Die meisten Betreiber kleiner PV-Anlagen können selbst entscheiden, ob sie die Einkünfte aus der Solarstromproduktion in ihrer Einkommensteuererklärung angeben müssen oder nicht. Die neue Vereinfachungsregel gilt für Anlagen mit einer installierten Leistung bis zu 10 Kilowatt, die seit 2004 auf einer ganz oder teilweise selbst genutzten Immobilie errichtet wurden. Voraussetzung: Der erzeugte Strom wird neben der Einspeisung in das öffentliche Netz ausschließlich in den selbst genutzten Wohnräumen verbraucht. Die Anlage darf also nicht eine vermietete Wohnung oder beispielsweise als Arztpraxis genutzte Räume mitversorgen. Wenn Arbeitnehmer in ihrer Wohnung ein Arbeitszimmer haben, spielt das aber keine Rolle.
Von der Steuerpflicht können sich auch Betreiber älterer Anlagen befreien lassen. Ein formloser Antrag beim Finanzamt genügt. Das Bayerische Landesamt für Steuern stellt dafür eine Mustererklärung zum Download zur Verfügung.
Steuerfreiheit für Photovoltaikanlagen bis zu 30 kW geplant
Nach dem Entwurf des Jahressteuergesetzes 2023 sollen Einnahmen und ersparte Stromkosten bei Photovoltaikanlagen bis zu einer Leistung von 30 Kilowatt nicht mehr einkommensteuerpflichtig sein. Wird die Steueränderung wie geplant verabschiedet, wäre für die Betreiber solcher Anlagen ab dem Kalenderjahr 2023 kein Antrag auf Steuerbefreiung mehr nötig (Bundesregierung plant umfassende Steuerbefreiung).
Liebhaberei auf Antrag
Wird der Antrag gestellt, gehen die Finanzämter ohne weitere Prüfung davon aus, dass der Betreiber keine Gewinnerzielungsabsicht hat. Sie stufen die Stromerzeugung daher als steuerlich belanglose „Liebhaberei“ ein.
Die Folge: Etwaige Gewinne müssen nicht versteuert werden, die jährliche Abrechnung der Betriebseinnahmen und -ausgaben im Rahmen der Einkommensteuererklärung entfällt. Steuervorteile etwa durch Sonderabschreibungen oder den Investitionskostenabzug gibt es dann aber auch nicht mehr.
Betreiber einer bis zum Jahr 2021 installierten Anlage müssen den Antrag bis Ende 2022 stellen. Für 2022 in Betrieb genommene Anlagen endet die Frist am 31. Dezember 2023.
Vorsicht vor Steuernachzahlungen
Vorsicht: Der Antrag führt dazu, dass die Anlage so behandelt wird, als ob der Betreiber von Anfang keine Absicht hatte, Gewinne zu erzielen. Die Finanzämter überprüfen daher auch die Steuerbescheide der vergangenen Jahre, soweit sie zum Beispiel aufgrund eines Vorläufigkeitsvermerks noch geändert werden können.
Wurden in der Vergangenheit Verluste aus dem Betrieb der Anlage nur vorläufig berücksichtigt, drohen eine Steuernachzahlung und Nachzahlungszinsen. Hauseigentümer, die in der Vergangenheit Steuervorteile mit ihrer Anlage erzielten, sollten daher genau prüfen, ob sich der Antrag auf Steuerbefreiung unterm Strich lohnt.
Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen nutzen
Wenn Sie für Ihre Anlage einen Antrag auf Befreiung von der Einkommensteuer stellen, können Sie trotzdem Steuern sparen: In diesem Fall können Sie die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen in Anspruch nehmen. Begünstigt sind Arbeitskosten für die Installation, Wartung und Reparatur der Anlage. Die Steuerermäßigung beträgt 20 Prozent der Handwerkerkosten (ohne Materialkosten) von bis zu 6 000 Euro im Jahr, maximal also 1 200 Euro im Jahr. Wird die Anlage auf einem Neubau noch vor dessen Fertigstellung installiert, ist die Steuerermäßigung allerdings ausgeschlossen. Das gleiche gilt, wenn Sie öffentliche Fördermittel für die Anlage erhalten haben. Sie dürfen die Rechnung auf keinen Fall bar zahlen. Alle Details zur Steuermäßigung finden Sie in unseren Steuertipps Handwerker und Haushaltshilfen.
Kein Einfluss auf die Umsatzsteuer
Die Vereinfachungsregel hat keinen Einfluss auf die Umsatzsteuer: Auch wenn die Einkünfte aus der Anlage nicht einkommensteuerpflichtig sind, können sich die Betreiber für die Umsatzsteuerpflicht entscheiden – und sich auf diese Weise die beim Kauf gezahlte Mehrwertsteuer zurückholen.
Antrag für Altanlagen erst nach 20 Jahren
Die Vereinfachungsregel kann grundsätzlich auch für Anlagen genutzt werden, die vor 2004 in Betrieb genommen wurden. Den Antrag dürfen Betreiber solcher Altanlagen aber frühestens nach 20 Jahren Betriebsdauer stellen, wenn die alte Förderung mit der noch hohen Einspeisevergütung ausgelaufen ist.
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@Timo0206: Für das Jahr 2020 ist das noch aktuell. Der Einkaufspreis pro kWh war nur für die Umsatzsteuer verbindlich. Bei der Einkommensteuer waren wahlweise die Selbstkosten (Wiederherstellungskosten), die Einspeisevergütung oder eine Pauschale von 0,20 Cent/kWh maßgeblich. So jedenfalls das bayerische Landesamt für Steuern: www.lfst.bayern.de/fileadmin/RESSOURCEN/INFORMATIONEN/Steuerinfos/Weitere_Themen/Photovoltaikanlagen/Hilfe_zu_Photovoltaikanlagen_03_2023.pdf
S.49f und das Beispiel auf S. 55ff.
Hallo, ist das Beispiel so noch Aktuell bzw. kann es noch so gemacht werden? Beim stöbern im Netz wird für den Eigenverbrauch immer die Anzahl kWh mit dem Einkaufspreis pro kWh vom Netzbetreiber genommen. Wodurch die Betriebseinnahmen steigen.
@thepalmkid : Die Einnahmen und die Ersparnis der Stromkosten sollen nach dem Entwurf des Jahressteuergesetzes 2023 nicht mehr Einkommenssteuerpflichtig sein bei Anlagen bis 30 Kilowatt. Der Gesetzesentwurf muss noch verabschiedet werden. Wir berichten weiter.
Geschätzte Stiftung Warentest
ab 1.1.23 möchte die Ampel-Regierung kleinere PV-Anlagen auf Einfamilienhäusern steuerlich ja ein Stück weit entbürokratisieren. Frage: soll die geplante Umsatzsteuer-Befreiung nur zum Kaufzeitpunkt der PV-Anlage gelten (auf Erwerb und Installation) oder auch für die ab Installation erwarteten Einspeisevergütungen?
Wäre es ab 1.1.23 möglich, z.B. eine 20kW-Anlage auf dem Dach zu betreiben und weder Einkommen- noch Umsatzsteuerpflichtig zu sein?
Danke und beste Grüsse!
ein Abonennt seit den 1970ern
@erich73: Eine kurze Übersicht zu den Vor- und Nachteilen der Miete / Pacht einer PV-Anlage finden Sie in unserem Ratgeber Photovoltaik & Batteriespeicher aus 2021 auf den Seiten 134 - 136:
www.test.de/shop/eigenheim-miete/photovoltaik-batteriespeicher-sp0618