
Eine zu niedrige Rechnung kann ein Stromlieferant innerhalb einer Frist von drei Jahren korrigieren. © Fotolia / elxeneize
Eine irrtümlich falsche Schlussabrechnung kann ein Stromlieferant auch nach mehr als zwei Jahren korrigieren. Ein Kunde kann sich nicht darauf berufen, nach so einer langen Zeit sei das Recht auf Nachforderung verwirkt, entschied das Amtsgericht München (Az. 264 C 3597/17).
Der Kunde hatte seinen Stromvertrag gekündigt, den Zählerstand übermittelt, die Schlussabrechnung erhalten und die geforderte Schlusszahlung beglichen. Damit war der Fall für ihn erledigt. Doch mehr als zwei Jahre später schickte das Unternehmen eine „Rechnungskorrektur“. Nachforderung: 868,50 Euro.
Die alte Rechnung war nachweislich falsch, die neue entsprach dem tatsächlichen Verbrauch. Trotzdem sah der frühere Kunde nicht ein, das Geld zu zahlen. Er habe auf die Schlussabrechnung vertraut. Nach mehr als zwei Jahren Untätigkeit habe das Unternehmen das Recht auf Nachforderung verwirkt.
Die Richter sahen das anders. Eine Schlussabrechnung sei keine endgültige Abrechnung, die auch dann gelte, wenn sie sich nachträglich als fehlerhaft erweise. Innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist müsse jeder Schuldner noch mit einer Nachforderung rechnen.
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