Photovoltaik Steuern sparen mit Solar­strom

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Photovoltaik - Steuern sparen mit Solar­strom

Förderung runter, Strom­preis hoch: Solar­strom selber nutzen lohnt sich. © Getty Images / anatoliy_gleb

Wer Solar­strom erzeugt, kann ­in den ersten Jahren steuerlich viel absetzen. Doch die Regeln sind komplex. 7 Kern­punkte.

Photovoltaik und Finanz­amt

Noch ist bei Photovoltaikanlagen fast immer auch das Finanz­amt mit im Spiel. Sobald Haus­eigentümer den Strom ins Netz einspeisen und an den Netz­betreiber verkaufen, ­gelten sie steuerlich als Unternehmer.

Besonders für Arbeitnehmer ändert sich dadurch viel. Als Kraft­werks­betreiber müssen sie sich plötzlich mit Umsatz­steuern und ­Abschreibungs­regeln befassen. Alle Steuererklärungen sind elektronisch über das Finanz­amtportal Elster.de abzu­geben. Ab 2023

Die gute Nach­richt angesichts des bürokratischen Aufwands: Wer die Spiel­regeln kennt, kann mit ­seiner Anlage Steuern sparen.

Unser Rat

Registrierung. Ihre Solar­anlage müssen Sie inner­halb eines Monats nach Inbetrieb­nahme bei der Bundes­netz­agentur registrieren lassen (Marktstammdatenregister.de). Sonst riskieren Sie ein Bußgeld und einen Teil der Einspeise­vergütung.

Umsatz­steuer bei Kauf vor 2023. Verzichten Sie auf die Steuerbefreiung für Klein­unternehmer und holen Sie sich ­dadurch die beim Kauf der Anlage gezahlte Mehr­wert­steuer schnell zurück. Ab dem siebten Betriebs­jahr können Sie sich in den meisten Fällen ohne Nachteil wieder von der Umsatz­steuer befreien lassen.

Beratung. Da Sie mit Ihrer Anlage gewerb­liche Einnahmen erzielen, dürfen Lohn­steuer­hilfe­ver­eine Sie bislang nicht bei der Steuererklärung unterstützen. Um professionelle Hilfe zu erhalten, müssen Sie zum Steuerberater. Das ist vor allem im Jahr des Anlagenkaufs zu empfehlen. Ab 2023 sollen Lohn­steuer­hilfe­ver­eine aber auch Arbeitnehmer beraten dürfen, die Solar­strom erzeugen.

Ohne Finanz­amt. Wenn Sie eine PV-Anlage mit einer Leistung von nicht mehr als 10 Kilowatt auf einem selbst­genutzten Ein- oder Zweifamilien­haus betreiben, können Sie sich beim Finanz­amt von der Einkommensteuer­pflicht befreien lassen. Sie müssen dann Ihre Einnahmen aus der Anlage nicht versteuern, können aber auch keine Abschreibungen oder sons­tige Kosten steu­ersparend geltend machen. Ab 2023 sollen Einnahmen aus Anlagen mit einer Leistung bis zu 30 kW generell steuerfrei bleiben.

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1. Umsatz­steuer: Lieber nicht von der Steuer­pflicht befreien lassen

Wer Strom ins Netz einspeist, muss das direkt nach der Inbetrieb­nahme dem Finanzamt melden. Es will dann wissen, ob die Betreiber bei Jahres­umsätzen bis 22 000 Euro als Klein­unternehmer einge­stuft werden wollen. Dann haben sie mit der Umsatz­steuer nichts zu tun.

Das klingt verlockend. Doch derzeit ist meist ist es viel besser, auf dem über­sandten Fragebogen „Nein“ anzu­kreuzen und damit freiwil­lig auf die Steuerbefreiung zu verzichten. Der ­Vorteil: Umsatz­steuer­pflichtige können sich die Mehr­wert­steuer erstatten lassen, die sie beim Kauf ihrer Anlage und auf ihre Betriebs­ausgaben gezahlt haben. Erst ab 2023 soll das nicht mehr nötig sein (Bundesregierung plant umfassende Steuerbefreiung).

Umsatz­steuer­vor­anmeldung

Hat die Anlage 10 000 Euro plus 1 900 Euro Mehr­wert­steuer gekostet, kann man sich die 1 900 Euro schon kurz nach Inbetrieb­nahme zurück­holen.

Solche sogenannten Vorsteuer­beträge tragen Betreiber in die Umsatz­steuer­vor­anmeldung ein. Diese verlangt das Finanz­amt im Jahr der Inbetrieb­nahme und im Folge­jahr – ab 2021 aber nur noch vierteljähr­lich (vorher monatlich) bis zum zehnten Tag nach Ende des Quartals. Außerdem ist jedes Jahr eine ­Umsatz­steuererklärung abzu­geben.

Achtung: Damit die Vorsteuer erstattet wird, müssen Neubetreiber die Anlage dem Betriebs­vermögen zuordnen. Das sollten sie schon in ihrer ersten Voranmeldung tun.­ Spätestens müssen sie das in der ersten Umsatz­steuer­jahres­erklärung erledigen. Dafür gelten strenge Fristen. Die Steuererklärung für 2021 muss bis 31. Oktober 2022 beim Finanz­amt sein. Ist ein Steuerberater beauftragt, verlängert sich die Frist bis 31. August 2023.

Im Gegen­zug wird auf die erzeugte Energie Mehr­wert­steuer fällig.

Strom­einspeisung

Für den verkauften Strom ist die Umsatz­steuer nur ein Durch­lauf­posten, der den eigenen Geldbeutel nicht belastet. Eigentümer bekommen die Steuer zusätzlich zur Einspeise­vergütung vom Netz­betreiber und reichen sie in gleicher Höhe an das Finanz­amt weiter.

Eigen­verbrauch

Sitzen bleiben die Solar­stromer allerdings auf der Umsatz­steuer für den selbst genutzten Strom. Das sind pro ­Kilowatt­stunde Eigen­verbrauch 19 Prozent (im 2. Halb­jahr 2020: 16 Prozent) des Netto­strom­preises, zu dem sie selbst eine Kilowatt­stunde Strom vom Energieversorger beziehen – ohne Umsatz­steuer, aber mit anteiliger Einrechnung des monatlichen Grund­preises.

Beispiel. Bei 1 400 kWh Selbst­verbrauch und einem Nett­ostrompreis von 0,24 Euro pro kWh sind 336 Euro steuer­pflichtig. Davon 19 Prozent ergibt 63,84 Euro Umsatz­steuer.

2. Einnahmen-Über­schuss-Rechnung: Verluste mindern Steuer

Steuer­pflichtig oder nicht – wer eine Anlage mit nicht mehr als 10 Kilowatt Leistung auf einem selbst genutzten Haus betreibt, hat diese Wahl jetzt auch bei der Einkommensteuer. Nach einem Schreiben des Bundes­finanz­ministeriums von Anfang Juni werden Betreiber solcher Anlagen auf Antrag von der Steuer­pflicht befreit. Dann müssen sie Einnahmen aus der Anlage nicht mehr versteuern, können aber auch keine Abschreibungen oder sons­tige Kosten steu­ersparend geltend machen (Auf Wunsch auch ohne Finanzamt).

Für alle, die eine größere Anlage betreiben, ihre Immobilie vermieten oder zum Beispiel von Sonder­abschreibungen profitieren möchten, bleibt es dabei: Sie müssen in ihrer Einkommensteuererklärung den Gewinn oder Verlust aus dem Betrieb der Solar­anlage ermitteln. ­Dafür stellen sie alle betrieblichen Einnahmen und Ausgaben eines Kalender­jahres auf der Anlage EÜR (Einnahmen­über­schuss­rechnung) gegen­über.

Gewinne sind zu versteuern. Doch in den ersten Jahren ergeben sich oft steuerliche Verluste, die sich mit anderen Einkünften verrechnen lassen, so wie in unserer Beispielrechnung. Das spart Steuern.

3. Betriebs­einnahmen: Selbst verbrauchter Strom zählt mit

Als Betriebs­einnahmen zählen

  • die Netto-Einspeise­vergütung, die der Netz­betreiber für den produzierten Strom bezahlt,
  • sons­tige Erlöse, etwa wenn eine Betreiberin den Strom an ihre Mieter verkauft,
  • der sogenannte Teil­wert des selbst verbrauchten Stroms, der als private Sachentnahme aus dem Betrieb steuer­pflichtig ist. Betreiber können dafür pro Kilowatt­stunde entweder die Einspeise­vergütung ansetzen oder den Betrag, den sie für die Produktion einer Kilowatt­stunde Solar­strom aufwenden.

Entscheiden sie sich für die Selbst­kosten, müssen sie pro Kalender­jahr die Summe ­ihrer Betriebs­ausgaben (Abschreibungen, laufende Ausgaben und Zinsen) durch die Anzahl der erzeugten Kilowatt­stunden Strom teilen. ­Alternativ akzeptieren viele Finanz­ämter auch eine Pauschale von 20 Cent je Kilowatt­stunde.

Umsatz­steuer­pflicht

Sind Betreiber umsatz­steuer­pflichtig, müssen sie außerdem

  • die vom Netz­betreiber erhaltene Umsatz­steuer,
  • die Umsatz­steuer auf den Selbst­verbrauch,
  • vom Finanz­amt erstattete Vorsteuern als Betriebs­einnahmen angeben.

4. Betriebs­ausgaben: Abschreibung ist besonders bedeut­sam

Zu den Betriebs­ausgaben zählen alle Ausgaben rund um die Anschaffung und den laufenden Betrieb. Der mit großem Abstand größte Posten ist die Abschreibung (AfA).

Lineare Abschreibung

Als Stan­dard erkennt das Finanz­amt jähr­lich 5 Prozent des Kauf­preises inklusive Montagekosten an. Die Anlage wird dann gleich­mäßig über 20 Jahre abge­schrieben.

Im Jahr der Anschaffung wird die Höhe nur anteilig ab dem Kauf­monat berechnet. Wer die Anlage zum Beispiel im Juli erwirbt, kann für das Jahr nur die halbe Jahres­abschreibung geltend machen.

Degressive Abschreibung

Für 2020 bis 2022 angeschaffte Anlagen können Eigentümer anstelle der linearen eine degressive Abschreibung von jähr­lich bis zu 12,5 Prozent des Rest­wertes der Anlage ­wählen. Degressiv bedeutet: Die Abschreibung ist anfangs am höchsten und sinkt dann von Jahr zu Jahr, weil der steuerliche Rest­wert immer mehr abnimmt.

Sonder­abschreibung

Zusätzlich zur linearen oder degressiven Abschreibung lassen sich 20 Prozent des Kauf­preises als Sonder­abschreibung absetzen – auf einen Schlag oder auf die ersten fünf Jahre verteilt.

Ab dem sechsten Jahr fallen die Abschreibungen dann aber nied­riger aus. Sie werden auf Basis des Rest­werts, also den Anschaffungs­kosten abzüglich Abschreibungen für den verbleibenden Abschreibungs­zeitraum, neu berechnet.

Umsatz­steuer

Gezahlte Vorsteuern auf den Anschaffungs­preis und die laufenden ­Ausgaben sowie die über die Voranmeldungen ans Finanz­amt abge­führten Umsatz­steuern zählen als Betriebs­ausgabe.

Weitere Ausgaben

Kosten für Wartung, ­Reparaturen, Kreditzinsen, Bank­gebühren und Prämien für eine Elektronik­versicherung erkennen Finanz­ämter voll als Betriebsausgaben an. Kosten für ein Arbeits­zimmer für die Verwaltung der Anlage werden allerdings nicht akzeptiert (Finanzge­richt Nürn­berg, Az. 3 K 308/11).

5. Investitions­abzugs­betrag: Schon vor dem Kauf Steuern sparen

Wer eine Photovoltaikanlage fest plant, kann schon vor dem Kauf Steuern sparen. Künftige Betreibe­rinnen und Betreiber können einen Investitions­abzugs­betrag von 50 Prozent (bis 2019 40 Prozent) des Kauf­preises bereits in dem Jahr absetzen, in dem sie die Module ­bestellen oder ihre Investitions­absicht fest­steht. Spätestens drei Jahre danach müssen sie die Anlage tatsäch­lich kaufen.

Der Investitions­abzugs­betrag wird aller­dings von den Anschaffungs­kosten abge­zogen. Wer ihn nutzt, kann in den Folge­jahren entsprechend weniger abschreiben.

6. Speicher: Steuer­vorteil hängt von mehreren Faktoren ab

Um möglichst viel Solar­strom selbst zu nutzen, setzen Haus­eigentümer zunehmend auf Batteriespeicher. Finanz­behörden der Bundes­länder haben sich bislang nur vereinzelt dazu geäußert, wie diese zu behandeln sind.

Eines ist klar: Wird der Speicher bei einer vorhandenen Photovoltaikanlage nach­träglich installiert und dient er ausschließ­lich ­dazu, den Selbst­verbrauch zu erhöhen, gibt es weder bei der Umsatz­steuer noch bei der Einkommensteuer einen Vorteil.

Anders sieht es aus, wenn der Speicher mit der Anlage ange­schafft wird. Dem Bayerischen Landes­amt für Steuern zufolge zählt er dann bei der Umsatz­steuer mit. Die Vorsteuer gibt es also komplett zurück.

Wie ist der Akku an der Anlage ange­schlossen?

Bei der Einkommensteuer ist es komplizierter. Ob Eigentümer die Kosten für den Speicher abschreiben können, hängt nach Auffassung der Bayern davon ab, wie der Akku an die Anlage ange­schlossen ist.

Solar­anlagen erzeugen Gleich­strom, den ein Wechsel­richter in netz­fähigen Wechsel­strom umwandelt. Ist der Speicher auf der Gleich­stromseite vor dem Wechsel­richter ange­schlossen (DC-Anschluss), gilt er als ­unselbst­ständiger Teil der Anlage. Die Folge: Ausgaben für den Speicher zählen mit zu den Anschaffungs­kosten und können über 20 Jahre abge­schrieben werden.

Wird er dagegen auf der Wechsel­stromseite verbaut (AC-Anschluss), gibt es in der Regel keinen Steuer­vorteil. Bedingung dafür wäre, dass der Speicher zu mindestens 10 Prozent betrieblich genutzt wird. Das dürfte bei ­privaten Speichern aber nur in Einzel­fällen erfüllt sein. Erkennt der Fiskus einen solchen Speicher ausnahms­weise an, wird er eigen­ständig zehn Jahre abge­schrieben.

Außer­halb Bayerns lieber das Finanz­amt fragen

Die Vorgaben der bayerischen Behörde sind für andere Bundes­länder nicht bindend. Eventuell können dort andere Regeln gelten. Daher ist es ratsam, sich vor dem Kauf beim zuständigen Finanz­amt zu informieren.

7. Steuerfallen: Nicht in den komplizierten Regeln verheddern

Wer nicht aufpasst, verheddert sich leicht in den komplexen Regeln. Einige Steuerfallen:

Lieb­haberei

Die Einspeise­vergütung allein reicht bei neueren Anlagen oft nicht aus, ­Solar­strom kosten­deckend zu erzeugen. Eine Rendite lässt sich nur noch bei einem möglichst hohen Anteil an Selbst­verbrauch erzielen. Das wirkt sich auf die steuerliche Gewinn­er­mitt­lung aber kaum aus.

Finanz­ämter unterstellen deshalb immer öfter, dass Anlagen­betreiber gar nicht ­beabsichtigen, Gewinne zu erzielen. Die Anlage wäre dann für die Einkommensteuer ­belang­los – eine „Lieb­haberei“ nur zum ­Privatvergnügen. Verluste können dann nicht mit anderen Einkünften verrechnet werden.

Bei kritischen Nach­fragen ist es hilf­reich, wenn sich mit einer Prognose über die ­gesamte Betriebs­zeit belegen lässt, dass die Anlage schwarze Zahlen schreiben kann.

Dabei müssen die Gewinne nicht unbe­dingt während der Abschreibungs­dauer von 20 Jahren die Verluste über­steigen. Selbst eine negative Ertrags­prognose reicht nach einem Urteil des Finanz­gerichts Thüringen allein noch nicht aus, um dem Betreiber einer ­Photovoltaikanlage eine fehlende Gewinn­absicht zu unterstellen (Az. 3 K 59/18).

Verlorener Vorsteuer­abzug

Ist eine Rechnung nicht auf den Namen des Betreibers der Anlage ausgestellt, erstattet das Finanz­amt die Mehr­wert­steuer nicht. In diesem Fall ist es sinn­voll, eine neue, auf den Betreiber ausgestellte Rechnung zu erbitten.

Außerdem müssen der Betreiber der Solar­anlage und der Vertrags­partner des Netz­betreibers identisch sein – sonst kann die ­Vorsteuer nicht abge­zogen werden.

Umsatz­steuer-Berichtigung

Vier Jahre nach Ende des ersten Betriebs­jahres können Unternehmer aus der Umsatz­steuer­pflicht in die Klein­unternehmer­regelung wechseln. Aber: Der sogenannte Berichtigungs­zeitraum läuft länger. Bei den üblichen Aufdach­anlagen sind es 60 Monate, bei Indach­anlagen und Solarziegeln sogar 120 Monate. Wer vorher wechselt, muss die erstattete­ Umsatz­steuer anteilig zurück­zahlen.

Ein Beispiel: Die Besitzerin einer neuen Aufdach­anlage verzichtet zum 31. Mai 2020 auf die Klein­unternehmer­regelung und wird dadurch umsatz­steuer­pflichtig. Zum 1. Januar 2025 könnte sie sich wieder von der Steuer­pflicht befreien lassen. Dann müsste sie aber einen Teil der erstatteten Umsatz­steuer zurück­zahlen. Sie wartet besser noch ein Jahr und wechselt zum 1. Januar 2026.

Bauabzugs­teuer

Alle Unternehmen, die an der Installation der Anlage beteiligt sind, sollten den Bauherren eine gültige Frei­stellung von der Bauabzugs­teuer vorlegen. Kann ein Hand­werker das nicht, müssen 15 Prozent der Rechnung einbehalten und ans Finanz­amt abge­führt werden. Wer das nicht tut, kann dafür haften.

Tipp: Weitere Informationen von der Förderung bis zur Versicherung erhalten Sie auf unserer Themenseite Photovoltaik, Solaranlage, Solarstrom.

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Nutzer­kommentare können sich auf einen früheren Stand oder einen älteren Test beziehen.

Profilbild Stiftung_Warentest am 09.06.2023 um 10:22 Uhr
Beispiel Einnahmenüberschussrechnung 2020

@Timo0206: Für das Jahr 2020 ist das noch aktuell. Der Einkaufspreis pro kWh war nur für die Umsatzsteuer verbindlich. Bei der Einkommensteuer waren wahlweise die Selbstkosten (Wiederherstellungskosten), die Einspeisevergütung oder eine Pauschale von 0,20 Cent/kWh maßgeblich. So jedenfalls das bayerische Landesamt für Steuern: www.lfst.bayern.de/fileadmin/RESSOURCEN/INFORMATIONEN/Steuerinfos/Weitere_Themen/Photovoltaikanlagen/Hilfe_zu_Photovoltaikanlagen_03_2023.pdf
S.49f und das Beispiel auf S. 55ff.

Timo0206 am 06.06.2023 um 16:21 Uhr
Beispiel Einnahmenüberschussrechnung 2020

Hallo, ist das Beispiel so noch Aktuell bzw. kann es noch so gemacht werden? Beim stöbern im Netz wird für den Eigenverbrauch immer die Anzahl kWh mit dem Einkaufspreis pro kWh vom Netzbetreiber genommen. Wodurch die Betriebseinnahmen steigen.

Profilbild Stiftung_Warentest am 22.11.2022 um 12:50 Uhr
Steuerfreiheit für Photovoltaikanlagen - 30 kW

@thepalmkid : Die Einnahmen und die Ersparnis der Stromkosten sollen nach dem Entwurf des Jahres­steuerge­setzes 2023 nicht mehr Einkommenssteuerpflichtig sein bei Anlagen bis 30 Kilowatt. Der Gesetzesentwurf muss noch verabschiedet werden. Wir berichten weiter.

thepalmkid am 21.11.2022 um 12:35 Uhr
Details der ab 1.1.23 gepl. USt.-Befreiung

Geschätzte Stiftung Warentest
ab 1.1.23 möchte die Ampel-Regierung kleinere PV-Anlagen auf Einfamilienhäusern steuerlich ja ein Stück weit entbürokratisieren. Frage: soll die geplante Umsatzsteuer-Befreiung nur zum Kaufzeitpunkt der PV-Anlage gelten (auf Erwerb und Installation) oder auch für die ab Installation erwarteten Einspeisevergütungen?
Wäre es ab 1.1.23 möglich, z.B. eine 20kW-Anlage auf dem Dach zu betreiben und weder Einkommen- noch Umsatzsteuerpflichtig zu sein?
Danke und beste Grüsse!
ein Abonennt seit den 1970ern

Profilbild Stiftung_Warentest am 04.08.2022 um 09:23 Uhr
PV-Miete (Pacht)

@erich73: Eine kurze Übersicht zu den Vor- und Nachteilen der Miete / Pacht einer PV-Anlage finden Sie in unserem Ratgeber Photovoltaik & Batteriespeicher aus 2021 auf den Seiten 134 - 136:
www.test.de/shop/eigenheim-miete/photovoltaik-batteriespeicher-sp0618