Studien­abbruch Immatrikuliert, aber kein Kinder­geld

0

Studierende, die zum letzten Versuch einer Prüfung nicht antreten, werden in der Regel exmatrikuliert. Doch bis die Verwaltung einer Universität die Formalitäten erledigt hat, kann viel Zeit vergehen. Für die Familien­kasse endet eine Berufs­ausbildung aber schon in dem Moment, in dem Studierende zur letzt­maligen Prüfung nicht antreten und damit ihr Studium endgültig abbrechen. Obwohl die Immatrikulation noch besteht, kann die Familien­kasse Kinder­geldzah­lungen ab diesem Moment einstellen. Diese Auffassung bestätigt das Finanzge­richt Meck­lenburg-Vorpommern (Az. 3 K 65/17).

Die Mutter des Studenten wehrt sich dagegen. Nun muss der Bundes­finanzhof über den Zeit­punkt entscheiden, zu dem das Studium des jungen Mannes geendet hat (Az. III R 65/18).

Eltern voll­jähriger Kinder bekommen grund­sätzlich noch bis zum 25. Geburts­tag ihrer Spröss­linge Kinder­geld, sofern sich diese in einer ersten Berufs­ausbildung befinden.

Tipp: Mehr zum Thema Kinder­geld für junge Erwachsene in unserem Special Kindergeld ab 18.

0

Mehr zum Thema

0 Kommentare Diskutieren Sie mit

Nur registrierte Nutzer können Kommentare verfassen. Bitte melden Sie sich an. Individuelle Fragen richten Sie bitte an den Leserservice.