Vor Vertragsabschluss sollten Halter von E- Autos einen Blick in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ihres Dienstleisters werfen und auf folgende Vertragsbedingungen achten:
- Vertragslaufzeit. Sie sollte nicht länger sein als der Zeitraum, für den die Registrierung beim Umweltbundesamt gilt, also ein Jahr.
- Vertragsverlängerung. Eine automatische Verlängerung sollte ausgeschlossen sein. Besser ist, wenn der Anbieter aktiv auf Sie zukommen muss und Sie das neue Angebot und damit auch die neue Prämienhöhe bestätigen müssten.
- Risikobegrenzung. Der Anbieter darf nicht die Risiken des Geschäfts auf Sie abwälzen, indem er sich in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) vorbehält, keine Prämie auszuzahlen, wenn er keinen Abnehmer/Käufer für das THG-Zertifikat findet.
- Prämienhöhe. Es gibt eine Fixprämie, bei der der Dienstleister dem E-Mobilisten eine THG-Prämie in bestimmter Höhe garantiert und eine Flexprämie. Hier beteiligt der Anbieter Sie prozentual am Verkauf der Prämie (flexible Prämie). Entscheiden Sie sich nur für eine Flexprämie, wenn ein Mindestauszahlungsbetrag garantiert wird.
- Auszahlungszeitpunkt. Der Anbieter sollte in seinen AGB einen eindeutig definierten Auszahlungszeitpunkt oder Prämienanspruch nennen. Ungenaue Formulierungen, wie „nach Verkauf des THG-Zertifikats“, sollten Sie nicht akzeptieren.
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- Der Staat unterstützt Kauf und Betrieb eines E-Autos. Im nächsten Jahr kommt wieder eine Förderung für die Installation einer Ladestation mit PV-Anlage und Stromspeicher.
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- Die eigene Wallbox soll E-Auto-Nutzer unabhängiger machen. Was die Ladestationen für die Garage taugen und wie Sie Ihr E-Auto zu Hause laden, verrät unser Wallboxen-Test.
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- Für E-Autos gibt es eigene Stromtarife. 57 dieser Autostrom-Tarife zeigt unser Vergleich. Interessant: Regionale Anbieter sind oft deutlich günstiger als überregionale.
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Hallo, ich kann Ihre Kritik verstehen. Auch mir fiel es schwer, mich mit dem Thema anzufreunden. Der Artikel selbst gibt Kritik an diesem Anreizsystem ebenfalls mehreren Absätzen Raum.
An dieser Stelle lassen sich sicherlich keine Gesetze oder Verordnungen gestalten. Ich selbst war jedoch froh für den Hinweis, dass die von den Haltern nicht beantragten THG Quoten an den Staat (am Ende an uns, die Gesellschaft) fallen und von ihm an Dienstleister verkauft werden sollen/könnten) ("Durchführungsverordnung fehlt"). In diesem Fall entgehen den E-Auto Haltern jedoch Möglichkeiten der Steuerung der Mittelverwendung: Was tun mit der Prämie? Für soziale Zwecke/an Umweltorganisationen spenden? Weiter in eigenes nachhaltiges Agieren investieren (Balkon-PV, Effizienzpumpen, Kauf regionaler Produkte...)? Konsum? Ich für meinen Teil danke test.de für den Bericht. Auch, wenn ich mir einen Marktspiegel seriöser Anbieter gewünscht hätte (dazu s. jedoch StWt Antwort an Jolin0508). MfG
Guten Morgen liebes Test -Team, soeben prüfte ich online den Status meines THG-Antrages. Bei Logout wurde mir angezeigt "Jetzt 280€ für Ihr E-Auto sichern" und weiter "CO2 Bonus für Alle! Auch ohne HuK-Vetrag". Dies zur Info für Sie und die Leserinnen und Leser. Beste Grüße
Sehr geehrte Redaktion
Die Inanspruchnahme der THG-Quote für Elektroautos widerspricht der Idee, der Umweltzerstörung Einhalt zu Gebieten. Sie ermöglicht es, an anderer Stelle übermäßige Schäden anrichten zu dürfen - mit rein monetären Ausgleichszahlungen.
Da die Batterieproduktion für Elektroautos sehr umweltschädlich ist, ist der Nutzen von Elektroautos für die Umwelt eh schon sehr begrenzt. Wenn dann trotzdem noch fossile Brennstoffe verfeuert werden - indirekt über THG-Quote - dann ist es schädlicher als ein klassischer Verbrenner!
Ich finde es der Stiftung Warentest unwürdig, zu dieser Frevelei auch noch zu beraten. Bitte stellen Sie das ein und löschen die entsprechenden Artikel. Die dadurch freiwerdenden Kapazitäten können Sie sicherlich sinnvoller nutzen.
@Jolin0508: Wir haben die Liste entfernt, da die ersten der Firmen bereits insolvent sind.