Teil­zeit Wer ein Recht darauf hat – und was bei Steuer und Rente gilt

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Viele Arbeitnehmer haben das Recht, Stunden zu reduzieren. Bei Abgaben, Steuern und Rente ist einiges zu beachten.

Susanne Grasel hat sich für eine Halb­tags­stelle im Kranken­haus entschieden. „So passt es im Moment am besten“, sagt die 37-Jährige, die mit ihrem Mann und Sohn Simon in Wald­shut-Tiengen (Baden-Württem­berg) lebt. Die medizi­nisch-tech­nische Assistentin ist eine von mehr als acht Millionen Berufs­tätigen mit einem sozial­versicherungs­pflichtigen Teil­zeitjob.

Manchmal gibt es keine Alternative zur reduzierten Arbeits­zeit, etwa für viele Allein­erziehende oder wenn der Arbeits­markt keine andere Position bietet. Für viele Mütter ist Teil­zeit aber die bewusst gewählte Lösung, um Beruf und Familie zu verbinden: Nach Angaben des Statistischen Bundes­amts arbeiten mehr als zwei Drittel der berufs­tätigen Mütter Teil­zeit.

Aber auch abseits der Eltern­zeit nutzen Arbeitnehmer die Chance, Stunden zu reduzieren, etwa um sich nebenbei fort­zubilden oder um sanfter aus dem Job auszusteigen.

Doch Teil­zeit wirft einige Fragen auf, zum Beispiel: Wann und wie kann die reduzierte Stelle wieder zur Voll­zeit­beschäftigung aufgestockt werden? Wie lassen sich die Einbußen bei der Rente zumindest zum Teil ausgleichen? Welche Alternativen gibt es zur unattraktiven Steuerklasse V, damit vom Monats­brutto möglichst viel übrig bleibt?

Häufig ein Recht auf Teil­zeit

Susanne Grasel hat erst nach der Geburt ihres Sohnes bei ihrem jetzigen Arbeit­geber begonnen und konnte mit ihm die reduzierte Arbeits­zeit von Beginn an vereinbaren.

Auch ohne Jobwechsel haben viele Arbeitnehmer die Chance auf Teil­zeit: Per Gesetz haben sie einen Anspruch darauf, Stunden zu reduzieren, wenn der Arbeit­geber mehr als 15 Beschäftigte hat und sie seit mindestens sechs Monaten dort arbeiten.

Das Recht auf Teil­zeit gilt für den bisherigen oder einen gleich­wertigen Job. Wollen Beschäftigte weniger arbeiten, müssen sie dies spätestens drei Monate vor dem gewünschten Termin beim Arbeit­geber anmelden. Eine Frist von nur sieben Wochen gilt für Arbeitnehmer in Eltern­zeit, wenn sie diese in den ersten drei Jahren nach der Geburt eines Kindes nehmen.

Der Arbeit­geber darf die Teil­zeit nur verweigern, wenn betriebliche Gründe dagegen sprechen, etwa, weil es nicht möglich ist, die Lücke zu füllen, oder die Teil­zeit zu hohe Kosten verursachen würde.

„Möchte jemand Teil­zeit arbeiten, kann es helfen, wenn er dem Arbeit­geber konstruktive Vorschläge macht, wie die Arbeit umver­teilt werden kann“, sagt Nathalie Oberthür, Fach­anwältin für Arbeits­recht in Köln. Besonders gefragt seien solche Vorschläge und gute Argumente, wenn der Betrieb nicht mehr als 15 Mitarbeiter hat, da hier der Rechts­anspruch auf Teil­zeit fehlt.

Tipp: Sie benötigen mehr Zeit, um einen pflegebedürftigen Angehörigen zu unterstützen? Welche Rechte dann gelten, lesen Sie im Special Pflege.

Zurück zur vollen Stelle

Junge Eltern haben nach Ablauf der Eltern­zeit Anspruch darauf, wieder zu ihrer früheren Arbeits­zeit zurück­zukehren.

Wollen sie das noch nicht, müssen sie wie die anderen Arbeitnehmer hinnehmen, dass es später mit der Voll­zeitstelle eventuell nicht ganz einfach ist: „Außer­halb der Eltern­zeit können per Gesetz Ansprüche auf Teil­zeit nur unbe­fristet geltend gemacht werden“, sagt Fach­anwältin Oberthür.

Nach den gesetzlichen Vorgaben hat der Arbeitnehmer somit keinen Anspruch darauf, dass der Betrieb ihm zusichert, zum Beispiel nach einem Jahr wieder mehr Stunden arbeiten zu können. Die Vereinbarung einer befristeten Teil­zeitstelle ist für den Arbeit­geber immer freiwil­lig.

Es kann allerdings sein, dass die Rege­lungen in Tarif­verträgen oder Betriebs­ver­einbarungen davon abweichen und eine befristete Teil­zeit ermöglichen. Außerdem hat die Bundes­regierung im Koalitions­vertrag vereinbart, ein Recht auf befristete Teil­zeit­arbeit zu schaffen. Offen ist aber, wann die mögliche Gesetzes­änderung kommt.

Tipp: Informieren Sie sich vor der Entscheidung, Stunden zu reduzieren oder einen neuen Teil­zeitjob anzu­nehmen, über die Chancen wieder aufzusto­cken. Sprechen Sie mit Ihrem Vorgesetzten und holen Sie sich Unterstüt­zung, etwa beim Betriebsrat. Ausführ­liche Antworten auf viele Fragen rund um Teil­zeit finden Sie auf der Internetseite des Bundesarbeitsministeriums.

Das Beste aus der Teil­zeit rausholen

Teil­zeitler sollten einige finanzielle Aspekte im Auge behalten, damit sich die Beschäftigung trotz reduziertem Gehalt lohnt. Häufig lässt sich etwas verbessern, vor allem bei

  • der Höhe der Sozial­abgaben,
  • der monatlichen Steuerbelastung und
  • bei der Vorsorge für das Alter.

Sozial­abgaben im Griff

An Beiträgen zur Sozial­versicherung kommen Teil­zeit­arbeits­kräfte nicht vorbei. Nur bei einem regel­mäßigen Verdienst bis 450 Euro monatlich können sich Beschäftigte im sogenannten Minijob Abgaben sparen: Die zahlt dann der Arbeit­geber.

Lediglich für die Renten­versicherung müssen Minijobber einen Eigen­anteil von bis zu 16,65 Euro im Monat zahlen. Von dieser Pflicht können sie sich zwar befreien lassen. Aus Sicht von Finanztest verzichten sie dann aber auch auf die Möglich­keit, auf diese Weise Beitrags­zeiten zu sammeln, die für eine spätere Rente wichtig werden könnten (Special Rente: Warum Minijobber in die Rentenversicherung einzahlen sollten, Finanztest 4/2016).

„Mir war ein Minijob auf Dauer zu wenig“, sagt Susanne Grasel. Sie hatte sich nach der Geburt ihres Sohnes zunächst für eine gering­fügige Beschäftigung entschieden, dann aber auf die Halb­tags­stelle aufgestockt. Damit werden von ihrem Brutto­gehalt 9,35 Prozent für die Renten- und 1,5 Prozent für die Arbeits­losen­versicherung abge­zogen. Für die Pflege­versicherung zahlt die 37-Jährige 2,35 Prozent ihres Gehalts.

Als Mitglied der AOK Baden-Württem­berg muss sie 8,3 Prozent Beitrag für die Krankenkasse selbst aufbringen. Hier könnte sie durch den Wechsel der Kasse etwas sparen, doch das möchte sie nicht: „Ich habe hier in der Stadt Ansprech­partner vor Ort, und über die Sport­kurse der Kasse hole ich mir einen Teil der Abgaben zurück.“

Tipp: Sie zweifeln, ob es sich lohnt, den Minijob gegen eine sozial­versicherungs­pflichtige Beschäftigung zu tauschen? Lassen Sie sich durch die Abgaben­pflicht nicht schre­cken, zumal Sie bei einem Brutto­verdienst zwischen 451 und 850 Euro monatlich (sogenannte „Gleitzone“) nur reduzierte Sozial­abgaben leisten müssen. Lassen Sie sich von der Personal­stelle Ihres Arbeit­gebers ausrechnen, wie viel Ihnen je nach Verdienst netto bleibt.

Steuerklasse günstig wählen

Teil­zeitkräfte mit einem Verdienst über 450 Euro müssen zudem hinnehmen, dass Steuern auf sie zukommen. Auch sie können dafür sorgen, dass die Mehr­arbeit auf den ersten Blick unattraktiv erscheint: Kann es sein, dass von 1 500 Euro Monats­lohn mehr als 250 Euro Steuern abge­zogen werden?

Ja, aber nur für Beschäftigte in der ungüns­tigen Lohn­steuerklasse V. Hier sind die Abzüge besonders hoch. Trotzdem entscheiden sich nach Angaben des Bundes­finanz­ministeriums immer noch die meisten Paare dafür, dass die schlechter verdienende Ehefrau Steuerklasse V wählt während der besser verdienende Ehemann die güns­tige Klasse III nimmt.

Diese Kombination macht jedoch nicht nur den Teil­zeitjob unattraktiv, sondern sie führt oft auch dazu, dass das Paar am Jahres­ende viele Steuern nach­zahlen muss. Güns­tiger ist für Paare gerade in dieser Situation die Steuerklassen­kombination IV/IV mit Faktor. Wie das Beispiel in Steuerklasse kombinieren zeigt, passt dann die Steuer, und eine große Nach­zahlung wird vermieden.

Tipp: Sie dürfen in der Regel einmal im Jahr die Steuerklasse wechseln. Den Wechsel beantragen Sie und Ihr Partner bei Ihrem Finanz­amt. Sind Sie allein­erziehend, sollten Sie den Wechsel von Steuerklasse I in Klasse II beantragen, damit der Chef gleich bei der Gehalts­abrechnung den zusätzlichen Frei­betrag für Allein­erziehende berück­sichtigt.

Teil­zeitfalle in Sachen Rente

Wenn Arbeitnehmer heute Teil­zeit arbeiten und entsprechend weniger verdienen, macht sich das bei der Rente bemerk­bar.

Beispiel: Eine Frau ohne Kinder hat als Voll­zeit­kraft immer das Durch­schnitts­einkommen verdient – im Jahr 2016 sind das 36 267 Euro. Wenn sie nun die nächsten zehn Jahre bis zur Rente halb­tags arbeitet, kostet sie das nach derzeitigem Stand in West­deutsch­land etwa 150 Euro Monats­rente, in Ostdeutsch­land etwa 140 Euro.

In den ersten Jahren nach einer Geburt stehen Eltern noch etwas besser da. Dafür sorgt vor allem die Kinder­erziehungs­zeit: Für bis zu drei Jahre erwirbt ein Eltern­teil, in der Regel die Mutter, auto­matisch den Renten­anspruch, als ob sie das Durch­schnitts­einkommen verdient hätte – egal, ob sie in dieser Zeit Geld verdient oder nicht. Arbeitet sie, wird das Einkommen bei der Rente zusätzlich berück­sichtigt.

Tipp: Sie wollen nur kurz­zeitig Stunden reduzieren, zum Beispiel in den zwei Jahren bis Renten­beginn? Lassen Sie sich bei der Deutschen Renten­versicherung beraten und die möglichen Einbußen ermitteln. Termine können Sie kostenlos vereinbaren unter Tel. 0 800/10 00 48 00.

Vorsorgen mit staatlicher Hilfe

„Mir ist klar, dass ich gerade durch die Teil­zeit selbst noch etwas für später tun muss“, sagt Grasel. Deshalb legt sie über ihren Arbeit­geber Geld für eine Betriebs­rente an und zahlt zusätzlich Beiträge in einen Riester-Bank­sparplan ein.

Die Erträge aus diesem Vertrag sind nied­rig, dennoch ist ein solches Angebot häufig gerade für Eltern interes­sant: Wenn sie mindestens 60 Euro im Jahr als Eigenbeitrag in einen Riester-Vertrag einzahlen, können sie pro Kind bis zu 300 Euro Zulage im Jahr einstreichen und für sich weitere 154 Euro.

Die volle Zulage für 2016 erhalten sie, wenn inklusive der Zulagen mindestens 4 Prozent des sozial­versicherungs­pflichtigen Einkommens aus dem Vorjahr in den Vertrag fließen. Das schaffen viele Teil­zeitkräfte bereits, wenn sie nur den Mindest­beitrag aufbringen:

Beispiel: Im Jahr 2015 hat eine Mutter mit zwei Kindern 20 000 Euro brutto verdient. Um die volle Riester-Zulage zu kassieren, müssen 800 Euro (4 Prozent von 20 000) in den Vertrag fließen. Den Wert über­springt sie, wenn sie selbst 60 Euro aufbringt. Dann erhält sie 754 Euro (300 + 300 + 154 Euro) vom Staat und kommt auf 814 Euro Riester-Beitrag.

Tipp: Nicht für jeden ist Riester die beste Lösung, und längst nicht jeder Riester-Vertrag ist gut geeignet. Ausführ­liche Informationen zu den Vor- und Nach­teilen finden Sie in unserem Über­blick Riester im Test.

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NutzerC am 08.01.2017 um 21:30 Uhr
Beruf und Familie unter einen Hut bekommen?

Der Leistungsdruck in vielen Unternehmen steigt von Jahr zu Jahr: Stellen werden gestrichen, die Aufgaben auf die übrigen Mitarbeiter verteilt ohne Gehaltsausgleich. Proteste der Mitarbeiter werden mit dem Hinweis abgebügelt, dass in ihren Arbeitsverträgen „Aufgaben können sich ändern“ steht. Deren genauer Umfang ist aber meist nicht definiert! Das führt zu solchen Situationen wie diese: Ein Burn-out gefährdeter Kollege, der seine schwer erkrankte Ehefrau zu Hause pflegt, stellt einen Antrag auf Teilzeitarbeitszeit (Pflegeteilzeit). Die (mündliche) Antwort seines Chefs: reduzierte Arbeitszeit (und Gehalt) sind bei uns möglich, reduzierte Aufgaben – ausgeschlossen. Sämtliche bisherigen Aufgaben müssen von dem Mitarbeiter weiterhin erledigt werden. Der Betroffene solle außerdem schriftlich eine Art „Businessplan“ vorlegen, wie seine Aufgaben (100%) in Zukunft in 50% der Arbeitszeit erledigt, bzw. in seiner Abteilung umverteilt werden!