Tattoos im öffent­lichen Dienst Nicht alles ist erlaubt

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Tattoos im öffent­lichen Dienst - Nicht alles ist erlaubt

Tattoo auf dem Arm. Für viele Beamte sind solch sicht­bare Tätowierungen verboten. © Getty Images

In Deutsch­land haben 15 bis 20 Prozent aller Menschen ein Tattoo. Bei Jüngeren ist der Anteil deutlich höher. Große, leicht erkenn­bare Tätowierungen sind allerdings nicht über­all gern gesehen. Arbeits­gerichte beschäftigen sich immer wieder mit der Frage, was im Staats­dienst erlaubt ist. Was für Beamte geht, entscheiden auch die Bundes­länder. Ein Über­blick.

Es kommt auch auf die Größe des Tattoos an

Egal ob Anker oder Tribal – 2014 waren sicht­bare Tattoos für Beamte offen­bar noch ein No-Go. Das Ober­verwaltungs­gericht Münster entschied damals, dass Nord­rhein-West­falen einen Bewerber wegen solch sicht­barer, groß­flächiger Tattoos auf dem Arm ablehnen darf (Az. 6 B 1064/14).

Bundes­länder haben unterschiedliche Regeln

Ob sicht­bare Tätowierungen erlaubt sind, ist je nach Bundes­land unterschiedlich geregelt. Das Bayerische Beamtengesetz verbietet zum Beispiel grund­sätzlich, Körper­stellen zu tätowieren, die beim Tragen der Sommer­uniform sicht­bar wären. Bestätigt hat dies kürzlich das Bundes­verwaltungs­gericht im Fall eines klagenden Polizei­voll­zugs­beamten, der sich den Schrift­zug „Aloha“ auf den Unter­arm tätowieren lassen wollte (Az. 2 C 13.19). Im Bewerbungs­aufruf der Berliner Polizei hieß es 2018 hingegen: „Die Polizei Berlin ändert ihren Umgang mit Tätowierungen!“ Dort dürfen Tattoos jetzt auf Polizisten-Unter­armen zu sehen sein.

Gewalt­verherr­lichende und sexistische Motive verboten

Doch auch versteckte Tattoos sind nicht immer erlaubt. Grund­sätzlich verboten sind nach wie vor etwa gewalt­verherr­lichende, sexistische oder politische Motive. Deswegen war kürzlich auch die Einstellung eines Polizei­bewerbers mit Löwen­kopf­tattoo auf der Brust strittig. Die Behörde lehnte die Einstellung ab, weil sie sein Tattoo angriffs­lustig, aggressiv und damit gewalt­verherr­lichend fand. Laut dem Bewerber selbst stehe es hingegen für Stärke, Mut und Macht. Das Ober­verwaltungs­gericht Nord­rhein-West­falen gibt dem Mann recht: Sein Tattoo lasse nicht darauf schließen, dass seine innere Gesinnung gegen die Grund­pflichten eines Beamten verstößt (Az. 6 B 212/20 ).

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