Die Lohnsteuer, die der Arbeitgeber je nach Steuerklasse am Monatsende vom Gehalt abzieht, ist eine Vorauszahlung an das Finanzamt. Die tatsächliche Steuerlast, die sich aus dem gesamten Einkommen eines Paares oder Alleinstehenden ergibt, steht erst nach der Steuererklärung fest. Trotzdem lohnt es sich, wenn Ehepaare wie im folgenden Beispiel die Steuerklassenwahl gut planen:
Beispiel: Die Ehefrau verdient in Teilzeit 20 000 Euro brutto im Jahr, der Mann 60 000 Euro.
Selbst rechnen, dann wechseln
Das Paar nutzt einen Steuerrechner des Bundesfinanzministeriums (Abgabenrechner.de, „Berechnung der Lohnsteuer“, „Faktorverfahren“) und ermittelt: Das Finanzamt wird für 2016 voraussichtlich insgesamt 13 210 Euro Einkommensteuer verlangen. Zudem zeigt der Rechner, wie viel Lohnsteuer die Arbeitgeber je nach Steuerklasse im Jahresverlauf vom Gehalt abziehen:
Einbehaltene Lohnsteuer 2016 (Euro)
Steuerklassen-Kombination |
III / V |
IV / IV |
IV+Faktor / IV+Faktor |
Ehemann |
8 270 |
13 130 |
11 856 |
Ehefrau |
3 843 |
1 490 |
1 345 |
Summe |
12 113 |
14 620 |
13 201 |
Oft Nachforderungen bei III/V
- Wählt der Ehemann Steuerklasse III und die Frau Klasse V, zieht ihr Arbeitgeber von knapp 1 670 Euro Monatsbrutto rund 320 Euro Lohnsteuer sowie Solidaritätszuschlag und Sozialabgaben ab. Je nach Beitragssatz der Krankenkasse bleiben ihr höchstens rund 1 000 Euro netto. Dazu kommt: Nach der Steuererklärung wird das Finanzamt vom Ehepaar 1 097 Euro Einkommensteuer und etwa 60 Euro Solidaritätszuschlag nachfordern.
- Deutlich attraktiver wird der Teilzeitjob der Frau, wenn beide Steuerklasse IV wählen. Der Mann zahlt zwar mehr Lohnsteuer, die Frau aber jeden Monat knapp 200 Euro weniger. Es geht monatlich insgesamt zwar weniger aufs Konto, am Jahresende erhalten die beiden dafür über 1 400 Euro zurück.
- Besonders passend zahlt das Paar, wenn beide Steuerklasse IV mit Faktor wählen: Nach der Steuererklärung müssen sie nur 9 Euro nachzahlen.
Tipp: Denken Sie um, wenn Sie in absehbarer Zeit Lohnersatzleistungen wie Elterngeld erwarten. In dem Fall kann es sich trotz Teilzeitjob lohnen, wenn sie Steuerklasse III wählt und er Klasse V. Dann fällt ihr Elterngeld am höchsten aus. Mehr zu Regeln und Fristen im Special Elterngeld.
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- Verheiratete Paare können durch einen Wechsel der Steuerklasse vor der Geburt eines Kindes ganz legal das Elterngeld erhöhen – oft um mehrere Tausend Euro!
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- Wer einen Zweitjob hat, zahlt oft Steuern und Sozialabgaben. Die Stiftung Warentest erklärt die Regeln und zeigt, wie Sie netto am meisten rausholen.
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Der Leistungsdruck in vielen Unternehmen steigt von Jahr zu Jahr: Stellen werden gestrichen, die Aufgaben auf die übrigen Mitarbeiter verteilt ohne Gehaltsausgleich. Proteste der Mitarbeiter werden mit dem Hinweis abgebügelt, dass in ihren Arbeitsverträgen „Aufgaben können sich ändern“ steht. Deren genauer Umfang ist aber meist nicht definiert! Das führt zu solchen Situationen wie diese: Ein Burn-out gefährdeter Kollege, der seine schwer erkrankte Ehefrau zu Hause pflegt, stellt einen Antrag auf Teilzeitarbeitszeit (Pflegeteilzeit). Die (mündliche) Antwort seines Chefs: reduzierte Arbeitszeit (und Gehalt) sind bei uns möglich, reduzierte Aufgaben – ausgeschlossen. Sämtliche bisherigen Aufgaben müssen von dem Mitarbeiter weiterhin erledigt werden. Der Betroffene solle außerdem schriftlich eine Art „Businessplan“ vorlegen, wie seine Aufgaben (100%) in Zukunft in 50% der Arbeitszeit erledigt, bzw. in seiner Abteilung umverteilt werden!