Stromkunden haben ein Sonderkündigungsrecht, wenn der Energieanbieter den Preis nach eigenem Ermessen erhöht. Das gilt auch für Preiserhöhungen aufgrund gestiegener oder neu eingeführter Abgaben und Steuern, entschied der BGH (Az. VIII ZR 163/16).
VZ klagte gegen Stromdiscounter Stromio
Das Urteil hat die Verbraucherzentrale (VZ) Nordrhein-Westfalen gegen den Stromdiscounter Stromio erstritten. Im Kleingedruckten der Firma stand, dass Kunden nicht kündigen können, wenn Preise wegen gestiegener Steuern, Abgaben oder Umlagen steigen. Stromio darf solche Klauseln in seinen allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) nicht mehr verwenden.
Kunden können Stromrechnung widersprechen
Kunden können nun Geld aus Preiserhöhungen zurückverlangen, die ihr Versorger auf eine solche Klausel gestützt hat. Dafür müssen sie der Stromrechnung innerhalb von drei Jahren nach Zugang widersprechen.
Beispiel: Gegen eine Jahresrechnung vom 1. September 2014, die am 8. September zugestellt wurde, kann ein Kunde noch bis zum 8. September 2017 widersprechen. Akzeptiert der Versorger den Widerspruch jedoch nicht, müsste der Kunde klagen.
Tipp: Auf der Internetseite der VZ finden Sie weitere Informationen und einen Musterbrief.
-
- Dubiose Rechtsanwälte werben dafür, Geld von Strom- und Gasversorgern zurückzufordern. Sie gehen dabei forsch vor. Energiekunden sollten aber vorsichtig sein:...
-
- Die Preisbremsen für Strom und Gas sollen die stark gestiegenen Energiepreise abfedern. Was Kunden jetzt wissen müssen.
-
- Unser Leser Andreas Domdey wurde im August 2018 von „Fuxx-Die Sparenergie“ verklagt. Die Firma verkauft bundesweit Strom und Gas. In der Klageschrift forderte Fuxx von...
Diskutieren Sie mit
Nur registrierte Nutzer können Kommentare verfassen. Bitte melden Sie sich an. Individuelle Fragen richten Sie bitte an den Leserservice.
Nutzerkommentare können sich auf einen früheren Stand oder einen älteren Test beziehen.
In meinert Jahresabrechnung für 2017 vom 12.1.2018 lag der Arbeitspreis je kWh ohne Vorankündigung oder Erläuterung merklich über dem des Vorjahres. Grund war die Erhöhung von Steuern, Umlagen oder anderen hoheitlichen Belastungen, deren Weitergabe an den Kunden sich Stromio in den AG vorbehalten hatte.
Der Bundesgerichtshof hatte jedoch schon am 5.7.2017 – VIII ZR 163/16 - klargestellt, dass Kunden auch bei einer Preisänderung wegen gestiegener hoheitlicher Belastungen v o r a b auf die geplante Erhöhung hinzuweisen sind und dass ihnen ein Sonderkündigungsrecht zum Zeitpunkt der Preisänderung zusteht (§ 41 Energiewirtschaftsgesetz). Dem entsprach die Erhöhungsklausel in den AGB von Stromio nicht. Sie ist unwirksam.
Unverständlich, dass Stromio erst nach einer förmlichen Beschwerde reagiert und die Überzahlungen für die nicht verjährte Zeit erstattet. Steckt dahinter Methode? Honni soit qui mal y pense, würden die Franzosen sagen.!