Kündigung nach einer Preiserhöhung: So kommen Kunden vorzeitig aus dem Vertrag
Viele Energiekunden haben es bequem. Sie können jederzeit wechseln, um die Kündigung des alten Vertrags kümmert sich der neue Versorger. Einzige Ausnahme: Kunden, die schon einmal den Anbieter gewechselt haben.
Diese Kunden sind an die Laufzeit ihres Sondertarifs gebunden, haben aber ein Sonderkündigungsrecht, wenn ihr Versorger den Preis erhöht. Doch zum Kündigen bleiben nach der Mitteilung über die Preiserhöhung manchmal nicht einmal zwei Wochen Zeit.
In neueren Verträgen reicht es zwar oft, wenn die Kündigung beim Versorger ankommt, bis die Preiserhöhung in Kraft tritt. Doch kaum jemand kann auf die Schnelle klären, ob diese Regel für seinen Vertrag bereits gilt.
Finanztest empfiehlt deshalb: Kündigen Sie selbst und so schnell wie möglich, wenn Sie wegen einer Preiserhöhung den Strom- oder Gasversorger wechseln wollen. Und so gehts:
- Schreiben Sie einen Brief: „Hiermit kündige ich den Vertrag mit Ihnen zum Zeitpunkt, an dem die angekündigte Preiserhöhung in Kraft treten soll.“ Ein besonderes Formular brauchen Sie dafür nicht zu verwenden.
- Nennen Sie im Schreiben nicht nur Name und Adresse, sondern auch Ihre Zähler- und Kundennummer. Alle Daten finden Sie auf den Rechnungen des Versorgers. Machen Sie eine Kopie des Kündigungsschreibens.
- Schicken Sie den Brief als Einschreiben mit Rückschein oder stecken Sie ihn in den Briefkasten des Unternehmens, wenn es vor Ort ein Büro hat. Nehmen Sie einen Zeugen mit. Notieren Sie den Zeitpunkt des Einwurfs.
- Weisen Sie Ihren neuen Versorger darauf hin, dass Sie selbst gekündigt haben. Legen Sie am besten eine Kopie des Kündigungsschreibens bei.
- Kontrollieren Sie vor dem Abschicken alle wichtigen Daten. Wichtig ist vor allem auch die Nummer Ihres Gas- oder Stromzählers. Sollten sich Tippfehler oder Zahlendreher einschleichen, kann der Wechsel deswegen scheitern.
Beachten Sie: Nach Auffassung vieler Juristen ist es keine Preiserhöhung, wenn ein Versorger allein Steigerungen der EEG-Umlage, der Netzentgelte oder der Steuern an seine Kunden weitergibt. Ein Sonderkündigungsrecht hat der Kunde nur, wenn der Versorger seinen Anteil am Preis erhöht.