Anmeldung. Solarstromer müssen ihre Anlage spätestens einen Monat nach Inbetriebnahme dem Finanzamt melden. Dann erhalten sie den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung. Alternativ gibt es ihn auf dem Internetportal Elster.
Fragebogen. Auf diesem Formular legen Anlagenbetreiber zwei wichtige Punkte fest. Sie wählen, ob sie künftig zur Umsatzsteuer verpflichtet oder davon als Kleinunternehmer befreit sind. Wer die Umsatzsteuer nimmt, muss sich außerdem zwischen „Soll- oder Istversteuerung“ entscheiden. Empfehlenswert ist hier, die Istversteuerung anzukreuzen. Dann ist die Umsatzsteuer erst zu bezahlen, wenn der Abschlag des Netzbetreibers auf dem Konto eingeht. Bei der Sollversteuerung bleibt nichts anderes übrig, als in Vorleistung zu gehen, falls der Netzbetreiber nicht pünktlich zahlt.
Steuernummer. Sobald das Finanzamt den Fragebogen verarbeitet hat, schickt es die neue betriebliche Steuernummer. Diese benötigt der Netzbetreiber, um seine Abschläge zu zahlen.
-
- Höhere Vergütungssätze, bessere Stromerträge, keine lästigen Steuern mehr: Wie Sie jetzt mit Solarstrom Geld sparen und verdienen können.
-
- Mit Solarstromanlagen können Hauseigentümer mindestens 20 Jahre lang Geld verdienen und Stromkosten sparen. Unser Solarrechner ermittelt Kosten, Erträge und Rendite.
-
- Die Inflation ist nach wie vor hoch, nicht nur Energie und Lebensmittel sind teurer geworden. Wir haben Spar-Tipps für Sie gesammelt.
Diskutieren Sie mit
Nur registrierte Nutzer können Kommentare verfassen. Bitte melden Sie sich an. Individuelle Fragen richten Sie bitte an den Leserservice.
Kommentarliste
Nutzerkommentare können sich auf einen früheren Stand oder einen älteren Test beziehen.
@Timo0206: Für das Jahr 2020 ist das noch aktuell. Der Einkaufspreis pro kWh war nur für die Umsatzsteuer verbindlich. Bei der Einkommensteuer waren wahlweise die Selbstkosten (Wiederherstellungskosten), die Einspeisevergütung oder eine Pauschale von 0,20 Cent/kWh maßgeblich. So jedenfalls das bayerische Landesamt für Steuern: www.lfst.bayern.de/fileadmin/RESSOURCEN/INFORMATIONEN/Steuerinfos/Weitere_Themen/Photovoltaikanlagen/Hilfe_zu_Photovoltaikanlagen_03_2023.pdf
S.49f und das Beispiel auf S. 55ff.
Hallo, ist das Beispiel so noch Aktuell bzw. kann es noch so gemacht werden? Beim stöbern im Netz wird für den Eigenverbrauch immer die Anzahl kWh mit dem Einkaufspreis pro kWh vom Netzbetreiber genommen. Wodurch die Betriebseinnahmen steigen.
@thepalmkid : Die Einnahmen und die Ersparnis der Stromkosten sollen nach dem Entwurf des Jahressteuergesetzes 2023 nicht mehr Einkommenssteuerpflichtig sein bei Anlagen bis 30 Kilowatt. Der Gesetzesentwurf muss noch verabschiedet werden. Wir berichten weiter.
Geschätzte Stiftung Warentest
ab 1.1.23 möchte die Ampel-Regierung kleinere PV-Anlagen auf Einfamilienhäusern steuerlich ja ein Stück weit entbürokratisieren. Frage: soll die geplante Umsatzsteuer-Befreiung nur zum Kaufzeitpunkt der PV-Anlage gelten (auf Erwerb und Installation) oder auch für die ab Installation erwarteten Einspeisevergütungen?
Wäre es ab 1.1.23 möglich, z.B. eine 20kW-Anlage auf dem Dach zu betreiben und weder Einkommen- noch Umsatzsteuerpflichtig zu sein?
Danke und beste Grüsse!
ein Abonennt seit den 1970ern
@erich73: Eine kurze Übersicht zu den Vor- und Nachteilen der Miete / Pacht einer PV-Anlage finden Sie in unserem Ratgeber Photovoltaik & Batteriespeicher aus 2021 auf den Seiten 134 - 136:
www.test.de/shop/eigenheim-miete/photovoltaik-batteriespeicher-sp0618