Teil­zeit­rechner

Steuerklassen kombinieren: In Teil­zeit ungüns­tige Klasse V vermeiden

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Die Lohn­steuer, die der Arbeit­geber je nach Steuerklasse am Monats­ende vom Gehalt abzieht, ist eine Voraus­zahlung an das Finanz­amt. Die tatsäch­liche Steuerlast, die sich aus dem gesamten Einkommen eines Paares oder Allein­stehenden ergibt, steht erst nach der Steuererklärung fest. Trotzdem lohnt es sich, wenn Ehepaare die Steuerklassenwahl gut planen: Wollen sie im Laufe des Jahres ein möglichst hohes Netto­einkommen erzielen – mit dem Wissen, dass dann mit der Steuererklärung eine Nach­forderung vom Finanz­amt fällig werden kann? Dann ist es je nach Einkommen häufig die beste Lösung, wenn der Partner mit dem höheren Verdienst Steuerklasse III wählt und der andere die Klasse V. Wer hingegen eine nach­trägliche Forderung des Finanz­amts vermeiden will, entscheidet sich oft dafür, dass beide Partner Steuerklasse IV wählen. Dann zahlen beide im Laufe des Jahres eher immer etwas zu viel Steuern, doch dafür können sie sich nach der Steuererklärung oft über eine Erstattung des Finanz­amts freuen.

Selbst rechnen, dann wechseln

Eine erste Orientierung, wie sich die Wahl der Steuerklassen auswirkt, bietet unser Brutto-Netto-Rechner:Je nach Brutto­verdienst können Sie ausrechnen, wie viel Lohn­steuer Ihr Arbeit­geber je nach Steuerklasse im Laufe des Jahres von Ihrem Brutto abzieht und ans Finanz­amt über­weist. Wollen Sie sich als Paar den Gesamt­über­blick verschaffen, was je nach Steuerklassen­kombination auf Sie zukommen wird, nutzen Sie den Steuerrechner des Bundes­finanz­ministeriums („Berechnung der Lohn­steuer“, „Faktorverfahren“).

Beispiel: Die Ehefrau verdient in Teil­zeit 30 000 Euro brutto im Jahr, der Mann 60 000 Euro.

Einbehaltene Lohn­steuer 2023 (Euro)

Steuerklassen-Kombination

III / V

IV / IV

IV+Faktor / IV+Faktor

Ehemann

5 898

10 454

9 994

Ehefrau

6 184

2 778

2 655

Summe

12 082

13 232

12 649

Oft Nach­forderungen bei III/V

Wählt der Ehemann Steuerklasse III und die Frau Klasse V, zieht ihr Arbeit­geber von knapp 2 500 Euro Monats­brutto rund 515 Euro Lohn­steuer sowie Sozial­abgaben ab. Hat ihre Krankenkasse einen Beitrags­satz von 16,2 Prozent, bleiben ihr rund 1 479 Euro netto. Dazu kommt: Nach der Steuererklärung wird das Finanz­amt vom Ehepaar 574 Euro Einkommensteuer nach­fordern.

Deutlich attraktiver wird der Teil­zeitjob der Frau, wenn beide Steuerklasse IV wählen und beiden damit die gleichen Steuerfrei­beträge zustehen – der Verdienst der Frau wird dann anders als in Klasse V nicht über­mäßig mit Steuern belastet. Der Mann zahlt zwar mehr Lohn­steuer, die Frau aber jeden Monat nur noch 231,50 Euro und damit über 280 Euro weniger als in Steuerklasse V. Das Paar bekommt monatlich insgesamt etwas weniger aufs Konto, am Jahres­ende erhalten die beiden dafür aber 576 Euro vom Finanz­amt zurück.

Eine weitere Alternative wäre noch, dass beide Partner die Steuerklasse IV mit Faktor wählen. Dann werden die Einkommens­unterschiede der beiden noch genauer beim Lohn­steuer­abzug berück­sichtigt. In dem Fall ist der monatliche Lohn­steuer­abzug besonders genau, und nach der Steuererklärung müsste das Paar nur 7 Euro nach­zahlen. Der Haken: Ändert sich im Laufe des Jahres etwas am Einkommen, passen die vorher gewählten Faktoren nicht mehr optimal, sodass es doch noch zu größeren Nach­forderungen oder Erstattungen vom Finanz­amt kommen kann.

Tipp: Denken Sie um, wenn Sie in absehbarer Zeit Lohn­ersatz­leistungen wie Eltern­geld erwarten. In dem Fall kann es sich trotz Teil­zeitjob lohnen, wenn sie Steuerklasse III wählt und er Klasse V. Dann fällt ihr Eltern­geld am höchsten aus. Mehr zu Regeln und Fristen im Special Elterngeld.

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NutzerC am 08.01.2017 um 21:30 Uhr
Beruf und Familie unter einen Hut bekommen?

Der Leistungsdruck in vielen Unternehmen steigt von Jahr zu Jahr: Stellen werden gestrichen, die Aufgaben auf die übrigen Mitarbeiter verteilt ohne Gehaltsausgleich. Proteste der Mitarbeiter werden mit dem Hinweis abgebügelt, dass in ihren Arbeitsverträgen „Aufgaben können sich ändern“ steht. Deren genauer Umfang ist aber meist nicht definiert! Das führt zu solchen Situationen wie diese: Ein Burn-out gefährdeter Kollege, der seine schwer erkrankte Ehefrau zu Hause pflegt, stellt einen Antrag auf Teilzeitarbeitszeit (Pflegeteilzeit). Die (mündliche) Antwort seines Chefs: reduzierte Arbeitszeit (und Gehalt) sind bei uns möglich, reduzierte Aufgaben – ausgeschlossen. Sämtliche bisherigen Aufgaben müssen von dem Mitarbeiter weiterhin erledigt werden. Der Betroffene solle außerdem schriftlich eine Art „Businessplan“ vorlegen, wie seine Aufgaben (100%) in Zukunft in 50% der Arbeitszeit erledigt, bzw. in seiner Abteilung umverteilt werden!