
Förderung runter, Strompreis hoch: Solarstrom selber nutzen lohnt sich. © Getty Images / anatoliy_gleb
Wer Solarstrom erzeugt, kann in den ersten Jahren steuerlich viel absetzen. Doch die Regeln sind komplex. 7 Kernpunkte.
Photovoltaik und Finanzamt
Noch ist bei Photovoltaikanlagen fast immer auch das Finanzamt mit im Spiel. Sobald Hauseigentümer den Strom ins Netz einspeisen und an den Netzbetreiber verkaufen, gelten sie steuerlich als Unternehmer.
Besonders für Arbeitnehmer ändert sich dadurch viel. Als Kraftwerksbetreiber müssen sie sich plötzlich mit Umsatzsteuern und Abschreibungsregeln befassen. Alle Steuererklärungen sind elektronisch über das Finanzamtportal Elster.de abzugeben. Ab 2023
Die gute Nachricht angesichts des bürokratischen Aufwands: Wer die Spielregeln kennt, kann mit seiner Anlage Steuern sparen.
Unser Rat
Registrierung. Ihre Solaranlage müssen Sie innerhalb eines Monats nach Inbetriebnahme bei der Bundesnetzagentur registrieren lassen (Marktstammdatenregister.de). Sonst riskieren Sie ein Bußgeld und einen Teil der Einspeisevergütung.
Umsatzsteuer bei Kauf vor 2023. Verzichten Sie auf die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer und holen Sie sich dadurch die beim Kauf der Anlage gezahlte Mehrwertsteuer schnell zurück. Ab dem siebten Betriebsjahr können Sie sich in den meisten Fällen ohne Nachteil wieder von der Umsatzsteuer befreien lassen.
Beratung. Da Sie mit Ihrer Anlage gewerbliche Einnahmen erzielen, dürfen Lohnsteuerhilfevereine Sie bislang nicht bei der Steuererklärung unterstützen. Um professionelle Hilfe zu erhalten, müssen Sie zum Steuerberater. Das ist vor allem im Jahr des Anlagenkaufs zu empfehlen. Ab 2023 sollen Lohnsteuerhilfevereine aber auch Arbeitnehmer beraten dürfen, die Solarstrom erzeugen.
Ohne Finanzamt. Wenn Sie eine PV-Anlage mit einer Leistung von nicht mehr als 10 Kilowatt auf einem selbstgenutzten Ein- oder Zweifamilienhaus betreiben, können Sie sich beim Finanzamt von der Einkommensteuerpflicht befreien lassen. Sie müssen dann Ihre Einnahmen aus der Anlage nicht versteuern, können aber auch keine Abschreibungen oder sonstige Kosten steuersparend geltend machen. Ab 2023 sollen Einnahmen aus Anlagen mit einer Leistung bis zu 30 kW generell steuerfrei bleiben.
Solarrechner. Mit unserem Rechner Photovoltaik ermitteln Sie Kosten, Erträge und die voraussichtliche Rendite Ihrer Anlage.
1. Umsatzsteuer: Lieber nicht von der Steuerpflicht befreien lassen
Wer Strom ins Netz einspeist, muss das direkt nach der Inbetriebnahme dem Finanzamt melden. Es will dann wissen, ob die Betreiber bei Jahresumsätzen bis 22 000 Euro als Kleinunternehmer eingestuft werden wollen. Dann haben sie mit der Umsatzsteuer nichts zu tun.
Das klingt verlockend. Doch derzeit ist meist ist es viel besser, auf dem übersandten Fragebogen „Nein“ anzukreuzen und damit freiwillig auf die Steuerbefreiung zu verzichten. Der Vorteil: Umsatzsteuerpflichtige können sich die Mehrwertsteuer erstatten lassen, die sie beim Kauf ihrer Anlage und auf ihre Betriebsausgaben gezahlt haben. Erst ab 2023 soll das nicht mehr nötig sein (Bundesregierung plant umfassende Steuerbefreiung).
Umsatzsteuervoranmeldung
Hat die Anlage 10 000 Euro plus 1 900 Euro Mehrwertsteuer gekostet, kann man sich die 1 900 Euro schon kurz nach Inbetriebnahme zurückholen.
Solche sogenannten Vorsteuerbeträge tragen Betreiber in die Umsatzsteuervoranmeldung ein. Diese verlangt das Finanzamt im Jahr der Inbetriebnahme und im Folgejahr – ab 2021 aber nur noch vierteljährlich (vorher monatlich) bis zum zehnten Tag nach Ende des Quartals. Außerdem ist jedes Jahr eine Umsatzsteuererklärung abzugeben.
Achtung: Damit die Vorsteuer erstattet wird, müssen Neubetreiber die Anlage dem Betriebsvermögen zuordnen. Das sollten sie schon in ihrer ersten Voranmeldung tun. Spätestens müssen sie das in der ersten Umsatzsteuerjahreserklärung erledigen. Dafür gelten strenge Fristen. Die Steuererklärung für 2021 muss bis 31. Oktober 2022 beim Finanzamt sein. Ist ein Steuerberater beauftragt, verlängert sich die Frist bis 31. August 2023.
Im Gegenzug wird auf die erzeugte Energie Mehrwertsteuer fällig.
Stromeinspeisung
Für den verkauften Strom ist die Umsatzsteuer nur ein Durchlaufposten, der den eigenen Geldbeutel nicht belastet. Eigentümer bekommen die Steuer zusätzlich zur Einspeisevergütung vom Netzbetreiber und reichen sie in gleicher Höhe an das Finanzamt weiter.
Eigenverbrauch
Sitzen bleiben die Solarstromer allerdings auf der Umsatzsteuer für den selbst genutzten Strom. Das sind pro Kilowattstunde Eigenverbrauch 19 Prozent (im 2. Halbjahr 2020: 16 Prozent) des Nettostrompreises, zu dem sie selbst eine Kilowattstunde Strom vom Energieversorger beziehen – ohne Umsatzsteuer, aber mit anteiliger Einrechnung des monatlichen Grundpreises.
Beispiel. Bei 1 400 kWh Selbstverbrauch und einem Nettostrompreis von 0,24 Euro pro kWh sind 336 Euro steuerpflichtig. Davon 19 Prozent ergibt 63,84 Euro Umsatzsteuer.
2. Einnahmen-Überschuss-Rechnung: Verluste mindern Steuer
Steuerpflichtig oder nicht – wer eine Anlage mit nicht mehr als 10 Kilowatt Leistung auf einem selbst genutzten Haus betreibt, hat diese Wahl jetzt auch bei der Einkommensteuer. Nach einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums von Anfang Juni werden Betreiber solcher Anlagen auf Antrag von der Steuerpflicht befreit. Dann müssen sie Einnahmen aus der Anlage nicht mehr versteuern, können aber auch keine Abschreibungen oder sonstige Kosten steuersparend geltend machen (Auf Wunsch auch ohne Finanzamt).
Für alle, die eine größere Anlage betreiben, ihre Immobilie vermieten oder zum Beispiel von Sonderabschreibungen profitieren möchten, bleibt es dabei: Sie müssen in ihrer Einkommensteuererklärung den Gewinn oder Verlust aus dem Betrieb der Solaranlage ermitteln. Dafür stellen sie alle betrieblichen Einnahmen und Ausgaben eines Kalenderjahres auf der Anlage EÜR (Einnahmenüberschussrechnung) gegenüber.
Gewinne sind zu versteuern. Doch in den ersten Jahren ergeben sich oft steuerliche Verluste, die sich mit anderen Einkünften verrechnen lassen, so wie in unserer Beispielrechnung. Das spart Steuern.
3. Betriebseinnahmen: Selbst verbrauchter Strom zählt mit
Als Betriebseinnahmen zählen
- die Netto-Einspeisevergütung, die der Netzbetreiber für den produzierten Strom bezahlt,
- sonstige Erlöse, etwa wenn eine Betreiberin den Strom an ihre Mieter verkauft,
- der sogenannte Teilwert des selbst verbrauchten Stroms, der als private Sachentnahme aus dem Betrieb steuerpflichtig ist. Betreiber können dafür pro Kilowattstunde entweder die Einspeisevergütung ansetzen oder den Betrag, den sie für die Produktion einer Kilowattstunde Solarstrom aufwenden.
Entscheiden sie sich für die Selbstkosten, müssen sie pro Kalenderjahr die Summe ihrer Betriebsausgaben (Abschreibungen, laufende Ausgaben und Zinsen) durch die Anzahl der erzeugten Kilowattstunden Strom teilen. Alternativ akzeptieren viele Finanzämter auch eine Pauschale von 20 Cent je Kilowattstunde.
Umsatzsteuerpflicht
Sind Betreiber umsatzsteuerpflichtig, müssen sie außerdem
- die vom Netzbetreiber erhaltene Umsatzsteuer,
- die Umsatzsteuer auf den Selbstverbrauch,
- vom Finanzamt erstattete Vorsteuern als Betriebseinnahmen angeben.
4. Betriebsausgaben: Abschreibung ist besonders bedeutsam
Zu den Betriebsausgaben zählen alle Ausgaben rund um die Anschaffung und den laufenden Betrieb. Der mit großem Abstand größte Posten ist die Abschreibung (AfA).
Lineare Abschreibung
Als Standard erkennt das Finanzamt jährlich 5 Prozent des Kaufpreises inklusive Montagekosten an. Die Anlage wird dann gleichmäßig über 20 Jahre abgeschrieben.
Im Jahr der Anschaffung wird die Höhe nur anteilig ab dem Kaufmonat berechnet. Wer die Anlage zum Beispiel im Juli erwirbt, kann für das Jahr nur die halbe Jahresabschreibung geltend machen.
Degressive Abschreibung
Für 2020 bis 2022 angeschaffte Anlagen können Eigentümer anstelle der linearen eine degressive Abschreibung von jährlich bis zu 12,5 Prozent des Restwertes der Anlage wählen. Degressiv bedeutet: Die Abschreibung ist anfangs am höchsten und sinkt dann von Jahr zu Jahr, weil der steuerliche Restwert immer mehr abnimmt.
Sonderabschreibung
Zusätzlich zur linearen oder degressiven Abschreibung lassen sich 20 Prozent des Kaufpreises als Sonderabschreibung absetzen – auf einen Schlag oder auf die ersten fünf Jahre verteilt.
Ab dem sechsten Jahr fallen die Abschreibungen dann aber niedriger aus. Sie werden auf Basis des Restwerts, also den Anschaffungskosten abzüglich Abschreibungen für den verbleibenden Abschreibungszeitraum, neu berechnet.
Umsatzsteuer
Gezahlte Vorsteuern auf den Anschaffungspreis und die laufenden Ausgaben sowie die über die Voranmeldungen ans Finanzamt abgeführten Umsatzsteuern zählen als Betriebsausgabe.
Weitere Ausgaben
Kosten für Wartung, Reparaturen, Kreditzinsen, Bankgebühren und Prämien für eine Elektronikversicherung erkennen Finanzämter voll als Betriebsausgaben an. Kosten für ein Arbeitszimmer für die Verwaltung der Anlage werden allerdings nicht akzeptiert (Finanzgericht Nürnberg, Az. 3 K 308/11).
5. Investitionsabzugsbetrag: Schon vor dem Kauf Steuern sparen
Wer eine Photovoltaikanlage fest plant, kann schon vor dem Kauf Steuern sparen. Künftige Betreiberinnen und Betreiber können einen Investitionsabzugsbetrag von 50 Prozent (bis 2019 40 Prozent) des Kaufpreises bereits in dem Jahr absetzen, in dem sie die Module bestellen oder ihre Investitionsabsicht feststeht. Spätestens drei Jahre danach müssen sie die Anlage tatsächlich kaufen.
Der Investitionsabzugsbetrag wird allerdings von den Anschaffungskosten abgezogen. Wer ihn nutzt, kann in den Folgejahren entsprechend weniger abschreiben.
6. Speicher: Steuervorteil hängt von mehreren Faktoren ab
Um möglichst viel Solarstrom selbst zu nutzen, setzen Hauseigentümer zunehmend auf Batteriespeicher. Finanzbehörden der Bundesländer haben sich bislang nur vereinzelt dazu geäußert, wie diese zu behandeln sind.
Eines ist klar: Wird der Speicher bei einer vorhandenen Photovoltaikanlage nachträglich installiert und dient er ausschließlich dazu, den Selbstverbrauch zu erhöhen, gibt es weder bei der Umsatzsteuer noch bei der Einkommensteuer einen Vorteil.
Anders sieht es aus, wenn der Speicher mit der Anlage angeschafft wird. Dem Bayerischen Landesamt für Steuern zufolge zählt er dann bei der Umsatzsteuer mit. Die Vorsteuer gibt es also komplett zurück.
Wie ist der Akku an der Anlage angeschlossen?
Bei der Einkommensteuer ist es komplizierter. Ob Eigentümer die Kosten für den Speicher abschreiben können, hängt nach Auffassung der Bayern davon ab, wie der Akku an die Anlage angeschlossen ist.
Solaranlagen erzeugen Gleichstrom, den ein Wechselrichter in netzfähigen Wechselstrom umwandelt. Ist der Speicher auf der Gleichstromseite vor dem Wechselrichter angeschlossen (DC-Anschluss), gilt er als unselbstständiger Teil der Anlage. Die Folge: Ausgaben für den Speicher zählen mit zu den Anschaffungskosten und können über 20 Jahre abgeschrieben werden.
Wird er dagegen auf der Wechselstromseite verbaut (AC-Anschluss), gibt es in der Regel keinen Steuervorteil. Bedingung dafür wäre, dass der Speicher zu mindestens 10 Prozent betrieblich genutzt wird. Das dürfte bei privaten Speichern aber nur in Einzelfällen erfüllt sein. Erkennt der Fiskus einen solchen Speicher ausnahmsweise an, wird er eigenständig zehn Jahre abgeschrieben.
Außerhalb Bayerns lieber das Finanzamt fragen
Die Vorgaben der bayerischen Behörde sind für andere Bundesländer nicht bindend. Eventuell können dort andere Regeln gelten. Daher ist es ratsam, sich vor dem Kauf beim zuständigen Finanzamt zu informieren.
7. Steuerfallen: Nicht in den komplizierten Regeln verheddern
Wer nicht aufpasst, verheddert sich leicht in den komplexen Regeln. Einige Steuerfallen:
Liebhaberei
Die Einspeisevergütung allein reicht bei neueren Anlagen oft nicht aus, Solarstrom kostendeckend zu erzeugen. Eine Rendite lässt sich nur noch bei einem möglichst hohen Anteil an Selbstverbrauch erzielen. Das wirkt sich auf die steuerliche Gewinnermittlung aber kaum aus.
Finanzämter unterstellen deshalb immer öfter, dass Anlagenbetreiber gar nicht beabsichtigen, Gewinne zu erzielen. Die Anlage wäre dann für die Einkommensteuer belanglos – eine „Liebhaberei“ nur zum Privatvergnügen. Verluste können dann nicht mit anderen Einkünften verrechnet werden.
Bei kritischen Nachfragen ist es hilfreich, wenn sich mit einer Prognose über die gesamte Betriebszeit belegen lässt, dass die Anlage schwarze Zahlen schreiben kann.
Dabei müssen die Gewinne nicht unbedingt während der Abschreibungsdauer von 20 Jahren die Verluste übersteigen. Selbst eine negative Ertragsprognose reicht nach einem Urteil des Finanzgerichts Thüringen allein noch nicht aus, um dem Betreiber einer Photovoltaikanlage eine fehlende Gewinnabsicht zu unterstellen (Az. 3 K 59/18).
Verlorener Vorsteuerabzug
Ist eine Rechnung nicht auf den Namen des Betreibers der Anlage ausgestellt, erstattet das Finanzamt die Mehrwertsteuer nicht. In diesem Fall ist es sinnvoll, eine neue, auf den Betreiber ausgestellte Rechnung zu erbitten.
Außerdem müssen der Betreiber der Solaranlage und der Vertragspartner des Netzbetreibers identisch sein – sonst kann die Vorsteuer nicht abgezogen werden.
Umsatzsteuer-Berichtigung
Vier Jahre nach Ende des ersten Betriebsjahres können Unternehmer aus der Umsatzsteuerpflicht in die Kleinunternehmerregelung wechseln. Aber: Der sogenannte Berichtigungszeitraum läuft länger. Bei den üblichen Aufdachanlagen sind es 60 Monate, bei Indachanlagen und Solarziegeln sogar 120 Monate. Wer vorher wechselt, muss die erstattete Umsatzsteuer anteilig zurückzahlen.
Ein Beispiel: Die Besitzerin einer neuen Aufdachanlage verzichtet zum 31. Mai 2020 auf die Kleinunternehmerregelung und wird dadurch umsatzsteuerpflichtig. Zum 1. Januar 2025 könnte sie sich wieder von der Steuerpflicht befreien lassen. Dann müsste sie aber einen Teil der erstatteten Umsatzsteuer zurückzahlen. Sie wartet besser noch ein Jahr und wechselt zum 1. Januar 2026.
Bauabzugsteuer
Alle Unternehmen, die an der Installation der Anlage beteiligt sind, sollten den Bauherren eine gültige Freistellung von der Bauabzugsteuer vorlegen. Kann ein Handwerker das nicht, müssen 15 Prozent der Rechnung einbehalten und ans Finanzamt abgeführt werden. Wer das nicht tut, kann dafür haften.
Tipp: Weitere Informationen von der Förderung bis zur Versicherung erhalten Sie auf unserer Themenseite Photovoltaik, Solaranlage, Solarstrom.
-
Solarstrom So lohnt sich Photovoltaik
- Höhere Vergütungssätze, bessere Stromerträge, keine lästigen Steuern mehr: Wie Sie jetzt mit Solarstrom Geld sparen und verdienen können.
-
Photovoltaik Berechnen Sie die Rendite Ihrer Solaranlage
- Mit Solarstromanlagen können Hauseigentümer mindestens 20 Jahre lang Geld verdienen und Stromkosten sparen. Unser Solarrechner ermittelt Kosten, Erträge und Rendite.
-
Inflation in Deutschland Wo die Preise weiter steigen und wie Sie sparen können
- Die Inflation ist nach wie vor hoch, nicht nur Energie und Lebensmittel sind teurer geworden. Wir haben Spar-Tipps für Sie gesammelt.
29 Kommentare Diskutieren Sie mit
Nur registrierte Nutzer können Kommentare verfassen. Bitte melden Sie sich an. Individuelle Fragen richten Sie bitte an den Leserservice.
Nutzerkommentare können sich auf einen früheren Stand oder einen älteren Test beziehen.
@Timo0206: Für das Jahr 2020 ist das noch aktuell. Der Einkaufspreis pro kWh war nur für die Umsatzsteuer verbindlich. Bei der Einkommensteuer waren wahlweise die Selbstkosten (Wiederherstellungskosten), die Einspeisevergütung oder eine Pauschale von 0,20 Cent/kWh maßgeblich. So jedenfalls das bayerische Landesamt für Steuern: www.lfst.bayern.de/fileadmin/RESSOURCEN/INFORMATIONEN/Steuerinfos/Weitere_Themen/Photovoltaikanlagen/Hilfe_zu_Photovoltaikanlagen_03_2023.pdf
S.49f und das Beispiel auf S. 55ff.
Hallo, ist das Beispiel so noch Aktuell bzw. kann es noch so gemacht werden? Beim stöbern im Netz wird für den Eigenverbrauch immer die Anzahl kWh mit dem Einkaufspreis pro kWh vom Netzbetreiber genommen. Wodurch die Betriebseinnahmen steigen.
@thepalmkid : Die Einnahmen und die Ersparnis der Stromkosten sollen nach dem Entwurf des Jahressteuergesetzes 2023 nicht mehr Einkommenssteuerpflichtig sein bei Anlagen bis 30 Kilowatt. Der Gesetzesentwurf muss noch verabschiedet werden. Wir berichten weiter.
Geschätzte Stiftung Warentest
ab 1.1.23 möchte die Ampel-Regierung kleinere PV-Anlagen auf Einfamilienhäusern steuerlich ja ein Stück weit entbürokratisieren. Frage: soll die geplante Umsatzsteuer-Befreiung nur zum Kaufzeitpunkt der PV-Anlage gelten (auf Erwerb und Installation) oder auch für die ab Installation erwarteten Einspeisevergütungen?
Wäre es ab 1.1.23 möglich, z.B. eine 20kW-Anlage auf dem Dach zu betreiben und weder Einkommen- noch Umsatzsteuerpflichtig zu sein?
Danke und beste Grüsse!
ein Abonennt seit den 1970ern
@erich73: Eine kurze Übersicht zu den Vor- und Nachteilen der Miete / Pacht einer PV-Anlage finden Sie in unserem Ratgeber Photovoltaik & Batteriespeicher aus 2021 auf den Seiten 134 - 136:
www.test.de/shop/eigenheim-miete/photovoltaik-batteriespeicher-sp0618