Strom­preis­erhöhung Kündigungs­recht auch nach Abgaben­erhöhung

1

Strom­kunden haben ein Sonderkündigungs­recht, wenn der Energieanbieter den Preis nach eigenem Ermessen erhöht. Das gilt auch für Preis­erhöhungen aufgrund gestiegener oder neu einge­führter Abgaben und Steuern, entschied der BGH (Az. VIII ZR 163/16).

VZ klagte gegen Strom­discounter Stromio

Das Urteil hat die Verbraucherzentrale (VZ) Nord­rhein-West­falen gegen den Strom­discounter Stromio erstritten. Im Klein­gedruckten der Firma stand, dass Kunden nicht kündigen können, wenn Preise wegen gestiegener Steuern, Abgaben oder Umlagen steigen. Stromio darf solche Klauseln in seinen allgemeinen Geschäfts­bedingungen (AGB) nicht mehr verwenden.

Kunden können Strom­rechnung wider­sprechen

Kunden können nun Geld aus Preis­erhöhungen zurück­verlangen, die ihr Versorger auf eine solche Klausel gestützt hat. Dafür müssen sie der Strom­rechnung inner­halb von drei Jahren nach Zugang wider­sprechen.

Beispiel: Gegen eine Jahres­rechnung vom 1. September 2014, die am 8. September zugestellt wurde, kann ein Kunde noch bis zum 8. September 2017 wider­sprechen. Akzeptiert der Versorger den Wider­spruch jedoch nicht, müsste der Kunde klagen.

Tipp: Auf der Internetseite der VZ finden Sie weitere Informationen und einen Musterbrief.

1

Mehr zum Thema

1 Kommentar Diskutieren Sie mit

Nur registrierte Nutzer können Kommentare verfassen. Bitte melden Sie sich an. Individuelle Fragen richten Sie bitte an den Leserservice.

Nutzer­kommentare können sich auf einen früheren Stand oder einen älteren Test beziehen.

elfenweg am 19.02.2018 um 17:10 Uhr
Stromio ignoriert BGH-Urteil

In meinert Jahresabrechnung für 2017 vom 12.1.2018 lag der Arbeitspreis je kWh ohne Vorankündigung oder Erläuterung merklich über dem des Vorjahres. Grund war die Erhöhung von Steuern, Umlagen oder anderen hoheitlichen Belastungen, deren Weitergabe an den Kunden sich Stromio in den AG vorbehalten hatte.
Der Bundesgerichtshof hatte jedoch schon am 5.7.2017 – VIII ZR 163/16 - klargestellt, dass Kunden auch bei einer Preisänderung wegen gestiegener hoheitlicher Belastungen v o r a b auf die geplante Erhöhung hinzuweisen sind und dass ihnen ein Sonderkündigungsrecht zum Zeitpunkt der Preisänderung zusteht (§ 41 Energiewirtschaftsgesetz). Dem entsprach die Erhöhungsklausel in den AGB von Stromio nicht. Sie ist unwirksam.
Unverständlich, dass Stromio erst nach einer förmlichen Beschwerde reagiert und die Überzahlungen für die nicht verjährte Zeit erstattet. Steckt dahinter Methode? Honni soit qui mal y pense, würden die Franzosen sagen.!