Gemeinden dürfen ihre Bewohner zur Straßenreinigung verpflichten. Das darf aber nicht dazu führen, dass sich die Bürger dafür in Gefahr begeben müssen, entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (Az: 1 C 10016/99.OVG). Zwei Anwohner hatten versucht, eine Gemeindesatzung für nichtig erklären zu lassen, die sie dazu verpflichtet hatte, vor ihren Grundstücken den Fußweg und die Straße sauber zu halten.
Die Richter bestätigten die Satzung insoweit, als die Anwohner dadurch verpflichtet wurden, Bürgersteig und Rinnstein oder kaum befahrene Straßen zu säubern. Bei einer viel befahrenen Straße fand das Gericht die Grenze der Zumutbarkeit jedoch überschritten. Die Straße war maximal drei Minuten autofrei. Hinzu komme, dass die Anwohner sich beim Fegen nicht wie professionelle Straßenreinigungstrupps durch Schutzbekleidung oder Absperrungen vor Gefahren durch den Straßenverkehr schützen könnten.
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