Strom­kosten­abrechnung Nach­forderung auch nach zwei Jahren zulässig

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Strom­kosten­abrechnung - Nach­forderung auch nach zwei Jahren zulässig

Eine zu nied­rige Rechnung kann ein Stromlieferant inner­halb einer Frist von drei Jahren korrigieren. © Fotolia / elxeneize

Eine irrtümlich falsche Schluss­abrechnung kann ein Stromlieferant auch nach mehr als zwei Jahren korrigieren. Ein Kunde kann sich nicht darauf berufen, nach so einer langen Zeit sei das Recht auf Nach­forderung verwirkt, entschied das Amts­gericht München (Az. 264 C 3597/17).

Der Kunde hatte seinen Strom­vertrag gekündigt, den Zählerstand über­mittelt, die Schluss­abrechnung erhalten und die geforderte Schluss­zahlung beglichen. Damit war der Fall für ihn erledigt. Doch mehr als zwei Jahre später schickte das Unternehmen eine „Rechnungs­korrektur“. Nach­forderung: 868,50 Euro.

Die alte Rechnung war nach­weislich falsch, die neue entsprach dem tatsäch­lichen Verbrauch. Trotzdem sah der frühere Kunde nicht ein, das Geld zu zahlen. Er habe auf die Schluss­abrechnung vertraut. Nach mehr als zwei Jahren Untätigkeit habe das Unternehmen das Recht auf Nach­forderung verwirkt.

Die Richter sahen das anders. Eine Schluss­abrechnung sei keine endgültige Abrechnung, die auch dann gelte, wenn sie sich nach­träglich als fehler­haft erweise. Inner­halb der dreijäh­rigen Verjährungs­frist müsse jeder Schuldner noch mit einer Nach­forderung rechnen.

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