Steuertipps für Stief­eltern Wie Patchwork­familien Steuer­vorteile nutzen

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Bringt der Partner Kinder mit in die Beziehung, können Stiefmütter und -väter profitieren – aber erst nach dem Ja-Wort. Finanztest erklärt, welche steuerlichen Rege­lungen gelten.

Auf den Trau­schein kommt es an

Zu Zeiten der Gebrüder Grimm vergällte die böse Stiefmutter manchem Kind die Lebens­freude, indem sie es knechtete und die eigenen Spröss­linge bevor­zugte. Heute stehen Stief­eltern nicht mehr unter General­verdacht – im Gegen­teil: In Zeiten hoher Trennungs- und Scheidungs­raten ist das Zusammenleben mit Kindern aus einer früheren Beziehung des Part­ners üblich. Recht­lich ist für Stief­eltern einiges besonders – auch in Bezug auf das Finanz­amt. Als Stief­kinder gelten steuerlich nur Kinder, die ein Partner in eine Ehe oder einge­tragene Lebens­part­nerschaft mitgebracht hat. So ist eine Frau, die mit ihrem neuen Mann ohne Trau­schein zusammenlebt, für dessen Kinder recht­lich gesehen keine Stiefmutter. Sie kann für diese weder Kinder­geld bekommen noch stehen ihr daran gekoppelte steuerliche Vergüns­tigungen zu, etwa die Kinder­zulage bei der Riester-Rente. Dagegen kann eine recht­lich anerkannte Stiefmutter, also eine mit Trau­schein, Kinder­geld beziehen. Voraus­setzung: Das Kind hat seinen Lebens­mittel­punkt bei ihr.

Steuertipp 1: „Zähl­kinder“ nutzen

Andreas ist in zweiter Ehe mit Laura verheiratet und hat mit ihr vor einem Jahr Zwillinge bekommen. Aus seiner früheren Ehe hat er Sohn Erik (8) und Tochter Lisa (4), die aber bei ihrer Mutter leben. Würde sich Laura das Kinder­geld für die Zwillinge auszahlen lassen, bekäme sie zweimal 190 Euro.

Anders sähe es aus, wenn beide Partner einvernehmlich Andreas als „Berechtigten“ bestimmen würden: Zwar bekäme er für seine beiden älteren Kinder kein Geld – diese würden jedoch bei der Anzahl seiner Kinder mitgezählt. Da es für das dritte Kind 196 Euro und ab dem vierten Kind je 221 Euro gibt, erhielte Andreas für die gemein­samen Zwillinge pro Monat 196 und 221 Euro.

Kinder­geld ohne Zähl­kinder

Kinder­geld­anspruch (Monat)
für Kind 1 und Kind 2

190 + 190 = 380 Euro

Kinder­geld gesamt (Jahr)

4 560 Euro

Kinder­geld mit 2 Zähl­kindern (Kind 1 und 2)

Kinder­geld­anspruch (Monat)
für Kind 3 und 4

196 + 221 = 417 Euro

Kinder­geld gesamt (Jahr)

5 004 Euro

Vorteil durch Zähl­kinder (Jahr)

444 Euro

Tipp: Welches Kind als erstes, zweites, drittes oder viertes zählt, ergibt sich aus der Reihen­folge der Geburten. Lassen Sie das Kinder­geld für gemein­same Kinder deshalb an den Partner auszahlen, der bereits ein oder mehrere ältere Kinder hat. Dadurch ergibt sich meist ein höherer Auszahl­betrag. Erfordert dies einen Wechsel des Kinder­geld­empfängers – etwa von der leiblichen Mutter auf den Stief­vater – sollten Sie diesen der Familien­kasse früh­zeitig mitteilen, da er erst ab dem Folgemonat wirk­sam wird (BFH, Az. III R 42/10). Dazu füllt der künftige Empfänger einen neuen Kinder­geld­antrag aus, auf dem der Partner die neue Regelung mit seiner Unter­schrift bestätigt. Achtung: Fällt ein Zählkind weg, weil es etwa seine Berufs­ausbildung beendet hat, und ändert sich Ihr Kinder­geld­anspruch, müssen Sie das der Familien­kasse unver­züglich mitteilen.

Steuertipp 2: Mehr­facher Haushalt

Katrin ist vor einem Jahr mit Justus, ihrem Sohn aus erster Ehe, bei ihrem neuen Ehemann Martin einge­zogen. Justus verbringt jedes zweite Wochen­ende sowie einen Teil der Schul­ferien bei seinem leiblichen Vater Paul. Unterm Strich macht das etwa 35 Prozent der Zeit aus. Da Justus jedoch über­wiegend in Katrins Haushalt versorgt und betreut wird, steht ihr das Kinder­geld zu.

Tipp: Hält sich Ihr Kind zu mehr als 60 Prozent bei Ihnen und Ihrem neuen Ehepartner auf, gehört es zu Ihrem Haushalt – und einer von Ihnen hat Anspruch auf das Kinder­geld. Verbringt das Kind dagegen zwischen 40 und 60 Prozent der Zeit bei Ihrem Ex, liegt eine „mehr­fache Haus­halts­zugehörig­keit“ vor (BFH, Az. V R 41/11). Dann müssen Sie sich mit dem Ex einigen, wer das Kinder­geld bekommt – sonst entscheidet das Familien­gericht. Dessen Entscheidung lässt sich später nur aus wichtigen Gründen revidieren, wenn sich etwa die Umgangs­regelungen ändern und sich dadurch der Lebens­mittel­punkt des Kindes verschiebt.

Steuertipp 3: Frei­beträge über­tragen

Bernd lebt mit seiner zweiten Frau Anna und deren Kindern Lukas (10) und Ben (12), zusammen. Als Stief­vater könnte er sich die halben Kinder­frei­beträge vom leiblichen Vater Cornelius über­tragen lassen. Bei diesem verbringen Lukas und Ben ab und zu das Wochen­ende und Teile der Ferien. Für 2016 wären das pro Kind 2 304 Euro Kinder- und 1 320 Euro Erziehungs­frei­betrag.

Damit sich das Vorgehen lohnt, müssten Bernd und Anna jedoch mehr verdienen. Denn beim Ermitteln des Steuer­vorteils durch die vollen Frei­beträge in der „Güns­tiger­prüfung“ würde das Finanz­amt nicht das halbe, sondern das volle Kinder­geld gegen­rechnen.

Vorteil durch Kinder­frei­beträge

Einkommen der Eltern

60 000 Euro

Volle Kinder­frei­beträge

-14 496 Euro

(4 608 Euro + 2 640 Euro x 2)

Ergebnis

45 504 Euro

Steuer­minderung durch Frei­beträge

4 306 Euro*

Kinder­geld
(2 x 12 x 190)

- 4 560 Euro

zusätzlicher Steuer­vorteil

0 Euro

Legende

* aus Vereinfachungs­gründen ohne Solidaritäts­zuschlag

Tipp: Die Über­tragung von Kinder- und Erziehungs­frei­betrag kann ein Stief­eltern­teil mit der „Anlage K“ der Steuererklärung beantragen. Der getrennt lebende Eltern­teil muss dem zustimmen. Für viele Patchwork­eltern ist es jedoch von Vorteil, sich nur den halben Erziehungs­frei­betrag über­tragen zu lassen („Anlage Kind“). Das Finanz­amt rechnet dann nur das halbe Kinder­geld gegen. Dafür darf das Kind nicht beim getrennt lebenden Eltern­teil gemeldet sein. Der Antrag lässt sich ohne dessen Einverständnis stellen. Hat dieser jedoch das Kind betreut oder Betreuungs­kosten über­nommen, kann er der Über­tragung wider­sprechen.

Steuertipp 4: Betreuungs­kosten

Michael und Sandra sind nicht verheiratet und beide berufs­tätig. In ihre Part­nerschaft haben beide Kinder mitgebracht: Michael seine Tochter Marie (4), Sandra ihre Söhne Jan (7) und Luka (9). Marie besucht eine Kita, die Jungen werden nach der Schule im Hort betreut. Für die Kita fallen im Monat 300 Euro an, für die Hort­betreuung je 200 Euro. Michael hat 2015 insgesamt 3 600 Euro für Betreuung gezahlt, Sandra 4 800 Euro.

Tipp: Pro Kind und Jahr erkennt das Finanz­amt zwei Drittel von bis zu 6 000 Euro an. Als unver­heiratete Patchwork­eltern können Sie nur selbst getragene Betreuungs­kosten für leibliche Kinder absetzen. Haben Sie gemein­same Kinder, setzt jeder ab, was er gezahlt hat (BFH, Az. III R 79/09). Hat nur einer den Vertrag mit Hort oder Kita geschlossen und zahlt dafür, darf nur er die Kosten absetzen. Dagegen ist es bei zusammen­ver­anlagten Ehegatten mit gemein­samen Kindern egal, wer für die Betreuung gezahlt hat. Bei einer Zusammen­ver­anlagung winkt das Finanz­amt die Kosten auch durch, wenn sie ein Stief­eltern­teil getragen hat.

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