So haben wir getestet
Auswahl. Im Juli 2017 haben wir im Internet Wechseldienste recherchiert. Neun davon sind bis heute am Markt. Wir haben jeden mehr als ein Jahr lang in der Praxis getestet. Zusätzlich haben wir im Januar 2019 die Wechseldienste erneut verdeckt genutzt, um Kosten, Wahlmöglichkeit für Ökostrom und Darstellung der Tarifempfehlung aktuell auszuwerten.
Kosten. Auf die durch den Anbieterwechsel erzielte Ersparnis zahlt der Kunde fast immer eine Provision.
Tarifempfehlung vollständig. Sie muss diese Tarifdetails enthalten: Name des Versorgers, Arbeits- und Grundpreis, Höhe und Art der Boni (Sofort- oder Neukundenbonus), Laufzeit. Auch der derzeitige Tarif des Kunden muss genannt sein.
Praxistest
Wir haben die Wechseldienste zwischen Oktober 2017 und Dezember 2018 getestet. Dabei wurden 27 Tester (3 pro Wechselservice) vom ersten Kontakt mit dem Wechselservice über den ersten Versorgerwechsel bis zum Angebotsvorschlag für das zweite Vertragsjahr begleitet. Sobald ein Tester ein Wechselangebot erhielt, haben wir bei den Vergleichsrechnern Verivox und Check24 Preise mit unterschiedlichen Filtereinstellungen abgefragt. So haben wir geprüft, wie preiswert das Angebot des Wechseldienstes im Vergleich zu anderen Angeboten war.
Angebot 1. Vertragsjahr:
Günstiger Tarifvorschlag. Der vorgeschlagene Tarif darf höchstens 5 Prozent teurer sein als der günstigste Tarif der Vergleichsrechner. Anbieter, die durch kundenunfreundliches Verhalten aufgefallen sind, wie die Bayerische Energieversorgung (BEV), entfallen dabei.
Richtige Bezugsgröße. Aktueller Tarif des Testers muss zur Berechnung der Ersparnis herangezogen werden.
Ersparnis abzüglich Kosten dargestellt. Angebot muss die Ersparnis nach Abzug der Provision nennen.
Provision:
Transparente Abrechnung. Die Provisionsrechnung muss die Ersparnis und die zu zahlende Provision nennen.
Information zur Versorgerprovision. Das Unternehmen muss auf der Homepage zum Beispiel in den AGB oder unter FAQ transparent darstellen, wie mit etwaigen Provisionszahlungen der Energieunternehmen umgegangen wird.
Angebot 2. Vertragsjahr:
Rechtzeitig unterbreitet. Das Angebot für das zweite Jahr muss dem Kunden rechtzeitig vor dem Kündigungstermin des Vertrags aus dem ersten Vertragsjahr vorliegen.
Vollständig dargestellt. Im Angebot darf nicht nur der neue Preis stehen, sondern alter und neuer Preis müssen direkt gegenübergestellt werden, damit ein einfacher Preisvergleich möglich ist.
Günstiger Tarifvorschlag. Der vorgeschlagene Tarif darf höchstens 5 Prozent teurer sein als der günstigste Tarif der Vergleichsrechner. Anbieter, die durch kundenunfreundliches Verhalten aufgefallen sind, wie die Bayerische Energieversorgung (BEV), entfallen dabei.
Richtige Bezugsgröße. Es muss der Preis für die Ersparnisberechnung herangezogen werden, den der Kunde im zweiten Jahr bezahlen würde, wenn er den Vertrag fortführt. Der Kunde muss dafür nicht die Tarifdaten aus dem ersten Vertragsjahr selbst eingeben.
Mängel in AGB/in Datenschutzerklärung. Ein Jurist hat im Dezember 2018 geprüft, ob unzulässige Klauseln vorliegen, die Kunden benachteiligen. Bei deutlichen Mängeln kann die Bewertung nicht „sehr empfehlenswert“ sein.
Finanztest-Bewertung. Nur Anbieter, die alle Testkriterien zu 100 Prozent erfüllen, sind sehr empfehlenswert, von 99 bis 75 Prozent empfehlenswert, darunter sind sie nicht empfehlenswert.