TV-Empfang Das dürfen Mieter und Vermieter

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Fernsehen per Kabel, Satellit, oder digitalem Antennenfernsehen DVB-T - nicht immer sind sich Mieter und Vermieter darüber einig, welche Technik für den Fernsehempfang im Haus genutzt werden soll. Hat der Vermieter etwa für das gesamte Haus einen Kabelvertrag abgeschlossen, müssen Mieter weiter Gebühren dafür zahlen, auch wenn sie lieber einen DVB-T-Empfänger hätten. Das gilt zumindest, wenn sich der Vermieter stur stellt. Finanztest erklärt, welche Rechte Mieter haben und wann der Vermieter entscheiden kann, welche Technik zum Fernsehempfang genutzt wird.

Extragebühren von Privatsendern

Im Sommer 2006 bekamen viele Fernsehzuschauer Post, die sie aufregte: Die Eurosat GmbH teilte mit, dass der Empfang privater Programme über Satellit jetzt Geld koste: 6,50 Euro monatlich, zahlbar sofort und ein Jahr im Voraus. Wer nicht zahle, werde abgeklemmt. Das war eine dreiste Betrugsmasche, doch sie enthielt ein Körnchen Wahrheit: Tatsächlich planen Privatsender, in Zukunft Extragebühren zu erheben. Manager der RTL-Gruppe überlegen, von Zuschauern, die über Satellit fernsehen, eine Monatsgebühr von 3,50 Euro zu erheben. Sie haben mit dem Satellitenbetreiber Astra bereits eine Vereinbarung. Kunden brauchten dann auch einen Dekoder, der die Programme sichtbar macht.

Günstige Alternative: DVB-T

Satellitenfernsehen wird teuer, Kabelfernsehen ist es schon. Wer Rundfunk über ­Kabel empfängt, muss dafür einen Beitrag an den Kabelnetzbetreiber zahlen, meist zwischen 10 und 20 Euro im Monat. Als günstige Alternative bleibt noch DVB-T. Das Kürzel steht für „Digital ­Video Broadcasting – Terrestrial“ und bedeutet: Fernsehempfang über die klassische Haus- oder Zimmerantenne in digitaler Übertragungsweise. Bis 2010 soll DVB-T in ganz Deutschland verfügbar sein, Ende 2006 wahrscheinlich für rund 60 Millionen Menschen. Bereits jetzt steht es in Regionen wie Berlin/Potsdam, in Teilen Norddeutschlands, dem Ruhrgebiet sowie rund um Frankfurt, München und Nürnberg zur Verfügung. Nötig ist die Anschaffung eines Dekoders, eine Hausantenne oder – bei gutem Empfang – eine einfache Zimmerantenne. Dann kommen bis zu 30 Programme ins Haus – ohne Gebühr.

Rechte von Mietern und Vermietern

Schlechte Stimmung gibt es da nicht nur bei den Kabel- und Satellitenbetreibern, die derzeit den Großteil der Fernsehkunden bedienen und auf die Konkurrenz schimpfen. Ärger bahnt sich auch zwischen Mietern und Vermietern sowie in ­Eigentümergemeinschaften an, wenn die Vorstellungen über die richtige Empfangsart auseinandergehen. Finanztest klärt deshalb die wichtigsten Rechtsfragen:

1. Ich habe als Mieter einen Vertrag mit dem örtlichen Kabelnetzbetreiber. Jetzt gibt es auch bei uns DVB-T und das will ich nutzen. Kann ich meinen Kabelvertrag deshalb kündigen?
Nein, Sie sind an den Kabelvertrag bis zum Ende der vereinbarten Laufzeit gebunden. Dass Sie nun günstiger fernsehen könnten, ist kein Grund für eine außerordentliche Kündigung. Früher kündigen können Sie nur, wenn der Kabelanbieter die Preise ­erhöht oder das Angebot stark verändert.

2. Ich sehe zurzeit über Kabel fern. Den Vertrag hat mein Vermieter für das ganze Haus abgeschlossen, abgerechnet wird über die Betriebskosten. Jetzt gibt es bei uns DVB-T. Muss ich weiter Kabelgebühren zahlen?
Wenn Ihr Vermieter nicht mit sich reden lässt, müssen Sie weiterzahlen. Die gebührenpflichtige Versorgung der Wohnung mit Kabelfernsehen ist wahrscheinlich ­Gegenstand Ihres Mietvertrags, der nur einvernehmlich geändert werden kann. Wohnen Sie in einem Haus mit wenigen Mietern, die alle wechseln wollen, sollten Sie den Vermieter gemeinsam bitten, den Kabelvertrag auslaufen zu lassen und die Mietverträge zu ändern. Einen Anspruch haben Sie aber nicht. Dasselbe gilt für Wohnungseigentümer, deren Eigentümergemeinschaft für das Haus Kabelversorgung beschlossen hat. Auch hier muss erst der Kabelvertrag ­enden. Der Beschluss für den Wechsel zu DVB-T muss in der Eigentümerversammlung einstimmig sein (Oberlandesgericht Köln, Az. 16 Wx 166/04).

3. Unser Vermieter betreibt eine Dachantenne. Er weigert sich, sie für den DVB-T-Empfang aufzurüsten. Wir sollen einen Kabelvertrag abschließen oder versuchen, DVB-T über Zimmerantenne zu bekommen. Ist das in Ordnung?
Nein, der Vermieter muss auf seine Kosten nachrüsten, das meint das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg (Az. 213 C 677/02). Mieter können sich auf dieses Urteil aber nur berufen, wenn die Antenne bereits beim Einzug vorhanden war. Nur dann ist es Vertragspflicht des Vermieters, für eine störungsfreie Nutzung der Antennenbuchsen in der Wohnung zu sorgen. Weigert sich der Vermieter oder will er die Antenne abbauen, sollten Sie einen Anwalt oder den Mieterverein um Hilfe bitten.

4. Muss unser Vermieter nach der ­Umstellung auf DVB-T auch den notwendigen Dekoder bezahlen?
Nein. Gibt es eine Hausantenne, ist der Vermieter nur in der Pflicht, nutzbare Fernsehsignale an die Anschlussdose in Ihrer Wohnung zu liefern. Diese mit einem Dekoder zu entschlüsseln, ist Mietersache (Landgericht Berlin, Az. 67 T 79/03). Dekoder gibt es ab 60 Euro.

5. Unser Vermieter will Kabel ins Haus legen lassen. Er nennt das Modernisierung und will die Miete erhöhen. Wir haben aber DVB-T-Empfang und sind zufrieden. Müssen wir die Bauarbeiten dulden und mehr zahlen?
Ja. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein Kabelanschluss eine Wohnwertverbesserung ist und Mieterhöhung und Bauarbeiten hinzunehmen sind – selbst wenn Sie am Kabelfernsehen kein Interesse haben (Az. VIII ZR 253/04). Kabelfernsehen sei hochwertiger als DVB-T, weil mehr Programme empfangen und Zusatzleistungen wie der Bezahlsender Premiere oder Kanäle mit ausländischen Programmen gebucht werden können. Und das Kabel biete die Option, Kombiangebote für Fernsehen, Telefon und Internet aus einer Hand zu beziehen. Ob mehr Miete fällig wird, wenn in so einem Fall statt DVB-T schon eine leistungsstarke Satellitenanlage im Haus ist, hat das Gericht nicht entschieden. Nach Ansicht des Berliner Immobilienrechtsspezialisten Detlef Manger haben Mieter aber auch hier schlechte Karten. „Da das Gericht die vielen Möglichkeiten des Kabelfernsehens hervorgehoben hat, die auch Satellitenfernsehen nicht bietet, werden Mieter wohl zahlen müssen.“ Immerhin können diese darauf bestehen, dass die Satellitenanlage weiter betrieben wird, und können sich die Kabelgebühren sparen.

6. Mein Vermieter hat vor einiger Zeit eine Satellitenempfangsanlage für alle installiert, wir zahlen dafür einen Modernisierungszuschlag. Jetzt wollen wir aber lieber DVB-T. Müssen wir den Zuschlag weiter zahlen?
Da Sie die Entscheidung des Vermieters für die Satellitenanlage seinerzeit geduldet haben, bleibt es leider beim Modernisierungszuschlag. So sieht es auch das Amtsgericht Berlin-Lichtenberg (Az. 5 C 4/03).

7. Ich möchte eine Satellitenschüssel an der Hauswand anbringen. Mein Vermieter sagt „nein“, weil ich über DVB-T viele Programme empfangen könne. Darf er das?
Wenn Sie Programme etwa mit Zimmerantenne über DVB-T empfangen könnten, müssen Sie das „Nein“ akzeptieren. Das gilt auch, wenn Sie einen Kabelanschluss nutzen könnten. Sie haben nur Anspruch auf „Rundfunkgrundversorgung“. Das kann sogar heißen: ARD, ZDF, das regionale Dritte und ein Privatsender. Schluss. Behelfen können Sie sich aber vielleicht mit einer mobilen Schüssel, die nicht am Haus angeschraubt werden muss. Dafür darf der Vermieter seine Zustimmung nicht verweigern.

Tipp: Kabel, Satellit & Co. im Überblick. Finanztest sagt, welche Vor- und Nachteile die unterschiedlichen Möglichkeiten bieten.

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Profilbild Stiftung_Warentest am 11.11.2022 um 16:09 Uhr
Fernsehempfang

@bethke63: Wir kennen Ihren Mietvertrag nicht, für eine detaillierte Auskunft können Sie sich z.B. an den Mieterverein wenden. Wenn Ihr Vermieter bisher eine Empfangsmöglichkeit bereitstellt, ist er nicht verpflichtet einen weitern Anschluss anzubieten.

bethke63 am 10.11.2022 um 09:42 Uhr
Satelliten Empfang trotz Kabelanschluss

Hallo,
wir haben von unserem Vermieter vor ein paar Jahren (mehrere Wohnparteien) einen gebührenpflichtigen Satellitenanschluss. Es besteht aber schon lange ein Kabelanschluss („vor der Tür“) der aber NICHT an die Wohnparteien weitergeleitet wurde. Wegen besseren Empfang für TV und Internet, wurde unsere Anfrage für den endgültigen Anschluss an den Wohnparteien abgelehnt. Darf der Vermieter das?
Gruß, Werner Heinrich

Profilbild Stiftung_Warentest am 04.03.2019 um 11:51 Uhr
Vermieter über Kündigung informieren?

@lutzh: Wenn Ihr Vermieter bislang nicht involviert war (also auch nicht durch eine Zustimmung, die er beim Vertragsabschluss gegeben hatte), brauchen Sie ihn jetzt auch nicht über das Vertragsende zu informieren. Die anderen Mietparteien sind von Ihrem Vertrag ohnehin nicht betroffen. (PH)

Gelöschter Nutzer am 02.03.2019 um 16:07 Uhr
Vermieter über die Kündigung informieren?

Ich habe bisher einen eigenen Kabelanschlussvertrag mit Unity Media. Die monatliche Rechnung zahle ich direkt, sie ist nicht Bestandteil der Betriebskosten. Der Vermieter ist nicht involviert.
Diesen Kabelanschluss habe ich jetzt gekündigt. Hat diese Kündigung irgendwelche Auswirkungen auf die anderen Parteien im Mehrfamilienhaus? Muss ich den Vermieter über die Kündigung informieren? Oder ist der Kabelanschlussvertrag wie der für einen Telefonanschluss ausschließlich eine Sache zwischen mir und dem Telekommunikationsunternehmen?

Tom_101 am 23.08.2018 um 13:41 Uhr
Abschaltung von Analogsendern im Kabel

Hallo, ich nutze den Unitymedia Kabelanschluss, der vom Vermieter über die Nebenkosten abgerechnet wird und auch nicht separat kündbar ist, da er wohl für alle 20 Wohnungen in unserer Häuserreihe bereitgestellt wird.
Bisher hatte ich für 2€ im Monat zusätzlich die Option Digital-TV Basic gebucht, also alle Sender Digital, nur öffentliche Sender HD.
Wie ich jetzt erfahren habe, wurden die analogen Kabel-Sender schon vor über einem Jahr abgeschaltet, müsste mir Unitymedia dann nicht das normale Digital-TV kostenlos bereitstellen? Der Kabelanschluss wäre ja sonst nicht nutzbar und Digital-TV stellt sozusagen das neue Mindestangebot da.