Wer arbeitslos ist und ein Studium beginnt, erhält Arbeitslosengeld nicht nur bis Semesterbeginn, sondern bis zum Beginn der Vorlesungen. Die Agentur für Arbeit hatte einer 25-Jährigen das Arbeitslosengeld ab 1. September gestrichen. An diesem Tag begann das Semester. Weil die Vorlesungen aber erst am 4. Oktober begannen, muss die Agentur bis dahin zahlen (Hessisches Landessozialgericht, Az. L 9 AL 148/13).