Unser Rat
Rücktritt und Widerruf. Sie sind verblüfft, weil ein Anbieter behauptet, Sie hätten einen Vertrag mit ihm im Fernabsatz geschlossen? Falls Sie ein vertraglich vereinbartes Rücktrittsrecht haben, erklären Sie den Rücktritt. Protestieren Sie ansonsten sofort, am besten per Einschreiben mit Rückschein, das Sie vorab auch per Fax versenden. Stellen Sie klar, dass Sie den Vertrag nicht abschließen wollten. Für den Fall, dass dies doch so verstanden werden durfte, widerrufen Sie die Erklärung und fechten Sie wegen Irrtums an. Für den Fall, dass das alles nichts hilft, sollten Sie sicherheitshalber noch zum nächstmöglichen Termin kündigen. Stoppen Sie etwaige Zahlungen.
Widerrufsbelehrung. Laut Bundesgerichtshof haben Mitglieder bei Anlagegenossenschaften ein Widerrufsrecht (Az. II ZR 298/08). Im Fernabsatz ist dieses Recht grundsätzlich vorgesehen. Der Anbieter muss Sie in Textform, also per E-Mail, Fax oder Brief belehren. Erst nach Zugang der Belehrung beginnt die Widerrufsfrist. Wurden Sie nicht oder nicht korrekt belehrt, können Sie später noch widerrufen.
Kontaktaufnahme. Seien Sie vorsichtig mit der Erlaubnis, Ihre Daten zu nutzen, zum Beispiel bei der Teilnahme an Gewinnspielen im Internet. Telefonanrufe ohne Ihre Einwilligung sind verboten. Wenn Sie bei einem solchen Anruf Verträge abschließen, sind diese aber trotzdem wirksam. Erteilen Sie daher nie Aufträge oder Vollmachten am Telefon.
Vermögenswirksame Leistungen (VL). Bucht Ihr Arbeitgeber vermögenswirksame Leistungen ab und hätte erkennen können, dass es keinen Antrag von Ihnen gab? Dann muss er Ihnen den Schaden ersetzen. Gemäß dem Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes muss zum Beispiel ein schriftlicher Antrag des Mitarbeiters vorliegen.