- Singles. Alleinstehende versteuern ihr Einkommen nach dem Grundtarif. Sind sie alleinerziehend, erhalten sie den Entlastungsbetrag. Vom Einkommen sind bei ihnen 1 308 Euro mehr steuerfrei als bei Verheirateten. Sie verlieren die Entlastung, wenn sie heiraten.
- Paare ohne Trauschein. Leben Partner ohne Trauschein zusammen, versteuert jeder sein Einkommen nach dem Grundtarif für Alleinstehende. Hat ein Partner nicht genug Geld, kann der andere bis zu 8 004 Euro Unterhalt im Jahr als außergewöhnliche Belastung absetzen, wenn er ihn unterstützt. Das entfällt, wenn beide heiraten.
- Gesetzliche Lebenspartner. Homosexuelle, die eine Lebenspartnerschaft eingehen, müssen ihr Einkommen weiter nach dem Grundtarif für Alleinstehende versteuern. Sie können aber wie Paare ohne Trauschein bis zu 8 004 Euro Unterhalt absetzen – auch wenn sie nicht zusammenleben.
- Ehepaare. Verheiratete können mit Splittingtarif für Ehepaare tausende Euro Steuern sparen. Unterhalt für den Partner erkennt das Finanzamt bei ihnen nicht an. Auch die Entlastung für Alleinerziehende gibt es nicht. Der Splittingtarif macht solche Nachteile meistens wett. Waren Partner früher alleinerziehend, können sie aber auch Miese machen.
- Getrennte Eheleute. Gehen Verheiratete auseinander, können sie im Trennungsjahr noch mal den Splittingtarif nutzen. Muss einer dem anderen Unterhalt zahlen, erkennt das Finanzamt maximal 13 805 Euro als Sonderausgaben oder maximal 8 004 Euro als außergewöhnliche Belastung an.
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- Ob Heirat, Kind, Karriere oder Jobverlust – oft lohnt sich ein Steuerklassenwechsel. Lesen Sie, welche Steuerklasse für Sie die richtige ist und was es zu beachten gibt.
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- Entscheidet der Bundesfinanzhof für Steuerzahler, gewinnen rückwirkend alle mit, die sich eingeklinkt haben. Stiftung Warentest stellt wichtige Musterprozesse vor.
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- Lässt sich ein Paar noch vor Silvester trauen, kann es sich so den meist günstigeren Splittingtarif rückwirkend für das ganze Jahr sichern. Wir sagen wie.
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Danke für Ihren Kommentar. Er behandelt aber nicht die Ursprungsfrage. Beispiel: Ehepaar heiratet im Dezember 2011, wohnt bis Juni 2012 noch bei den jeweiligen Eltern. Im Mai 2012 müssen sie ihre Steuererklärung für 2011 abgeben, ohne eine gemeinsame Adresse zu haben. Trotzdem kommen sie m.E. in den Genuss des Splittingtarifes.
@KlausKlaus: Ja, Sie haben Recht. Nach § 26 Absatz 1, Satz 1 Einkommensteuergesetz dürfen Ehepaare für den Splittingtarif nicht dauernd getrennt leben. Das Ehepaar erfüllt diese Voraussetzung auch, wenn es erst während des (Veranlagungs-) Jahres zusammenzieht. Die häusliche Gemeinschaft muss also noch nicht am 1. Januar vorgelegen haben, um in den Genuss des Splittingtarifes zu kommen. (maa)
Leider hat sich Stiftung_Warentest nicht mehr geäußert, so dass ich selbst weiter recherchiert habe.
Nach § 26 Abs. 1 Ziff. 2 EStG ist eine Zusammenveranlagung von Ehegatten möglich, wenn sie (u.a.) "nicht dauernd getrennt leben".
"Getrenntleben" ist in § 1567 Abs. 1 BGB so definiert: "Die Ehegatten leben getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt."
Das zweite Kriterium trifft bei Frischvermählten, die noch auf Wohnungssuche sind, nicht zu. Somit ist eine gemeinsame Adresse m.E. auf der Steuererklärung nicht erforderlich, um den Splittingtarif zu bekommen.
@Stiftung_Warentest: Wo haben Sie das mit der Haushaltsgemeinschaft denn her? Im Einkommensteuergesetz steht das jedenfalls nicht.
Es wird langsam Zeit, dass diese unzeitgemäße Förderung von Hausfrauen ein Ende hat. Durch diese in Europa einzigartige Einrichtung wird die Gleichberechtigung von Frauen behindert, die Berufstätigkeit von Frauen unterdrückt, dem Arbeitsmarkt wertvolle Mitarbeiter vorenthalten und gleichzeitig die wachsende Gruppe der Alleinerziehenden benachteiligt.