Schließen zwei den Bund fürs Leben, sparen sie oft viel Steuern. Davon profitieren eingetragene Lebenspartner jetzt wie Ehepaare.
Heiraten kann viel Geld wert sein: Ehepartner dürfen sich große Vermögen steuerfrei vermachen, und viele zahlen weniger Einkommensteuer als zuvor. Das gilt jetzt auch für Homosexuelle, die im Standesamt eine Lebenspartnerschaft schließen. Seit Juni sind sie in Sachen Gleichberechtigung einen großen Schritt weiter: Das Bundesverfassungsgericht hat ihnen den Splittingtarif für Ehepaare zugesprochen. Das Gesetz dafür ist durch und die Finanzämter stellen sich darauf ein.
Wie viel der Splittingtarif bringt

Der Splittingtarif sorgt dafür, dass Partner, die unterschiedlich viel Einkommen versteuern, nach dem Jawort weniger Steuern zahlen müssen. So rechnet das Finanzamt: Vom gemeinsamen Einkommen zählt nur die Hälfte. Die Einkommensteuer dafür wird wie für Alleinstehende berechnet und dann verdoppelt. Das Ergebnis ist die Steuer nach dem Splittingtarif für Ehepaare.
Je weiter beide Einkommen auseinanderliegen, desto größer ist der Gewinn siehe Tabelle Ersparnis 2013.
Beispiel: Verdient einer allein und der andere gar nichts, bringt der Splittingtarif am meisten. Für 100 000 Euro zu versteuerndes Einkommen sparen beide 8 607 Euro Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag. Steuert der Besserverdienende 60 000 Euro und der andere 40 000 Euro zum gemeinsamen Einkommen bei, sinkt der Vorteil auf 360 Euro. Sind beide Einkommen gleich, bringt der Splittingtarif beim Finanzamt überhaupt nichts.
Der Weg zum Geld
Bei der Jahresabrechnung erhalten Paare den Splittingtarif so: Sie geben gemeinsam eine Einkommensteuererklärung ab und kreuzen im Mantelbogen die Zusammenveranlagung an.
Auch vom Standesamt anerkannte Lebenspartner haben das in den letzten Jahren schon getan und Einspruch gegen ihren Steuerbescheid eingelegt, als das Finanzamt die Zusammenveranlagung verweigerte:
- Haben sie mit dem Einspruch die „Aussetzung der Vollziehung“ beantragt, ist ihr Einkommen meist vorläufig nach dem Splittingtarif versteuert worden. In diesem Fall erhalten sie in nächster Zeit für alle fraglichen Jahre endgültige Einkommensteuerbescheide.
- Haben sie ihre Steuerbescheide per Einspruch offengehalten, aber keinen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt, zahlt das Finanzamt ihnen den Splittinggewinn demnächst automatisch nach.
Manchmal sind Steuerbescheide auch aus anderen Gründen offengeblieben. Dann können Homosexuelle die Zusammenveranlagung mit dem gesetzlichen Lebenspartner noch nachträglich beantragen.
Gegen Steuerbescheide, die ihnen erst noch zugehen, sollten sie innerhalb eines Monats Einspruch einlegen und darin den Splittingtarif fordern.
Steuerklassen wechseln
Arbeitnehmer können den Splittingvorteil schon bei der Lohnabrechnung bekommen.
- Verdient einer allein, nimmt er die Steuerklasse III, wenn der Splittingvorteil voll durchschlagen soll.
- Steuert einer mindestens 60 Prozent zum gemeinsamen Bruttolohn bei, kann er die Steuerklasse III und der andere die Steuerklasse V wählen. Bei dieser Kombination stimmt der monatliche Splittingvorteil oft aber nur ungefähr, sodass die Finanzämter manchmal Geld nachfordern.
- Am genauesten wirkt sich der Splittingvorteil aus, wenn jeder Partner sich für die Steuerklasse IV mit Faktor entscheidet. Dafür müssen beide beim Finanzamt das Gehalt angeben, das sie 2013 erwarten.
Ein Steuerklassenwechsel ist jedes Jahr bis 30. November beim Finanzamt möglich.
Mehr Vermögen steuerfrei
Groß sind nach dem Jawort auch die Vermögensvorteile für Paare.
Erbschaft und Schenkung. Jeder, der eine Ehe oder Lebenspartnerschaft eingeht, bekommt für Erbschaften oder Schenkungen vom Partner einen Freibetrag von 500 000 Euro statt sonst 20 000 Euro.
Im Todesfall kommt ein Versorgungsfreibetrag von 256 000 Euro dazu. Dieser Betrag wird um Versorgungsbezüge gekürzt, die nicht der Erbschaftsteuer unterliegen. Der Gang zum Standesamt sorgt außerdem dafür, dass geerbter Hausrat bis zum Wert von 41 000 Euro steuerfrei bleibt.
Selbst für das Vermögen, das bleibt, wenn alle Freibeträge und Verbindlichkeiten abgezogen sind, zahlen Ehe- und Lebenspartner viel weniger Schenkung- oder Erbschaftsteuer als Alleinstehende.
Beispiel: Erbt ein Partner vom anderen nach Abzug der Freibeträge 75 000 Euro, beträgt sein Steuersatz nur 7 Prozent. Ohne Gang zum Standesamt muss er mit 30 Prozent rechnen und 17 250 Euro mehr Erbschaftsteuer zahlen.

Auch wenn größere Vermögen steuerpflichtig sind, liegen die Steuersätze weit auseinander:
Familienwohnung. Bekommen Ehepartner oder gesetzliche Lebenspartner vom anderen zu Lebzeiten die Familienwohnung geschenkt, zahlen sie beim Finanzamt keine Schenkungsteuer. Sie müssen auch nicht ihren Freibetrag einsetzen.
Erben sie vom Partner dessen selbst bewohnte Immobilie und leben sie danach dort mindestens zehn Jahre, ist das Erbe ebenfalls steuerfrei und der Freibetrag für Erbschaften bleibt unangetastet.
Grunderwerbsteuer. Ein Partner kann dem anderen Immobilien abkaufen, ohne dass Grunderwerbsteuer fällig wird. In den meisten Bundesländern beträgt sie 5 Prozent. Für eine Eigenheimhälfte, die 100 000 Euro kostet, würde das Finanzamt 5 000 Euro fordern. Dieser Betrag entfällt.
Homosexuelle können noch in allen nicht bestandskräftigen Fällen seit Beginn ihrer Lebenspartnerschaft fordern, dass sie für Immobilienkäufe vom Partner keine Grunderwerbsteuer zahlen. Das steht im Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz, das im Juni den Bundesrat passiert hat.
Was die Vorteile durch den Bund fürs Leben wert sind, zeigen auch die Schätzungen im neuen Gesetz zum Splittingtarif: Für die rückwirkende Gleichstellung von Lebenspartnern mit der Ehe wird der Staat etwa 150 Millionen Euro ausgeben. Künftig sollen es 55 Millionen Euro im Jahr sein.
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