Ein Energieversorger darf den Stromvertrag eines Verbrauchers nur mit dessen Vollmacht kündigen. Das hat das Landgericht München nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands gegen den Stromanbieter Eon entschieden (Az. 17 HK O 11480/18). Die Verband hatte Eon abgemahnt, weil die Firma bei unaufgeforderten Werbeanrufen Lieferverträge angeboten und anschließend ohne Zustimmung der Kunden den Vertragswechsel eingeleitet hatte. Untergeschobene Stromverträge wie diese sind keine Seltenheit, zeigen Beschwerden bei den Verbraucherzentralen. Immer wieder nutzen Anbieter im Kampf um Neukunden die Möglichkeit, im Namen der Kunden alte Verträge zu kündigen. Das ist seit einiger Zeit bei einem Versorgerwechsel möglich. Das Urteil stellt klar: Sie dürfen das nur, wenn ihnen dazu eine Vollmacht in Textform vorliegt, etwa als E-Mail.
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