
Fehler des Energieversorgers können ins Geld gehen. Finanztest erklärt, wie Kunden die Rechnung in wenigen Schritten überprüfen können und wer hilft, wenn es um die Abrechnung Streit gibt. Der Check kann bares Geld wert sein.
Bei falscher Rechnung muss Versorger nachzahlen
Energierechnungen zu kontrollieren lohnt sich nicht nur, wenn sie überraschend hoch ausfallen. Auch einer auffällig niedrigen Strom- oder Gasrechnung gehen Kunden besser nach. Denn falls der Versorger nachträglich merkt, dass er zu wenig abgerechnet hat, darf er die Rechnung korrigieren und eine Nachzahlung fordern. Erst drei Jahre ab Ende des Jahres der Abrechnung steht der Betrag endgültig fest. Seit Oktober 2011 gibt es die Schlichtungsstelle Energie. Fast 5 000 Kunden wandten sich im Jahr 2013 an die Schlichter, weil sie mit ihrem Versorger Streit um die Rechnung hatten. Die Kontrolle der Abrechnung ist nicht schwierig. Unsere Infografik hilft dabei.
Stimmt der Zählerstand?
Haben Versorger oder Kunde den Zähler nicht abgelesen, schätzt das Unternehmen den Verbrauch. Kunden können den richtigen Zählerstand noch nachträglich ablesen und melden. Der Energieversorger wird die Rechnung anpassen, wenn er vom falschen Stand ausgegangen ist. Klar: Der Zählerstand zu einem Stichtag lässt sich rückwirkend nicht mehr genau ermitteln. Der Gesamtverbrauch ist dann rechnerisch zu verteilen. Kunden können auch die nächste Ablesung und Abrechnung abwarten. Haben sie in der Vergangenheit mehr Energie bezahlt als verbraucht, sparen sie den Betrag später wieder ein und umgekehrt. Kaum noch zu korrigieren ist der Anfangsstand eines Zählers. Wer eine Wohnung oder ein Haus neu bezieht, sollte Strom- und Gaszähler unbedingt ablesen und die Stände an die Versorger melden.
Funktioniert der Zähler richtig?
Schwierig wird es, wenn der Zähler defekt ist. Das ist selten, kommt aber vor. Energiekunden bleibt dann nur, beim Netzbetreiber die Prüfung des Zählers zu beantragen. Das ist kostenlos, wenn sich bei der Überprüfung zeigt, dass das Gerät eine Macke hat. Funktioniert der Zähler aber, müssen Kunden die Überprüfung bezahlen. Je nach Größe und Typ des Zählers sind Beträge zwischen 50 und 250 Euro fällig.
Gibt es den versprochenen Bonus?
Immer wieder Anlass für Ärger geben Boni oder Rabatte, die Energieversorger versprochen haben, aber nicht zahlen wollen. Oft verweisen sie auf Einschränkungen in den allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die Klauseln sind jedoch aus Verbrauchersicht zu interpretieren. Unklare Klauseln und solche, die Kunden benachteiligen, sind unwirksam. Das Unternehmen muss zahlen.
Stimmt der Preis?
Überprüfen sollten Verbraucher immer, ob ihr Energieversorger den richtigen Preis verlangt. Maßstab sind die Unterlagen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Grundpreis, Arbeitspreis, Umlagen und Steuern in der Rechnung müssen dem entsprechen, was vereinbart ist. Sie dürfen sich nur verändert haben, wenn das im Vertrag vorgesehen ist.
Muss ich Preiserhöhungen bezahlen?
Doch selbst wenn die Unterlagen den Preis bestätigen, ist er nicht unbedingt richtig. Kaum ein Energieanbieter ist nämlich berechtigt, die Preise zu erhöhen. Nach Urteilen des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesgerichtshofs darf er das nur, wenn Kunden bei Vertragsschluss vorhersehen können, wann, warum und wie stark der Energiepreis steigt. Dem genügen die üblichen Preisanpassungsklauseln nicht. Zulässig dürfte es sein, Steuern und Umlagen extra abzurechnen und ihre Erhöhungen an Kunden weiterzugeben. Das muss aber in den Geschäftsbedingungen klar geregelt sein. Stellt eine Kunde beim Blick in die Abrechnung eine Preiserhöhung fest, kann er ihr widersprechen. Dafür hat er drei Jahre Zeit. Danach gilt der Preis, auch wenn die Preiserhöhung rechtswidrig war.
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- Die Strom- und Gaspreisbremse werden zum Jahresende auslaufen. Deswegen sollten Kunden jetzt ihre Verträge prüfen. Vor allem bei Altverträgen drohen hohe Kosten.
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- Gastarife sind wieder günstiger. Derzeit gibt es Angebote unterhalb der Preisbremse von 12 Cent pro Kilowattstunde. Ein guter Zeitpunkt zum Wechseln. test.de gibt Tipps.
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- Die Inkassopauschale im Preisverzeichnis der Stadtwerke München Versorgungs GmbH, einer Tochter der Stadtwerke München, in Höhe von 34,15 Euro ist unzulässig. Das hat...
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