Alle Steuerzahler. Ob und in welchem Umfang die Zahlung steuerpflichtig ist, hängt davon ab, welche Art von Einkünften der Halter oder die Halterin des E-Autos hat und wie hoch die Einkünfte insgesamt sind. Die Zahlung für das eingesparte CO2 erhöht das Gesamteinkommen. Es fallen keine Steuern an, wenn das zu versteuernde Gesamteinkommen unter dem steuerlichen Grundfreibetrag von 9 984 Euro (Ehegatten 19 968 Euro) liegt. Liegen die Einkünfte darüber, gilt Folgendes:
Nicht Selbstständige: Für Arbeitnehmer und alle anderen, die nicht über gewerbliche oder freiberufliche Einkünfte verfügen, wie zum Beispiel Rentner, Vermieter oder Kapitalanleger ist der Verkauf der Treibhausgaseinsparungen als „Sonstige Einkünfte“ einkommensteuerpflichtig. Es gilt eine steuerliche Freigrenze von 255,99 Euro. Liegen die Einnahmen im Kalenderjahr unter diesem Betrag, fällt insgesamt keine Steuer an. Betragen die Einkünfte allerdings genau 256 Euro oder sind sie höher, ist der Gesamtbetrag einkommensteuerpflichtig. Die Einnahmen müssen in der Einkommensteuererklärung angegeben werden.
Es gibt aber eine Besonderheit für Arbeitnehmer: Hat die E-Autobesitzerin oder der E-Autobesitzer keine weiteren Einkünfte (etwa aus Vermietungen oder zusätzlicher freiberuflicher Tätigkeit), sind jährliche Nebeneinkünfte bis 410 Euro steuerfrei.
Beispiel: Arbeitnehmer ohne weitere Einkünfte: Ein privater E-Autohalter erzielt im Jahr ausschließlich Einkünfte als Arbeitnehmer. Ein Dienstleister zahlt ihm 390 Euro für die eingesparten Treibhausgase seines Fahrzeuges. Er erzielt damit zwar „sonstige Einkünfte“ und die Freigrenze von 255,99 Euro ist überschritten. Weil er als Arbeitnehmer aber steuerfreie Nebeneinkünfte bis 410 Euro pro Jahr haben darf, ist die Zahlung für ihn steuerfrei.
Beispiel: Arbeitnehmer mit weiteren Einkünften: Ein privater E-Autohalter oder eine E-Autohalterin erzielt im Jahr Einkünfte als Arbeitnehmer und außerdem noch als Vermieter und erhält 390 Euro von einem THG-Quoten-Dienstleister. Diese Zahlung erhöht das übrige steuerpflichtige Einkommen. Ob am Ende auch Steuern fällig werden und wie hoch sie sind, hängt von der Höhe seiner übrigen Einkünfte ab und anderen Faktoren wie Familienstand sowie anderen absetzbaren Kosten, etwa den Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen. Die Einnahme aus dem THG-Quotenhandel muss er in seiner Erklärung angeben.
Selbstständige: Zahlung für betrieblich genutztes Auto gehört zum Betriebsvermögen
Beispiel Selbstständige: Die Zahlung für die eingesparten Treibhausgase gilt vom ersten Euro an als steuerpflichtige Betriebseinnahme. Sie muss im Rahmen der Einkommensteuerklärung und Gewinnermittlung angegeben werden. Eine Freigrenze gibt hier also nicht.
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@josefe: Wir werden dazu berichten, wenn wir wissen, was mit der nicht verkauften C02-Einsparung passiert.
Zitat test: "Verkaufen E-Auto-Halter ihre CO2-Einsparung nicht, macht dies der Staat."
Ich habe da mittlerweile meine Zweifel. Es scheint derzeit eher eine Art Absichtserklärung/Option zu sein, die aber zumindest aktuell (also mindestens mal dieses Jahr) nicht gezogen wird. Die erforderliche Durchführungsverordnung fehlt.
Ich möchte nicht unbedingt dazu beitragen, einen Mineralölkonzern beim greenwashing zu unterstützen und erwäge ernsthaft, meinen Anteil nicht zu verkaufen.
Um eine kurze Info wäre ich sehr dankbar! Josef
Kommentar vom Autor gelöscht.
@Nebokno: Danke für Ihren Hinweis. Sie haben Recht. Der Härteausgleich nach § 46 EStG gilt nicht für Kapitaleinkünfte. Wir werden das Wort "Kapitaleinnahmen" im Satz streichen. richtig heißt es also: "Es gibt aber eine Besonderheit für Arbeitnehmer: Hat die E-Autobesitzerin oder der E-Autobesitzer keine weiteren Einkünfte (etwa aus Vermietung oder zusätzlicher freiberuflicher Tätigkeit), sind jährliche Nebeneinkünfte bis 410 Euro steuerfrei."
Meinem Verständnis von § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG ist, dass Kapitalerträge für die Frage, ob EUR 255 oder 410 steuerfrei sind, unerheblich sind (im Unterschied zu z. B. Elterngeld), da die Regelung auf einkommenssteuerpflichtige Einkünfte oder Einkünfte unter Progressionsvorbehalt abstellt, und nicht auf Kapitalerträge.
Können Sie das bestätigen und Ihren Text ggf. korrigieren?