Viele Studenten, die nach dem Abitur studieren, sparen richtig Steuern, wenn eine Exstudentin ihre Klage beim Bundesfinanzhof gewinnt.
Fast 20 000 Euro Studienkosten könnte Finn Meunier für sieben Semester abrechnen. Akzeptiert das Finanzamt sie als Werbungskosten, müsste er später im ersten Berufsjahr kaum Steuern zahlen. 5 000 Euro Ersparnis wären realistisch. Doch zuerst muss eine frühere Medizinstudentin vor dem Bundesfinanzhof (BFH) ihren Prozess gewinnen. Sie hat direkt nach dem Abitur studiert und will nun für ihr Studium von 2004 bis 2006 im Schnitt fast 10 000 Euro im Jahr als Werbungskosten absetzen (Az. VI R 7/10).
Werbungskosten vor Sonderausgaben
Bisher erkennt das Finanzamt fürs Studium nach dem Abitur nur bis zu 4 000 Euro im Jahr als Sonderausgaben an. Kosten über diesem Betrag fallen weg. Die Ausgaben wirken sich außerdem nur bei Studenten aus, die im selben Jahr Einkommen versteuern müssen. Als Werbungskosten würden Studienausgaben grenzenlos zählen. Wirken sie sich zunächst nicht aus, weil das Einkommen zu gering ist, schreibt das Finanzamt Verluste gut. Die werden in spätere Jahre übernommen, bis es genug Einkommen zum Verrechnen gibt – zum Beispiel im ersten Berufsjahr.
Nur Studenten, die neben dem Beruf oder für eine zweite Ausbildung studieren, dürfen schon heute ihre Studienausgaben als Werbungskosten abrechnen. Entscheidet der BFH, dass auch Studienkosten nach dem Abitur zu den Werbungskosten zählen, kann Finn Meunier zum Beispiel die Kosten für sein Auslandssemester in den Niederlanden und seine Fahrtkosten abrechnen. Meunier studiert im letzten Semester Volkswirtschaft an der Europa-Universität Viadrina in Frankfurt an der Oder und pendelt bis zu vier Mal wöchentlich zwischen der Uni und seiner Heimatstadt Berlin. Das sind seine Kosten für 2009:
Kosten für das Studienjahr 2009
Studienkosten (z. B. Semesterbeitrag, Druckkosten, Fachliteratur): 920 Euro
Fahrten zur Uni (Berlin–Frankfurt/Oder) : + 1 764 Euro
Auslandssemester (Reisekosten, Unterkunft, Fahrten zur Uni, Verpflegung) : + 4 944 Euro
Gesamtausgaben 2009: 7 628 Euro
Rechnet der 23-Jährige auch für alle anderen Jahre die Werbungskosten ab, kommt er auf 20 000 Euro. Wenn er im ersten Berufsjahr ein Jahresgehalt von etwa 40 000 Euro verdient, bringt ihm das über 5 000 Euro Steuerersparnis. Der geltende Sonderausgabenabzug bis 4 000 Euro bringt Finn Meunier dagegen nichts. Das Wenige, was er im Sommer im Biergarten als Minijobber verdient, muss er nicht versteuern.
Belege sammeln
Doch wie können Studenten sich die Steuerersparnis sichern? Wichtig ist, dass sie Rechnungen und Belege sammeln. Es geht um die Kosten für:
- Hochschulen und Universitäten,
- Seminare, Lehrgänge, Tagungen,
- Prüfungen,
- Einzelunterricht, Repetitorien,
- Arbeitsmittel wie Fachliteratur und Computer für das Studium.
- Auch die Extramiete für das WG-Zimmer am Studienort kann abgerechnet werden, wenn die Zweitwohnung nötig wird, weil von da aus die Uni oder Hochschule schneller zu erreichen ist. Die erste Wohnung muss aber Lebensmittelpunkt bleiben.
Jetzt reagieren
Alle Studenten sollten nun für ihre Studienjahre bis zu vier Jahre zurück eine Steuererklärung machen. Auch Meunier hält sich die Chance für die höchstmögliche Steuerersparnis – bei einer positiven Entscheidung des BFH-Verfahrens – nur offen, wenn er die Werbungskosten für jedes Jahr angibt. Auch ehemalige Studenten können noch alle Studienjahre abrechnen, die maximal vier Jahre zurückliegen. Haben sie zum Beispiel im Jahr 2006 studiert, können sie die Steuererklärung dafür noch bis zum 31. Dezember 2010 abgeben.
Vielleicht zählen sogar noch mehr Jahre. Der BFH muss noch entscheiden, ob eine freiwillige Steuererklärung nicht noch sieben Jahre später möglich ist (siehe Alte Steuerjahre: Endlich abrechnen). Solange das Urteil im Fall der Medizinstudentin noch nicht gefällt ist, wird das Finanzamt den Abzug als Werbungskosten erst einmal ablehnen. Bei Studenten mit steuerpflichtigem Einkommen erkennt es wie bisher nur bis zu 4 000 Euro als Sonderausgaben an, bei allen anderen gar nichts. In beiden Fällen sollten die Studenten innerhalb eines Monats Einspruch gegen den Steuerbescheid einlegen. Sie verweisen auf das ausstehende BFH-Urteil und beantragen das Ruhen des Verfahrens.
Fällt die Entscheidung zu ihren Gunsten aus, wird das Finanzamt sie informieren und sie können nachträglich die Änderung des Steuerbescheids beantragen, sofern sie schon einen haben. Studierende, die wie Meunier ihre Ausgaben erst später verrechnen lassen können, kreuzen in der ersten Steuererklärung nach Berufsbeginn im Mantelbogen auf Seite 1 „Erklärung zur Feststellung des verbliebenen Verlustvortrags“ an und in Zeile 92 Verlustvortrag. Dann gibts ordentlich Steuern zurück.
-
- Ob Kosten für Arbeitsweg, Kitabeiträge oder Unterhalt – zusätzliche Freibeträge für solche Ausgaben bringen Angestellten direkt mehr Netto.
-
- Ob Kita oder Au-pair – Eltern wollen ihren Nachwuchs in guten Händen wissen. Aufwendungen für die Aufsicht können sie sich teilweise über die Steuererklärung zurückholen.
-
- Am Finanzamt führt im Ruhestand oft kein Weg vorbei. Doch die Steuern lassen sich auf ein Minimum drücken. Die Steuerexperten der Stiftung Warentest sagen, warum es...
Diskutieren Sie mit
Nur registrierte Nutzer können Kommentare verfassen. Bitte melden Sie sich an. Individuelle Fragen richten Sie bitte an den Leserservice.