
Versorger müssen Guthaben zügig auszahlen und Abschläge am Vorjahresverbrauch bemessen. Das hat das Oberlandesgericht Düsseldorf im Fall des Anbieters Extra Energie entschieden. test.de erklärt, was das kundenfreundliche Urteil für Gas- und Stromkunden bedeutet.
Verbraucherzentrale zog vor Gericht
Hintergrund der Entscheidung: Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen (VZ-NRW) hatte gegen die Extra Energie GmbH geklagt. Das Unternehmen, das nach eigenen Angaben mehr als eine Million Kunden hat, bietet unter verschiedenen Marken wie Hitstrom, Priostrom oder Hitgas Energietarife an. Strittig war die Abrechnungspraxis. Kunden, die ein Guthaben aus dem ersten Vertragsjahr haben, das höher als eine monatliche Abschlagszahlung ist, fanden in ihrer Abrechnung den Satz: „Ihre Gutschrift von ... Euro wird mit den nächsten Abschlagszahlungen verrechnet.“ Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen legte dem Gericht Fälle vor, in denen die Guthaben der Kunden bis zu 1 116 Euro betrugen.
Oberlandesgericht untersagt Abrechnungspraxis
Das Oberlandesgericht Düsseldorf urteilte: Die Extra Energie GmbH muss diese Abrechnungspraxis künftig unterlassen. Guthaben sind dem Kunden unverzüglich, spätestens aber mit der ersten Abschlagsforderung zu erstatten. Ob die Gutschrift einen Bonus beinhaltet, ist dabei unerheblich (Az. I-20 U 136/14, nicht rechtskräftig).
Kunden sollten Anpassung der Abschläge fordern
Auch zur Berechnung der monatlichen Abschlagszahlung äußerten sich die Richter. Energieversorger müssen sich bei der Festlegung der monatlichen Abschlagszahlungen am Vorjahresverbrauch orientieren. Was so selbstverständlich klingt, sorgt oft für Ärger. Kunden berichteten der Stiftung Warentest öfter, dass Anbieter die Monatsabschläge im neuen Vertragsjahr nicht gesenkt haben, obwohl sich der Verbrauch deutlich verringert hatte. „Betroffene Kunden sollten eine unverzügliche Anpassung der Abschläge fordern“, so Jürgen Schröder, Energie-Jurist der Verbraucherzentrale NRW.
Versteckte Vorauszahlungen sind verboten
Kundenfreundlich ist auch: Die Monatsabschlagszahlungen dürfen keine versteckten Vorauszahlungen beinhalten. „Versorger dürfen den Jahresverbrauch nicht durch elf Abrechnungseinheiten teilen – auch wenn viele Anbieter so vorgehen“, sagt Jürgen Schröder.
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