Studierende, die zum letzten Versuch einer Prüfung nicht antreten, werden in der Regel exmatrikuliert. Doch bis die Verwaltung einer Universität die Formalitäten erledigt hat, kann viel Zeit vergehen. Für die Familienkasse endet eine Berufsausbildung aber schon in dem Moment, in dem Studierende zur letztmaligen Prüfung nicht antreten und damit ihr Studium endgültig abbrechen. Obwohl die Immatrikulation noch besteht, kann die Familienkasse Kindergeldzahlungen ab diesem Moment einstellen. Diese Auffassung bestätigt das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern (Az. 3 K 65/17).
Die Mutter des Studenten wehrt sich dagegen. Nun muss der Bundesfinanzhof über den Zeitpunkt entscheiden, zu dem das Studium des jungen Mannes geendet hat (Az. III R 65/18).
Eltern volljähriger Kinder bekommen grundsätzlich noch bis zum 25. Geburtstag ihrer Sprösslinge Kindergeld, sofern sich diese in einer ersten Berufsausbildung befinden.
Tipp: Mehr zum Thema Kindergeld für junge Erwachsene in unserem Special Kindergeld ab 18.
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