Störerhaftung ade Bundes­gerichts­hof stärkt offene WLan-Netze

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Störerhaftung ade - Bundes­gerichts­hof stärkt offene WLan-Netze

© Stiftung Warentest

Wer seinen Internet­anschluss für andere Nutzer öffnet, haftet nicht mehr, wenn diese darüber illegal Musik, Filme oder Spiele teilen. Die mit dem dritten Telemediengesetz im Jahr 2017 bereits abge­schaffte Störerhaftung hat der Bundes­gerichts­hof (BGH) mit einem Grund­satz­urteil nun endgültig beerdigt. Das Gesetz macht es laut BGH aber möglich, bei Urheber­rechts­verletzungen den Anschluss teil­weise oder sogar ganz zu sperren. test.de erklärt die Rechts­lage.

Angst vor Abmahnungen

Mit dem Internet­zugang hielten es die meisten bisher wie mit ihrer Haustür. Besser abschließen und sich vor Fremden schützen. Denn jeder WLan-Betreiber, der seinen Zugang ungesichert lässt, setzte sich einem Risiko aus: Über eine ungeschützte WLan-Verbindung können andere Daten klauen oder Urheber­rechts­verstöße begehen. Für die musste bisher unter Umständen der Betreiber des Netz­werks haften. Auch wer sein Pass­wort mit Gästen oder Familie teilt, konnte bei angeblichen Verstößen kosten­pflichtige Abmahnungen erhalten. Möglich machte das die sogenannte Störerhaftung.

Im Netz der Störerhaftung

Ein WLan-Betreiber konnte für Urheber­rechts­verstöße über einen Internet­zugang als sogenannter Störer haft­bar gemacht werden. Lädt sich ein Nach­bar zum Beispiel über das ungesicherte WLan illegal einen Film bei einer Tauschbörse herunter, musste der Betreiber bisher mit einer Abmahnung rechnen. Schließ­lich entstand dem Inhaber des Urheber­rechts durch die kostenlose Nutzung ein Schaden. Per Abmahnung konnte er Ansprüche auf Schaden­ersatz und Unterlassung durch­setzen.

Gesetz­geber hofft auf mehr offene Hotspots

Die jahre­lang geltende Störerhaftung wurde mit der im letzten Jahr beschlossenen Neufassung des Telemediengesetzes abge­schafft. Mehrere Anläufe waren dazu nötig. Viele setzten auf ein neues Gesetz: Es sollte das Risiko von WLan-Betreibern einschränken und ihnen Rechts­sicherheit bringen. Ziel war es auch, zu verhindern, dass Anschluss­inhaber ihre WLan-Netze aus Angst vor Abmahnungen nicht öffnen. Als Folge erhoffte sich der Gesetz­geber mehr offene Hotspots in Deutsch­land. Im interna­tionalen Vergleich hinkt die Bundes­republik bei frei verfügbaren WLan-Netzen hinterher.

Anschluss­inhaber kann zu Netz­sperren verpflichtet werden

Der BGH hat die Rege­lungen zur Abschaffung der Störerhaftung in den wesentlichen Punkten nun mit einem Grund­satz­urteil bestätigt. Außerdem sei das Gesetz europa­rechts­konform, so die Richter. Den geschädigten Rechte­in­habern bleibe nach dem Gesetz immer noch die Möglich­keit, den Anschluss­inhaber zur Sperrung bestimmter Inhalte, Dienste und Webseiten (etwa Tauschbörsen) zu verpflichten. Wie er diesen Anspruch geltend machen kann, bleibt offen. Sperr­maßnahmen können aber „auch die Pflicht zur Registrierung von Nutzern, zur Verschlüsselung des Zugangs mit einem Pass­wort oder – im äußersten Fall – zur voll­ständigen Sperrung des Zugangs umfassen“. Mit diesen Möglich­keiten geht der BGH sogar über das Telemediengesetz hinaus. Welche Verpflichtungen Anschluss­inhaber im Einzel­fall treffen, müssen Gerichte fest­legen.

Dieser Artikel ist erst­mals am 15. November 2016 auf test.de erschienen. Er wurde seitdem mehr­fach aktualisiert, zuletzt am 27. Juli 2018.

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KD543 am 30.05.2020 um 14:56 Uhr
Update im Jahr 2020 zu offenem WLAN nötig!

Seit März 2020 habe ich den Gastzugang meiner FritzBox unverschlüsselt gelassen. Damit möchte ich vor allem älteren Nachbarn einen unkomplizierten Internetzugang (auch wegen „Corona“) ermöglichen.
Meine FritzBox protokolliert automatisch die MAC-Adressen und die An- und Abmeldezeiten der Geräte im Gastnetz.
Im Falle rechtswidriger von Dritten begangener Handlungen im Internet könnte ich anhand der FritzBox-Protokolle beweisen, dass zu dieser Zeit noch weitere Geräte mit der IP-Adresse meines Routers im Internet unterwegs waren.
Daher glaube ich nicht, dass ich (nur weil ich ein offenes WLAN betreibe) für Rechtsverstöße anderer zur Verantwortung gezogen werden kann.

sorglosinternet am 09.09.2018 um 10:32 Uhr
Anschlussinhaber hält weiterhin den Kopf hin

Es ist weiterhin sehr ratsam Gäste nicht mit der eigenen IP-Adresse im Netz surfen zu lassen, denn selbst ohne Störerhaftung hält man mit seiner eigenen IP-Adresse als Anschlussinhaber immer den Kopf für die Rechtsverletzung der Gäste hin; bis hin zur Hausdurchsuchung; vgl. nur www.spiegel.de/netzwelt/netzpolitik/bka-zahlreiche-durchsuchungen-wegen-hasspostings-im-netz-a-1102761.html und muss sich gegen rechtliche Anschuldigungen (in der Regel mit einem Anwalt) verteidigen. Mehr Infos hierzu finden Sie auch unter: www.sorglosinternet.de/ermittlungen-bei-rechtsverstoessen
Nur mit professionellem Gäste-WLAN-Provider kann einfach und rechtssicher (bitte auch an die aktuellen Entwicklungen wie Vorratsdatenspeicherung denken) Gäste-Internet angeboten werden.

sorglosinternet am 09.09.2018 um 10:29 Uhr

Kommentar vom Autor gelöscht.

sorglosinternet am 06.09.2018 um 10:10 Uhr
Weiterhin unklar, was rechtlich gefordert ist

Analyse zum BGH Urteil:
"Das Problematische an der Entscheidung des BGH ist, dass sie die Unsicherheit der Vergangenheit wieder befördert, die der Gesetzgeber gerade beseitigen wollte. Denn weiterhin bleibt unklar, was der Anbieter eines WLANs nun im Einzelfall tun muss. Im Ergebnis wird dies dazu führen, dass die Anbieter von WLANs in vorauseilendem Gehorsam Maßnahmen ergreifen, insbesondere die – auch vom EuGH postulierte – Registrierung von Nutzern, obwohl es keinerlei Anhaltspunkte dafür gibt, dass diese Maßnahme irgend etwas bringt. Anderenfalls muss sich der Anbieter möglicherweise wegen jeder Rechtsverletzung verklagen lassen, damit ihm die Gerichte erklären, was denn das Richtige gewesen wäre. Die Folgen der Störerhaftung für öffentliche WLANs finden sich daher im Wesentlichen leider nur in neuem Gewand wieder.“
aus: www.offenenetze.de/2018/07/30/bgh-dead-island-wie-der-bgh-zwar-die-abschaffung-der-stoererhaftung-bei-wlans-bestaetigt-ihr-grunduebel-aber-weiter-beibehaelt/

sorglosinternet am 06.09.2018 um 10:04 Uhr
Anspruchsgrundlage ändert sich, Rechtsfolge gleich

Die größte Abmahnkanzlei schreibt zum aktuellen Urteil folgendes:
"Unabhängig davon scheint allerdings bereits heute klar, dass der BGH die Störerhaftung keineswegs „endgültig beerdigt“ hat, wie es zum Teil in der Presse zu lesen ist. Zwar stehe nach Ansicht der Richter der neue § 8 Abs. 1 S. 2 TMG einer Verurteilung zur Unterlassung entgegen. Der Klägerin könne nunmehr jedoch ein Anspruch auf Sperrung („Nutzungssperre“) nach § 7 Abs. 4 TMG zustehen. Dieser Anspruch sei insbesondere nicht auf bestimmte Sperrmaßnahmen beschränkt. Der Anschlussinhaber könne demnach wiederum verpflichtet sein, eine Registrierung der Nutzer einzuführen, den Zugang zu verschlüsseln oder sogar vollständig zu sperren.
Diese Maßnahmen entsprechen weitgehend jenen, die zuvor auf Grundlage der Störerhaftung vom Unterlassungsschuldner gefordert wurden. Somit ändert sich zwar die Anspruchsgrundlage, nicht jedoch die daraus resultierende Rechtsfolge.“
aus: https://bit.ly/2PLZtAf