Viele Arbeitnehmer haben das Recht, Stunden zu reduzieren. Bei Abgaben, Steuern und Rente ist einiges zu beachten.
Susanne Grasel hat sich für eine Halbtagsstelle im Krankenhaus entschieden. „So passt es im Moment am besten“, sagt die 37-Jährige, die mit ihrem Mann und Sohn Simon in Waldshut-Tiengen (Baden-Württemberg) lebt. Die medizinisch-technische Assistentin ist eine von mehr als acht Millionen Berufstätigen mit einem sozialversicherungspflichtigen Teilzeitjob.
Manchmal gibt es keine Alternative zur reduzierten Arbeitszeit, etwa für viele Alleinerziehende oder wenn der Arbeitsmarkt keine andere Position bietet. Für viele Mütter ist Teilzeit aber die bewusst gewählte Lösung, um Beruf und Familie zu verbinden: Nach Angaben des Statistischen Bundesamts arbeiten mehr als zwei Drittel der berufstätigen Mütter Teilzeit.
Aber auch abseits der Elternzeit nutzen Arbeitnehmer die Chance, Stunden zu reduzieren, etwa um sich nebenbei fortzubilden oder um sanfter aus dem Job auszusteigen.
Doch Teilzeit wirft einige Fragen auf, zum Beispiel: Wann und wie kann die reduzierte Stelle wieder zur Vollzeitbeschäftigung aufgestockt werden? Wie lassen sich die Einbußen bei der Rente zumindest zum Teil ausgleichen? Welche Alternativen gibt es zur unattraktiven Steuerklasse V, damit vom Monatsbrutto möglichst viel übrig bleibt?
Häufig ein Recht auf Teilzeit
Susanne Grasel hat erst nach der Geburt ihres Sohnes bei ihrem jetzigen Arbeitgeber begonnen und konnte mit ihm die reduzierte Arbeitszeit von Beginn an vereinbaren.
Auch ohne Jobwechsel haben viele Arbeitnehmer die Chance auf Teilzeit: Per Gesetz haben sie einen Anspruch darauf, Stunden zu reduzieren, wenn der Arbeitgeber mehr als 15 Beschäftigte hat und sie seit mindestens sechs Monaten dort arbeiten.
Das Recht auf Teilzeit gilt für den bisherigen oder einen gleichwertigen Job. Wollen Beschäftigte weniger arbeiten, müssen sie dies spätestens drei Monate vor dem gewünschten Termin beim Arbeitgeber anmelden. Eine Frist von nur sieben Wochen gilt für Arbeitnehmer in Elternzeit, wenn sie diese in den ersten drei Jahren nach der Geburt eines Kindes nehmen.
Der Arbeitgeber darf die Teilzeit nur verweigern, wenn betriebliche Gründe dagegen sprechen, etwa, weil es nicht möglich ist, die Lücke zu füllen, oder die Teilzeit zu hohe Kosten verursachen würde.
„Möchte jemand Teilzeit arbeiten, kann es helfen, wenn er dem Arbeitgeber konstruktive Vorschläge macht, wie die Arbeit umverteilt werden kann“, sagt Nathalie Oberthür, Fachanwältin für Arbeitsrecht in Köln. Besonders gefragt seien solche Vorschläge und gute Argumente, wenn der Betrieb nicht mehr als 15 Mitarbeiter hat, da hier der Rechtsanspruch auf Teilzeit fehlt.
Tipp: Sie benötigen mehr Zeit, um einen pflegebedürftigen Angehörigen zu unterstützen? Welche Rechte dann gelten, lesen Sie im Special Pflege.
Zurück zur vollen Stelle
Junge Eltern haben nach Ablauf der Elternzeit Anspruch darauf, wieder zu ihrer früheren Arbeitszeit zurückzukehren.
Wollen sie das noch nicht, müssen sie wie die anderen Arbeitnehmer hinnehmen, dass es später mit der Vollzeitstelle eventuell nicht ganz einfach ist: „Außerhalb der Elternzeit können per Gesetz Ansprüche auf Teilzeit nur unbefristet geltend gemacht werden“, sagt Fachanwältin Oberthür.
Nach den gesetzlichen Vorgaben hat der Arbeitnehmer somit keinen Anspruch darauf, dass der Betrieb ihm zusichert, zum Beispiel nach einem Jahr wieder mehr Stunden arbeiten zu können. Die Vereinbarung einer befristeten Teilzeitstelle ist für den Arbeitgeber immer freiwillig.
Es kann allerdings sein, dass die Regelungen in Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen davon abweichen und eine befristete Teilzeit ermöglichen. Außerdem hat die Bundesregierung im Koalitionsvertrag vereinbart, ein Recht auf befristete Teilzeitarbeit zu schaffen. Offen ist aber, wann die mögliche Gesetzesänderung kommt.
Tipp: Informieren Sie sich vor der Entscheidung, Stunden zu reduzieren oder einen neuen Teilzeitjob anzunehmen, über die Chancen wieder aufzustocken. Sprechen Sie mit Ihrem Vorgesetzten und holen Sie sich Unterstützung, etwa beim Betriebsrat. Ausführliche Antworten auf viele Fragen rund um Teilzeit finden Sie auf der Internetseite des Bundesarbeitsministeriums.
Das Beste aus der Teilzeit rausholen
Teilzeitler sollten einige finanzielle Aspekte im Auge behalten, damit sich die Beschäftigung trotz reduziertem Gehalt lohnt. Häufig lässt sich etwas verbessern, vor allem bei
- der Höhe der Sozialabgaben,
- der monatlichen Steuerbelastung und
- bei der Vorsorge für das Alter.
Sozialabgaben im Griff
An Beiträgen zur Sozialversicherung kommen Teilzeitarbeitskräfte nicht vorbei. Nur bei einem regelmäßigen Verdienst bis 450 Euro monatlich können sich Beschäftigte im sogenannten Minijob Abgaben sparen: Die zahlt dann der Arbeitgeber.
Lediglich für die Rentenversicherung müssen Minijobber einen Eigenanteil von bis zu 16,65 Euro im Monat zahlen. Von dieser Pflicht können sie sich zwar befreien lassen. Aus Sicht von Finanztest verzichten sie dann aber auch auf die Möglichkeit, auf diese Weise Beitragszeiten zu sammeln, die für eine spätere Rente wichtig werden könnten (Special Rente: Warum Minijobber in die Rentenversicherung einzahlen sollten, Finanztest 4/2016).
„Mir war ein Minijob auf Dauer zu wenig“, sagt Susanne Grasel. Sie hatte sich nach der Geburt ihres Sohnes zunächst für eine geringfügige Beschäftigung entschieden, dann aber auf die Halbtagsstelle aufgestockt. Damit werden von ihrem Bruttogehalt 9,35 Prozent für die Renten- und 1,5 Prozent für die Arbeitslosenversicherung abgezogen. Für die Pflegeversicherung zahlt die 37-Jährige 2,35 Prozent ihres Gehalts.
Als Mitglied der AOK Baden-Württemberg muss sie 8,3 Prozent Beitrag für die Krankenkasse selbst aufbringen. Hier könnte sie durch den Wechsel der Kasse etwas sparen, doch das möchte sie nicht: „Ich habe hier in der Stadt Ansprechpartner vor Ort, und über die Sportkurse der Kasse hole ich mir einen Teil der Abgaben zurück.“
Tipp: Sie zweifeln, ob es sich lohnt, den Minijob gegen eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zu tauschen? Lassen Sie sich durch die Abgabenpflicht nicht schrecken, zumal Sie bei einem Bruttoverdienst zwischen 451 und 850 Euro monatlich (sogenannte „Gleitzone“) nur reduzierte Sozialabgaben leisten müssen. Lassen Sie sich von der Personalstelle Ihres Arbeitgebers ausrechnen, wie viel Ihnen je nach Verdienst netto bleibt.
Steuerklasse günstig wählen
Teilzeitkräfte mit einem Verdienst über 450 Euro müssen zudem hinnehmen, dass Steuern auf sie zukommen. Auch sie können dafür sorgen, dass die Mehrarbeit auf den ersten Blick unattraktiv erscheint: Kann es sein, dass von 1 500 Euro Monatslohn mehr als 250 Euro Steuern abgezogen werden?
Ja, aber nur für Beschäftigte in der ungünstigen Lohnsteuerklasse V. Hier sind die Abzüge besonders hoch. Trotzdem entscheiden sich nach Angaben des Bundesfinanzministeriums immer noch die meisten Paare dafür, dass die schlechter verdienende Ehefrau Steuerklasse V wählt während der besser verdienende Ehemann die günstige Klasse III nimmt.
Diese Kombination macht jedoch nicht nur den Teilzeitjob unattraktiv, sondern sie führt oft auch dazu, dass das Paar am Jahresende viele Steuern nachzahlen muss. Günstiger ist für Paare gerade in dieser Situation die Steuerklassenkombination IV/IV mit Faktor. Wie das Beispiel in Steuerklasse kombinieren zeigt, passt dann die Steuer, und eine große Nachzahlung wird vermieden.
Tipp: Sie dürfen in der Regel einmal im Jahr die Steuerklasse wechseln. Den Wechsel beantragen Sie und Ihr Partner bei Ihrem Finanzamt. Sind Sie alleinerziehend, sollten Sie den Wechsel von Steuerklasse I in Klasse II beantragen, damit der Chef gleich bei der Gehaltsabrechnung den zusätzlichen Freibetrag für Alleinerziehende berücksichtigt.
Teilzeitfalle in Sachen Rente
Wenn Arbeitnehmer heute Teilzeit arbeiten und entsprechend weniger verdienen, macht sich das bei der Rente bemerkbar.
Beispiel: Eine Frau ohne Kinder hat als Vollzeitkraft immer das Durchschnittseinkommen verdient – im Jahr 2016 sind das 36 267 Euro. Wenn sie nun die nächsten zehn Jahre bis zur Rente halbtags arbeitet, kostet sie das nach derzeitigem Stand in Westdeutschland etwa 150 Euro Monatsrente, in Ostdeutschland etwa 140 Euro.
In den ersten Jahren nach einer Geburt stehen Eltern noch etwas besser da. Dafür sorgt vor allem die Kindererziehungszeit: Für bis zu drei Jahre erwirbt ein Elternteil, in der Regel die Mutter, automatisch den Rentenanspruch, als ob sie das Durchschnittseinkommen verdient hätte – egal, ob sie in dieser Zeit Geld verdient oder nicht. Arbeitet sie, wird das Einkommen bei der Rente zusätzlich berücksichtigt.
Tipp: Sie wollen nur kurzzeitig Stunden reduzieren, zum Beispiel in den zwei Jahren bis Rentenbeginn? Lassen Sie sich bei der Deutschen Rentenversicherung beraten und die möglichen Einbußen ermitteln. Termine können Sie kostenlos vereinbaren unter Tel. 0 800/10 00 48 00.
Vorsorgen mit staatlicher Hilfe
„Mir ist klar, dass ich gerade durch die Teilzeit selbst noch etwas für später tun muss“, sagt Grasel. Deshalb legt sie über ihren Arbeitgeber Geld für eine Betriebsrente an und zahlt zusätzlich Beiträge in einen Riester-Banksparplan ein.
Die Erträge aus diesem Vertrag sind niedrig, dennoch ist ein solches Angebot häufig gerade für Eltern interessant: Wenn sie mindestens 60 Euro im Jahr als Eigenbeitrag in einen Riester-Vertrag einzahlen, können sie pro Kind bis zu 300 Euro Zulage im Jahr einstreichen und für sich weitere 154 Euro.
Die volle Zulage für 2016 erhalten sie, wenn inklusive der Zulagen mindestens 4 Prozent des sozialversicherungspflichtigen Einkommens aus dem Vorjahr in den Vertrag fließen. Das schaffen viele Teilzeitkräfte bereits, wenn sie nur den Mindestbeitrag aufbringen:
Beispiel: Im Jahr 2015 hat eine Mutter mit zwei Kindern 20 000 Euro brutto verdient. Um die volle Riester-Zulage zu kassieren, müssen 800 Euro (4 Prozent von 20 000) in den Vertrag fließen. Den Wert überspringt sie, wenn sie selbst 60 Euro aufbringt. Dann erhält sie 754 Euro (300 + 300 + 154 Euro) vom Staat und kommt auf 814 Euro Riester-Beitrag.
Tipp: Nicht für jeden ist Riester die beste Lösung, und längst nicht jeder Riester-Vertrag ist gut geeignet. Ausführliche Informationen zu den Vor- und Nachteilen finden Sie in unserem Überblick Riester im Test.
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Der Leistungsdruck in vielen Unternehmen steigt von Jahr zu Jahr: Stellen werden gestrichen, die Aufgaben auf die übrigen Mitarbeiter verteilt ohne Gehaltsausgleich. Proteste der Mitarbeiter werden mit dem Hinweis abgebügelt, dass in ihren Arbeitsverträgen „Aufgaben können sich ändern“ steht. Deren genauer Umfang ist aber meist nicht definiert! Das führt zu solchen Situationen wie diese: Ein Burn-out gefährdeter Kollege, der seine schwer erkrankte Ehefrau zu Hause pflegt, stellt einen Antrag auf Teilzeitarbeitszeit (Pflegeteilzeit). Die (mündliche) Antwort seines Chefs: reduzierte Arbeitszeit (und Gehalt) sind bei uns möglich, reduzierte Aufgaben – ausgeschlossen. Sämtliche bisherigen Aufgaben müssen von dem Mitarbeiter weiterhin erledigt werden. Der Betroffene solle außerdem schriftlich eine Art „Businessplan“ vorlegen, wie seine Aufgaben (100%) in Zukunft in 50% der Arbeitszeit erledigt, bzw. in seiner Abteilung umverteilt werden!