Photovoltaik

Auf Wunsch auch ohne Finanz­amt

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Die meisten Betreiber kleiner PV-Anlagen können selbst entscheiden, ob sie die Einkünfte aus der Solar­strom­produktion in ihrer Einkommensteuererklärung angeben müssen oder nicht. Die neue Vereinfachungs­regel gilt für Anlagen mit einer installierten Leistung bis zu 10 Kilowatt, die seit 2004 auf einer ganz oder teil­weise selbst genutzten Immobilie errichtet wurden. Voraus­setzung: Der erzeugte Strom wird neben der Einspeisung in das öffent­liche Netz ausschließ­lich in den selbst genutzten Wohn­räumen verbraucht. Die Anlage darf also nicht eine vermietete Wohnung oder beispiels­weise als Arzt­praxis genutzte Räume mitversorgen. Wenn Arbeitnehmer in ihrer Wohnung ein Arbeits­zimmer haben, spielt das aber keine Rolle.

Von der Steuer­pflicht können sich auch Betreiber älterer Anlagen befreien lassen. Ein formloser Antrag beim Finanz­amt genügt. Das Bayerische Landes­amt für Steuern stellt dafür eine Mustererklärung zum Download zur Verfügung.

Steuerfreiheit für Photovoltaikanlagen bis zu 30 kW geplant

Nach dem Entwurf des Jahres­steuerge­setzes 2023 sollen Einnahmen und ersparte Strom­kosten bei Photovoltaikanlagen bis zu einer Leistung von 30 Kilowatt nicht mehr einkommensteuer­pflichtig sein. Wird die Steuer­änderung wie geplant verabschiedet, wäre für die Betreiber solcher Anlagen ab dem Kalender­jahr 2023 kein Antrag auf Steuerbefreiung mehr nötig (Bundesregierung plant umfassende Steuerbefreiung).

Lieb­haberei auf Antrag

Wird der Antrag gestellt, gehen die Finanz­ämter ohne weitere Prüfung davon aus, dass der Betreiber keine Gewinn­erzielungs­absicht hat. Sie stufen die Strom­erzeugung daher als steuerlich belang­lose „Lieb­haberei“ ein.

Die Folge: Etwaige Gewinne müssen nicht versteuert werden, die jähr­liche Abrechnung der Betriebs­einnahmen und -ausgaben im Rahmen der Einkommensteuererklärung entfällt. Steuer­vorteile etwa durch Sonder­abschreibungen oder den Investitions­kosten­abzug gibt es dann aber auch nicht mehr.

Betreiber einer bis zum Jahr 2021 installierten Anlage müssen den Antrag bis Ende 2022 stellen. Für 2022 in Betrieb genom­mene Anlagen endet die Frist am 31. Dezember 2023.

Vorsicht vor Steuer­nach­zahlungen

Vorsicht: Der Antrag führt dazu, dass die Anlage so behandelt wird, als ob der Betreiber von Anfang keine Absicht hatte, Gewinne zu erzielen. Die Finanz­ämter über­prüfen daher auch die Steuer­bescheide der vergangenen Jahre, soweit sie zum Beispiel aufgrund eines Vorläufigkeits­vermerks noch geändert werden können.

Wurden in der Vergangenheit Verluste aus dem Betrieb der Anlage nur vorläufig berück­sichtigt, drohen eine Steuer­nach­zahlung und Nach­zahlungs­zinsen. Haus­eigentümer, die in der Vergangenheit Steuer­vorteile mit ihrer Anlage erzielten, sollten daher genau prüfen, ob sich der Antrag auf Steuerbefreiung unterm Strich lohnt.

Steuerermäßigung für Hand­werk­erleistungen nutzen

Wenn Sie für Ihre Anlage einen Antrag auf Befreiung von der Einkommensteuer stellen, können Sie trotzdem Steuern sparen: In diesem Fall können Sie die Steuerermäßigung für Hand­werk­erleistungen in Anspruch nehmen. Begüns­tigt sind Arbeits­kosten für die Installation, Wartung und Reparatur der Anlage. Die Steuerermäßigung beträgt 20 Prozent der Hand­werk­erkosten (ohne Material­kosten) von bis zu 6 000 Euro im Jahr, maximal also 1 200 Euro im Jahr. Wird die Anlage auf einem Neubau noch vor dessen Fertigstellung installiert, ist die Steuerermäßigung allerdings ausgeschlossen. Das gleiche gilt, wenn Sie öffent­liche Fördermittel für die Anlage erhalten haben. Sie dürfen die Rechnung auf keinen Fall bar zahlen. Alle Details zur Steuer­mäßigung finden Sie in unseren Steuertipps Handwerker und Haushaltshilfen.

Kein Einfluss auf die Umsatz­steuer

Die Vereinfachungs­regel hat keinen Einfluss auf die Umsatz­steuer: Auch wenn die Einkünfte aus der Anlage nicht einkommensteuer­pflichtig sind, können sich die Betreiber für die Umsatz­steuer­pflicht entscheiden – und sich auf diese Weise die beim Kauf gezahlte Mehr­wert­steuer zurück­holen.

Antrag für Altanlagen erst nach 20 Jahren

Die Vereinfachungs­regel kann grund­sätzlich auch für Anlagen genutzt werden, die vor 2004 in Betrieb genommen wurden. Den Antrag dürfen Betreiber solcher Altanlagen aber frühestens nach 20 Jahren Betriebs­dauer stellen, wenn die alte Förderung mit der noch hohen Einspeise­vergütung ausgelaufen ist.

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Profilbild Stiftung_Warentest am 09.06.2023 um 10:22 Uhr
Beispiel Einnahmenüberschussrechnung 2020

@Timo0206: Für das Jahr 2020 ist das noch aktuell. Der Einkaufspreis pro kWh war nur für die Umsatzsteuer verbindlich. Bei der Einkommensteuer waren wahlweise die Selbstkosten (Wiederherstellungskosten), die Einspeisevergütung oder eine Pauschale von 0,20 Cent/kWh maßgeblich. So jedenfalls das bayerische Landesamt für Steuern: www.lfst.bayern.de/fileadmin/RESSOURCEN/INFORMATIONEN/Steuerinfos/Weitere_Themen/Photovoltaikanlagen/Hilfe_zu_Photovoltaikanlagen_03_2023.pdf
S.49f und das Beispiel auf S. 55ff.

Timo0206 am 06.06.2023 um 16:21 Uhr
Beispiel Einnahmenüberschussrechnung 2020

Hallo, ist das Beispiel so noch Aktuell bzw. kann es noch so gemacht werden? Beim stöbern im Netz wird für den Eigenverbrauch immer die Anzahl kWh mit dem Einkaufspreis pro kWh vom Netzbetreiber genommen. Wodurch die Betriebseinnahmen steigen.

Profilbild Stiftung_Warentest am 22.11.2022 um 12:50 Uhr
Steuerfreiheit für Photovoltaikanlagen - 30 kW

@thepalmkid : Die Einnahmen und die Ersparnis der Stromkosten sollen nach dem Entwurf des Jahres­steuerge­setzes 2023 nicht mehr Einkommenssteuerpflichtig sein bei Anlagen bis 30 Kilowatt. Der Gesetzesentwurf muss noch verabschiedet werden. Wir berichten weiter.

thepalmkid am 21.11.2022 um 12:35 Uhr
Details der ab 1.1.23 gepl. USt.-Befreiung

Geschätzte Stiftung Warentest
ab 1.1.23 möchte die Ampel-Regierung kleinere PV-Anlagen auf Einfamilienhäusern steuerlich ja ein Stück weit entbürokratisieren. Frage: soll die geplante Umsatzsteuer-Befreiung nur zum Kaufzeitpunkt der PV-Anlage gelten (auf Erwerb und Installation) oder auch für die ab Installation erwarteten Einspeisevergütungen?
Wäre es ab 1.1.23 möglich, z.B. eine 20kW-Anlage auf dem Dach zu betreiben und weder Einkommen- noch Umsatzsteuerpflichtig zu sein?
Danke und beste Grüsse!
ein Abonennt seit den 1970ern

Profilbild Stiftung_Warentest am 04.08.2022 um 09:23 Uhr
PV-Miete (Pacht)

@erich73: Eine kurze Übersicht zu den Vor- und Nachteilen der Miete / Pacht einer PV-Anlage finden Sie in unserem Ratgeber Photovoltaik & Batteriespeicher aus 2021 auf den Seiten 134 - 136:
www.test.de/shop/eigenheim-miete/photovoltaik-batteriespeicher-sp0618