
Spielraum. Das Limit ist zügiges Gehtempo.
In verkehrsberuhigten Bereichen gilt laut Straßenverkehrsordnung Schrittgeschwindigkeit. Welches Tempo aber ist das? Unter Richtern herrscht Uneinigkeit, wie ein Fall aus Nordrhein-Westfalen zeigt. Polizisten hatten einen Autofahrer mit 38 km/h Geschwindigkeit in einer verkehrsberuhigten Zone erwischt. Das Landgericht Dortmund urteilte: Er war 31 Stundenkilometer zu schnell und muss deshalb 160 Euro Buße zahlen und erhält einen Monat Fahrverbot. Die Richter vom Oberlandesgericht Hamm sahen das jedoch anders. Eine Grenze von 7 Stundenkilometern sei ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung oder höchstrichterliche Vorgaben zu streng. Vielmehr seien 10 Stundenkilometer zulässig (Az. 1 RBs 220/19). 100 Euro Bußgeld ohne Fahrverbot reichen aus, urteilten die Richter vom Oberlandesgericht Hamm. Laut einem EU-Dokument über Behindertenfahrzeuge entsprechen zehn Stundenkilometer zügigem Gehen.