Die Lohnsteuer, die der Arbeitgeber je nach Steuerklasse am Monatsende vom Gehalt abzieht, ist eine Vorauszahlung an das Finanzamt. Die tatsächliche Steuerlast, die sich aus dem gesamten Einkommen eines Paares oder Alleinstehenden ergibt, steht erst nach der Steuererklärung fest. Trotzdem lohnt es sich, wenn Ehepaare die Steuerklassenwahl gut planen: Wollen sie im Laufe des Jahres ein möglichst hohes Nettoeinkommen erzielen – mit dem Wissen, dass dann mit der Steuererklärung eine Nachforderung vom Finanzamt fällig werden kann? Dann ist es je nach Einkommen häufig die beste Lösung, wenn der Partner mit dem höheren Verdienst Steuerklasse III wählt und der andere die Klasse V. Wer hingegen eine nachträgliche Forderung des Finanzamts vermeiden will, entscheidet sich oft dafür, dass beide Partner Steuerklasse IV wählen. Dann zahlen beide im Laufe des Jahres eher immer etwas zu viel Steuern, doch dafür können sie sich nach der Steuererklärung oft über eine Erstattung des Finanzamts freuen.
Selbst rechnen, dann wechseln
Eine erste Orientierung, wie sich die Wahl der Steuerklassen auswirkt, bietet unser Brutto-Netto-Rechner:Je nach Bruttoverdienst können Sie ausrechnen, wie viel Lohnsteuer Ihr Arbeitgeber je nach Steuerklasse im Laufe des Jahres von Ihrem Brutto abzieht und ans Finanzamt überweist. Wollen Sie sich als Paar den Gesamtüberblick verschaffen, was je nach Steuerklassenkombination auf Sie zukommen wird, nutzen Sie den Steuerrechner des Bundesfinanzministeriums („Berechnung der Lohnsteuer“, „Faktorverfahren“).
Beispiel: Die Ehefrau verdient in Teilzeit 30 000 Euro brutto im Jahr, der Mann 60 000 Euro.
Einbehaltene Lohnsteuer 2023 (Euro)
Steuerklassen-Kombination |
III / V |
IV / IV |
IV+Faktor / IV+Faktor |
Ehemann |
5 898 |
10 454 |
9 994 |
Ehefrau |
6 184 |
2 778 |
2 655 |
Summe |
12 082 |
13 232 |
12 649 |
Oft Nachforderungen bei III/V
Wählt der Ehemann Steuerklasse III und die Frau Klasse V, zieht ihr Arbeitgeber von knapp 2 500 Euro Monatsbrutto rund 515 Euro Lohnsteuer sowie Sozialabgaben ab. Hat ihre Krankenkasse einen Beitragssatz von 16,2 Prozent, bleiben ihr rund 1 479 Euro netto. Dazu kommt: Nach der Steuererklärung wird das Finanzamt vom Ehepaar 574 Euro Einkommensteuer nachfordern.
Deutlich attraktiver wird der Teilzeitjob der Frau, wenn beide Steuerklasse IV wählen und beiden damit die gleichen Steuerfreibeträge zustehen – der Verdienst der Frau wird dann anders als in Klasse V nicht übermäßig mit Steuern belastet. Der Mann zahlt zwar mehr Lohnsteuer, die Frau aber jeden Monat nur noch 231,50 Euro und damit über 280 Euro weniger als in Steuerklasse V. Das Paar bekommt monatlich insgesamt etwas weniger aufs Konto, am Jahresende erhalten die beiden dafür aber 576 Euro vom Finanzamt zurück.
Eine weitere Alternative wäre noch, dass beide Partner die Steuerklasse IV mit Faktor wählen. Dann werden die Einkommensunterschiede der beiden noch genauer beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt. In dem Fall ist der monatliche Lohnsteuerabzug besonders genau, und nach der Steuererklärung müsste das Paar nur 7 Euro nachzahlen. Der Haken: Ändert sich im Laufe des Jahres etwas am Einkommen, passen die vorher gewählten Faktoren nicht mehr optimal, sodass es doch noch zu größeren Nachforderungen oder Erstattungen vom Finanzamt kommen kann.
Tipp: Denken Sie um, wenn Sie in absehbarer Zeit Lohnersatzleistungen wie Elterngeld erwarten. In dem Fall kann es sich trotz Teilzeitjob lohnen, wenn sie Steuerklasse III wählt und er Klasse V. Dann fällt ihr Elterngeld am höchsten aus. Mehr zu Regeln und Fristen im Special Elterngeld.
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Der Leistungsdruck in vielen Unternehmen steigt von Jahr zu Jahr: Stellen werden gestrichen, die Aufgaben auf die übrigen Mitarbeiter verteilt ohne Gehaltsausgleich. Proteste der Mitarbeiter werden mit dem Hinweis abgebügelt, dass in ihren Arbeitsverträgen „Aufgaben können sich ändern“ steht. Deren genauer Umfang ist aber meist nicht definiert! Das führt zu solchen Situationen wie diese: Ein Burn-out gefährdeter Kollege, der seine schwer erkrankte Ehefrau zu Hause pflegt, stellt einen Antrag auf Teilzeitarbeitszeit (Pflegeteilzeit). Die (mündliche) Antwort seines Chefs: reduzierte Arbeitszeit (und Gehalt) sind bei uns möglich, reduzierte Aufgaben – ausgeschlossen. Sämtliche bisherigen Aufgaben müssen von dem Mitarbeiter weiterhin erledigt werden. Der Betroffene solle außerdem schriftlich eine Art „Businessplan“ vorlegen, wie seine Aufgaben (100%) in Zukunft in 50% der Arbeitszeit erledigt, bzw. in seiner Abteilung umverteilt werden!