
Der Wohngebäudeversicherer zahlt nicht: Birgit Kutscher und Reinhard Fritze bleiben auf 5 000 Euro Trocknungs- und Elektrokosten sitzen.
Streitet ein Versicherungsnehmer mit seinem Versicherer, kann er sich an den zuständigen Ombudsmann wenden. Ein Schlichter prüft dann kostenlos den Fall und kann bis zu einem Streitwert von 10 000 Euro verbindlich entscheiden. Die Gesellschaft muss sich daran halten. Doch es gibt Grenzen.
Der Fall
Versicherungsnehmerin Birgit Kutscher schilderte Finanztest ihren Streit mit ihrem Versicherer Huk-Coburg, bei dem sie eine Wohngebäude- und eine Hausratpolice hat. Dieser zahlte 2016 nach einem Leitungswasserschaden zwar rund 42 000 Euro. Auf 5 000 Euro jedoch bleiben Birgit Kutscher und Ehemann Reinhard Fritze sitzen. Der Versicherer verweigert die Zahlung und beruft sich auf den Bericht eines Sachverständigen.
Sachverständigenbericht
Nach Auffassung des Ehepaars enthält der Bericht eine falsche Tatsachenbehauptung. Wie nach einem Schadensfall oft üblich, hatte der Versicherer ein externes Sachverständigenbüro beauftragt, den Schaden vor Ort einzuschätzen. Sachverständige ermitteln dann die Schadensursache, sichern Beweise und treffen Feststellungen über die Schadenshöhe. Die Unterlagen sind häufig Grundlage für die Entscheidung des Versicherers.
Grenzen des Verfahrens
Kutscher wandte sich an den Versicherungsombudsmann, der die Beschwerde jedoch nicht abschließend entscheiden konnte. Der Ombudsmann kann nur ein vereinfachtes schriftliches Verfahren durchführen. Referentin Gabriele Hövel sagt: „Steht – wie in Kutschers Fall – Aussage gegen Aussage, kann die Schlichtungsstelle keine weiteren Beweise erheben, etwa ein neues Gutachten beauftragen oder Zeugen vernehmen.“ Kutscher bleibt nur noch die Klage. Bei einem Streitwert von 5 000 Euro muss sie in der ersten Gerichtsinstanz mit 2 500 Euro Kosten rechnen. Mehr zum Thema Ombudsverfahren und Schlichtung in unserem Special Schlichtungsstellen.