Strom­tarif

Antworten auf die wichtigsten Fragen

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Wichtige Antworten zu Preis­erhöhungen oder zum plötzlichen Liefer­stopp von Stromio und Gas.de liefert dieses Frage und Antwort.

Preis­erhöhung richtig prüfen

Mein Versorger hat die Preise ange­hoben. Was soll ich tun?

Kündigen Sie nicht vorschnell. Die Regel „Neukunden­preise sind oft güns­tiger als die für Bestands­kunden“ gilt nicht mehr. Heute gibt es Tarife, die für Neukunden teurer als die Grund­versorgung sind. Oft lohnt es daher, trotz einer Erhöhung beim bisherigen Anbieter zu bleiben. Wenn eine Preis­erhöhung kommt, sollten Sie zweierlei tun:

Preise vergleichen. Prüfen Sie, ob es ein güns­tigeres Angebot gibt. Dies dürfte derzeit schwer sein. Dabei hilft Ihnen unsere Schritt für Schritt-Anleitung. Wichtig ist auch, die Tarife Ihres Grund­versorgers mit einzubeziehen. Sie sind nicht immer in den Portalen gelistet.

Form­fehler suchen. Prüfen Sie auch, ob die Fristen korrekt sind. Eine Leserin schickte uns ein Kündigungs­schreiben von Greenline. Ihr wurde dort mit einer Frist von zehn Tagen gekündigt. Für Tarife außer­halb der Grund­versorgung gilt aber eine Vorlauf­frist von mindestens vier Wochen.

Wurde die Kündigungs­frist nicht einge­halten oder fehlt der Hinweis auf das Sonderkündigungs­recht, ist die Erhöhung unzu­lässig. Kunden können der Preis­erhöhung dann schriftlich wider­sprechen und verlangen, zum alten Preis beliefert zu werden.

Tipp: Nutzen Sie Preis­vergleichs­portale wie Check24, Verivox oder Strom­auskunft. Alle drei stellen in der Preis­über­sicht direkt den Kilowatt­stunden­preis da. Dies erleichtert den Preis­vergleich.

So geht es: Geben Sie Ihre Post­leitzahl und Jahres­verbrauch in die Suchmaske ein und sehen in einer Ergeb­nisliste die Tarife, bei deren Vermitt­lung das Portal eine Provision erhält. Unser kostenfreier Test von Vergleichsportalen für Strom und Gas hilft, sich zurecht­zufinden. Wie Ihr Grund­versorger abschneidet, sehen Sie ebenfalls: Zeigt die Ergeb­nisliste keine Ersparnis, ist der Grund­versorgungs­tarif am güns­tigsten. Dessen Preis veröffent­lichen beide Portale, entweder über der Ergeb­nisliste oder links an der Seite.

Wie gehe ich vor, wenn ich meinen Abschlag senken möchte?

Grund­sätzlich muss sich die Abschlags­höhe am Vorjahres­verbrauch und am aktuellen Preis orientieren. Wenn sich Preis­bestand­teile oder Ihr Verbrauch ändern, können Sie eine Anpassung Ihres Abschlags proportional zur Veränderung verlangen. Können Sie glaubhaft machen, dass Ihr Verbrauch deutlich gesunken ist, muss Ihr Versorger dies berück­sichtigen. Der Auszug eines Kindes oder der Austausch der Heizung könnten Gründe für einen nied­rigeren Verbrauch sein.

Kürzen Sie Ihre Abschlags­zahlung nicht aber eigenmächtig. Bei Zahlungs­rück­ständen von zwei Monats­abschlägen, die zusammen nicht höher als 100 Euro sein dürfen, droht eine Anschluss­sperre.

Gilt bei einer Preis­erhöhung ein Sonderkündigungs­recht?

Ja, auch wenn sich Steuern oder Abgaben erhöhen, kommen Sie vorzeitig aus dem Vertrag. Anbieter sind verpflichtet, im Erhöhungs­schreiben sowohl den alten als auch den neuen Preis zu nennen sowie ein Datum, bis zu dem Sie den Vertrag frist­los kündigen können.

Tipp: Bei einem regulären Vertrags­wechsel kündigt der neue Versorger Ihren bisherigen Tarif. Wenn Sie aber Ihr Sonderkündigungs­recht wegen einer Preis­erhöhung nutzen, sollten Sie selbst kündigen und Ihren neuen Versorger darüber informieren.

Preis­garantie schützt nur teil­weise

Bin ich mit einer Preis­garantie vor einer Erhöhung geschützt?

Bei vielen Verträgen nicht. Denn die meisten Garan­tien decken nicht alle Preis­bestand­teile des Strom- oder Gaspreises ab, sondern oft nur Beschaffung und Vertrieb. Bei Strom wären nur das 52 Prozent des Gesamt­preises (So setzt sich der Strompreis zusammen). Steigen Abgaben, Entgelte oder Steuern, ist eine oft Preis­erhöhung trotz Preis­garantie möglich. Den genauen Umfang der Garantie können Sie in den Allgemeinen Geschäfts­bedingungen (AGB) zum Vertrag nach­lesen. Gestiegene Markt­preise dürfen Firmen aber bei einer Preis­garantie nicht an Sie weiterreichen.

Wann eine Sperre des Strom­anschlusses droht

Ich kann meine Energierechnung nicht mehr bezahlen. Wann droht eine Sperre?

Eine Sperre kommt nur, wenn ein Haushalt mit zwei monatlichen Abschlägen, die höher als 100 Euro sind, im Rück­stand ist. Welche Frist gilt, hängt von der Vertrags­art ab. In der Grund­versorgung muss eine Sperre vier Wochen vorher angedroht werden. Dies kann auch in einer Mahnung stehen. Außerdem muss der Versorger schriftlich mitteilen, wie sich eine Unter­brechung vermeiden ließe, zum Beispiel durch Ratenzahlung. Der tatsäch­liche Sperr­termin muss mindestens acht Werk­tage vorher angekündigt werden.

Für Sonder­verträge gilt, was in den Allgemeinen Geschäfts­bedingungen steht. Laut Bundesnetzagentur ist in solchen Verträgen die Sperrung meist ähnlich geregelt wie bei Grund­versorgungs­tarifen.

Tipp: Ignorieren Sie keinesfalls die Andro­hung einer Versorgungs­unter­brechung. ­Vereinbaren Sie mit Ihrem Versorger eine Lösung, zum Beispiel ­Ratenzahlung. Es gibt Härtefall­regelungen. Wert­volle Tipps gibt es bei den Verbraucherzentralen. Viele beraten kostenlos zum Thema.

Schaden­ersatz für Stromio Kunden

Können ehemalige Kunden von Stromio jetzt noch Schaden­ersatz fordern?

Ja. Die Verjährungs­frist endet am 31. Dezember 2024. Das gilt, sofern sie nicht die Schlichtungs­stelle einschalten oder klagen. Mehr­kosten, die durch den Vertrags­bruch entstanden sind, sollten Kunden unbe­dingt einwand­frei dokumentieren. Denn sie sind es, die beweisen müssen, dass tatsäch­lich ein Schaden in der von ­ihnen geforderten Höhe entstanden ist.

Wie berechnet man den Schaden­ersatz?

Die Mehr­kosten berechnen sich aus der Differenz des neuen und des alten Preises bis zum Ende der ursprüng­lichen Preis­garantie beziehungs­weise Lauf­zeit des gekündigten Vertrags.

Tipp: Bei der Berechnung des Schaden­ersatzes hilft ein Rechner der Verbraucherzentralen. Außerdem hilft Ihnen unsere Check­liste unten. Wie Sie Ihre Forderung formulieren, zeigt ein entsprechender Musterbrief der Verbraucherzentralen. Wenn Sie Ihren Gaszähler abge­lesen haben, sehen Sie Ihren Gasverbrauch in Kubik­metern.

Wie ermittele ich die Rest­lauf­zeit meines Vertrags?

Sie müssen zunächst prüfen, wie lange Stromio Sie eigentlich noch zu den vertraglich vereinbarten güns­tigen Preisen beliefern müsste. Schauen Sie dazu in Ihr Begrüßungs­schreiben – auch Liefer­bestätigung genannt. Dort finden Sie das Datum des Liefer­beginns und die Vertrags­lauf­zeit. Die Rest­lauf­zeit ist die Zeitspanne zwischen dem Liefer­stopp und dem im Begrüßungs­schreiben genannten Vertrags­ende. Sollten Sie schon länger als ein Jahr Kunde sein, verlängern sich die Verträge bei den genannten Anbietern oft um weitere zwölf Monate. Genaues zur Vertrags­verlängerung steht in den Allgemeinen Geschäfts­bedingungen (AGB), die Sie mit der Liefer­bestätigung erhalten haben.

Diese Check­liste hilft Kunden.

Schritt 1. Mehr­kosten richtig berechnen

Wichtig ist, die Mehr­kosten richtig zu berechnen und zu dokumentieren. So gehen Sie vor.

Fotografieren Sie zweimal Ihren Zählerstand: am Tag der Kündigung oder Preis­erhöhung und zum Ablaufdatum der Preis­garantie. Die Differenz entspricht der Energiemenge, für die der alte, güns­tigere Preis vereinbart war. Sind Sie in die Ersatz­versorgung gefallen, können Sie beim Wechsel hier Ihren Zählerstand bei Vertrags­beginn finden.

Schritt 2. Anbieter anschreiben

Schreiben Sie Ihrem ­Versorger, dass Ihnen durch seine rechts­widrige Kündigung oder Preis­erhöhung ein Schaden entstanden ist. Beziffern Sie diesen und erklären Sie, wie Sie ihn ermittelt haben. Setzen Sie dem Versorger eine Frist von vier Wochen. Über­weist das Unternehmen den ausstehenden Betrag nicht oder meldet es sich womöglich nicht zurück, stellen Sie einen Schlichtungsantrag bei der Schlichtungsstelle Energie. Oft kommt es während des Verfahrens zur Einigung. Der Schlichter­spruch ist unver­bindlich.

Ehemalige Stromio­kunden haben die Wahl

Wurde Ihnen zum 22. Dezember 2021 gekündigt und Sie haben dadurch einen Schaden erlitten, haben Sie die Wahl zwischen Schlichtungs­stelle und Muster­fest­stellungs­klage. Letzterer können Sie bis zum Termin der mündlichen Verhand­lung beitreten. Wenden Sie sich daher zuerst an die Schlichtungs­stelle. Mehr Informationen finden Sie in unserem Special Musterklagen.

Soll ich mit der Einschaltung der Schlichtungs­stelle drohen?

Ja, das kann helfen. Weisen sie in Ihrem ersten Schreiben an den Versorger darauf hin, dass Sie sich an die Schlichtungsstelle Energie wenden, wenn es zu keiner Einigung kommen sollte. Belege für Verbrauch und entstandene Kosten schickte sie mit.

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Kommentarliste

Nutzer­kommentare können sich auf einen früheren Stand oder einen älteren Test beziehen.

  • WB1450 am 28.08.2023 um 11:26 Uhr
    Mein Wechselversuch zu Liedl-Eon-Strom

    Anfang Juli wollte ich über das Angebot Lidl-Strom zu EON wechseln. Die Preise erschienen gut das Kundenportal bei Eon auf den ersten Blick gut gemacht.
    Jetzt 6 gut Wochen später der Wechsel ist noch nicht geschehen, ob jetzt ein Fehler beim alten Anbieter oder bei Eon ist mir nicht klar. Die Kommunikation mit dem alten Anbieter sehr gut, mit EON sehr schlecht, schlechter kann es nicht sein - Servicewüste Deutschland.
    Absenden einer Nachricht über das Kontaktformular des Kundenportals auch nach mehreren Versuchen und Zeitpunkten nicht möglich. 3 Kontaktversuche über Email wurden durch Eon nicht beantwortet. Telefonhotline: Erreichbar nach viel Wartezeit nur ein Callcenter ohne Wissen, Weiterleitungen an EON landen im Nirwana, jeweils das gleiche bei schon einigen Versuchen. Auf dem Kundenportal Falsch-Meldungen z.B. ich habe den Vertrag gekündigt.
    Ich habe von EON die Nase voll und kann mir nicht vorstellen, dass so ein Laden laufen kann.

  • WB1450 am 18.07.2023 um 15:26 Uhr
    @ SW

    Links dürfen gepostet werden, müssen aber einen unmittel­baren Bezug zur diskutierten Sach­frage haben und Informationen bieten, die über die im kommentierten Artikel enthaltenen hinaus­gehen.
    Der vorangegangene bezogene Beitrag:
    "Ökostrom oft viel zu teuer"

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 18.07.2023 um 11:02 Uhr
    Werbung

    @WB1450: „Links, die rein werblicher oder kommerzieller Natur sind oder den Anschein erwecken, nur der Verbreitung von Backlinks zu dienen, werden von der Stiftung Warentest gelöscht.“

  • WB1450 am 17.07.2023 um 22:45 Uhr
    @ SW - Administrator

    Sehr geehrter Herr Administrator,
    es würde mich schon sehr interessieren inwiefern mein Beitrag die Netiquette verletzt hat.
    Auch nach mehrmaligen Durchlesen kann ich den Grund nicht erkennen.
    In einem Beitrag unterhalb wird das Argument gebracht " Ökostrom oft viel zu teuer"
    ich habe auf das günstige Ökostrom-Angebot von Lidl hingewiesen.
    Gerne erwarte ich Ihre Nachricht.

  • WB1450 am 14.07.2023 um 15:18 Uhr

    Kommentar vom Administrator gelöscht. Grund: Verstoß gg. Netiquette