
Tattoo auf dem Arm. Für viele Beamte sind solch sichtbare Tätowierungen verboten. © Getty Images
In Deutschland haben 15 bis 20 Prozent aller Menschen ein Tattoo. Bei Jüngeren ist der Anteil deutlich höher. Große, leicht erkennbare Tätowierungen sind allerdings nicht überall gern gesehen. Arbeitsgerichte beschäftigen sich immer wieder mit der Frage, was im Staatsdienst erlaubt ist. Was für Beamte geht, entscheiden auch die Bundesländer. Ein Überblick.
Es kommt auch auf die Größe des Tattoos an
Egal ob Anker oder Tribal – 2014 waren sichtbare Tattoos für Beamte offenbar noch ein No-Go. Das Oberverwaltungsgericht Münster entschied damals, dass Nordrhein-Westfalen einen Bewerber wegen solch sichtbarer, großflächiger Tattoos auf dem Arm ablehnen darf (Az. 6 B 1064/14).
Bundesländer haben unterschiedliche Regeln
Ob sichtbare Tätowierungen erlaubt sind, ist je nach Bundesland unterschiedlich geregelt. Das Bayerische Beamtengesetz verbietet zum Beispiel grundsätzlich, Körperstellen zu tätowieren, die beim Tragen der Sommeruniform sichtbar wären. Bestätigt hat dies kürzlich das Bundesverwaltungsgericht im Fall eines klagenden Polizeivollzugsbeamten, der sich den Schriftzug „Aloha“ auf den Unterarm tätowieren lassen wollte (Az. 2 C 13.19). Im Bewerbungsaufruf der Berliner Polizei hieß es 2018 hingegen: „Die Polizei Berlin ändert ihren Umgang mit Tätowierungen!“ Dort dürfen Tattoos jetzt auf Polizisten-Unterarmen zu sehen sein.
Gewaltverherrlichende und sexistische Motive verboten
Doch auch versteckte Tattoos sind nicht immer erlaubt. Grundsätzlich verboten sind nach wie vor etwa gewaltverherrlichende, sexistische oder politische Motive. Deswegen war kürzlich auch die Einstellung eines Polizeibewerbers mit Löwenkopftattoo auf der Brust strittig. Die Behörde lehnte die Einstellung ab, weil sie sein Tattoo angriffslustig, aggressiv und damit gewaltverherrlichend fand. Laut dem Bewerber selbst stehe es hingegen für Stärke, Mut und Macht. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen gibt dem Mann recht: Sein Tattoo lasse nicht darauf schließen, dass seine innere Gesinnung gegen die Grundpflichten eines Beamten verstößt (Az. 6 B 212/20 ).
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