Steuertipps für Paare Wann die getrennte Abrechnung besser ist

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Steuertipps für Paare - Wann die getrennte Abrechnung besser ist

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Der Trau­schein bringt oft Vorteile beim Finanz­amt. Aber manchmal lohnt es sich, wenn Paare steuerlich getrennte Wege gehen.

Katrin und Mike Meyer hatten ihren großen Tag Anfang Oktober: Sie haben in Köln geheiratet und das zusammen mit ihren Familien und Freunden gefeiert.

Die beiden wissen, dass sie durch die Trauung von Steuer­vorteilen profitieren können. Aber wie funk­tioniert das genau? Hier ist das Paar, das mit Sohn Max in Pulheim bei Köln lebt, unsicher: „Müssen wir zum Beispiel die Steuerklassen ändern?“

Nein, das müssen sie nicht. Anders als Singles können sie aber unter mehreren Kombinationen von Steuerklassen wählen (Grafik Sollen wir die Steuerklasse ändern?). Je nach Kombination haben Paare zunächst monatlich mehr Netto auf dem Konto. Aber: Was ihre Arbeit­geber je nach Steuerklasse vom Gehalt abziehen und an das Finanz­amt über­weisen, ist nur eine Voraus­zahlung – endgültig abge­rechnet wird mit der Steuererklärung. Wer also die auto­matisch zugewiesene Kombination IV/IV beibehält, verschenkt übers Jahr gesehen in der Regel kein Geld.

Wert­volle Einkommens­unterschiede

Wählen können Ehepaare und einge­tragene Lebens­partner auch bei der Steuererklärung – zwischen der Einzel­ver­anlagung und der gemein­samen Veranlagung.

Erklären sie ihre Steuern gemein­sam, können sie dank des „Ehegatten­splittings“ oft Einkommensteuer sparen: Denn dann ermittelt das Finanz­amt nicht für jeden einzeln die Steuern, sondern addiert erst beide Einkommen. Das Ergebnis teilt es durch zwei und ermittelt die dafür fälligen Steuern. Diesen Wert verdoppelt es dann.

Häufig ist dieses Splitting­verfahren güns­tiger, als wenn beide ihre Steuern einzeln erklären. Je weiter die Einkommen der beiden auseinander­liegen, desto größer der Vorteil:

Beispiel: Eine Frau kommt mit ihrem Teil­zeitjob auf ein zu versteuerndes Jahres­einkommen von 20 000 Euro, der Mann in Voll­zeit auf 50 000 Euro. Ohne Trau­schein müsste die Frau insgesamt 2 700 Euro Steuern und Solidaritäts­zuschlag zahlen, der Mann rund 13 330 Euro. Insgesamt ergäben sich also rund 16 000 Euro. Als Ehepaar zahlen sie nur 14 962 Euro.

Selbst wenn das Paar erst Silvester heiratet, kann es diesen Vorteil noch rück­wirkend über die Steuererklärung für das laufende Jahr mitnehmen.

Je nach Steuerklasse mehr netto

Sofort mehr Netto erhalten viele Paare durch einen Wechsel der Steuerklasse. Das höchste vorläufige Netto­gehalt ist drin, wenn der Besserverdiener Steuerklasse III wählt und der andere Partner Klasse V. Durch eine Trauung sind beide Partner erst einmal auto­matisch von der Klasse I für Allein­stehende oder Klasse II für Allein­erziehende in Steuerklasse IV gerutscht. Eine andere Kombination müssen sie nach der Hoch­zeit beim Finanz­amt beantragen.

Ein Wechsel ist in der Regel einmal im Jahr möglich. Letzter Termin für 2016 ist der 30. November („Antrag auf Steuerklassen­wechsel für Ehegatten/Lebens­partner“ im Internet unter formulare-bfinv.de).

Von der Kombination der Steuerklassen hängt auch ab, ob die Partner eine Steuererklärung machen müssen. Beim Wechsel der Steuerklasse zu III/V wird sie zum Pflicht­programm (Grafik Sollen wir die Steuerklasse ändern?). Und der Steuer­bescheid bringt die Quittung für das vorläufige hohe Netto­gehalt: Das Finanz­amt stellt oft hohe Nach­forderungen.

Katrin und Mike Meyer wollen erst einmal die Klassen IV/IV behalten. Allein aufgrund dieser Kombination müssten die beiden eigentlich keine Steuererklärung machen. Für 2016 ist sie für das Paar aber doch ein Muss. Katrin Meyer hat in diesem Jahr noch Eltern­geld bezogen und ihr Mann hat Einkünfte aus einer neben­beruflichen Selbst­ständig­keit – beides Gründe für die Pflicht zur Steuererklärung.

Mehr Lohn­ersatz­zahlungen sichern

Besonders wichtig ist die richtige Kombination der Steuerklassen, wenn ein Partner Lohn­ersatz­leistungen erwartet, etwa Arbeits­losen- oder Eltern­geld. Denn in diesem Fall bleibt bei der richtigen Kombination tatsäch­lich mehr Geld unterm Strich übrig. Grund: Die Höhe der Ersatz­leistung richtet sich nach dem vorherigen Netto­gehalt.

Beispiel: Wechselt eine werdende Mutter in Steuerklasse III und ihr Partner in V, obwohl sie weniger verdient als er, hat das Paar zwar bis zum Bezug des Eltern­geldes zunächst weniger Netto. Aber das Eltern­geld der Frau fällt höher aus. Die für den Mann deutlich zu viel gezahlte Lohn­steuer holt sich das Paar über die Steuererklärung zurück.

Knack­punkt sind aber oft die Fristen: Werdende Eltern müssen sich sputen, denn der Wechsel muss spätestens sieben Monate vor Mutter­schutz­beginn beantragt werden, damit das Eltern­geld höher ausfällt.

Nicht immer gemein­sam abrechnen

In manchen Fällen sollten Paare bei der nächsten Steuererklärung besonders aufpassen – und nicht aus reiner Gewohn­heit die „gemein­same Veranlagung“ wählen. Das gilt etwa, wenn Eltern­geld geflossen ist.

Das haben auch Michaela und Thorsten Baumgart aus Schloß Holte-Stukenbrock in Ostwest­falen fest­gestellt. Sie hatten auf dem Internetportal der Steuer­verwaltung Elster­online.de ihre Daten für 2015 einge­geben und waren unsicher: „Kann es sein, dass es diesmal güns­tiger ist, wenn wir zwei einzelne Steuererklärungen machen und nicht gemein­sam abrechnen?“

Ja, das kann sein, denn Baumgarts bekamen für Tochter Paula Eltern­geld. Solche Lohn­ersatz­zahlungen sind zwar steuerfrei, unterliegen aber dem Progressions­vorbehalt. Das bedeutet: Durch sie kann der Steu­ersatz für das restliche Einkommen steigen.

Beispiel: Kommt ein Ehepaar zusammen auf ein zu versteuerndes Jahres­einkommen von 60 000 Euro, muss es dafür 19,23 Prozent Einkommensteuer und Solidaritäts­zuschlag zahlen. Flossen in dem Jahr zusätzlich 10 000 Euro Eltern­geld, muss das Paar für die 60 000 Euro 21,37 Prozent zahlen, wenn es zusammen veranlagt wird. Das ist der Satz, der sich für ein Einkommen von 70 000 Euro ergäbe.

Bei der getrennten Veranlagung kann der Nachteil durch den erhöhten Steu­ersatz deutlich kleiner ausfallen: Hat etwa nur die Ehefrau Eltern­geld bezogen, erhöht sich nur der Steu­ersatz für ihr Einkommen. Das Einkommen des Part­ners bleibt außen vor.

Ob die Einzel­abrechnung tatsäch­lich güns­tiger ist, können Paare selbst mit einem Steuer­programm prüfen. Sie kann sich auch in anderen Situationen bezahlt machen, etwa wenn ein Partner

  • Auslands­einkünfte hatte,
  • deutlich höhere Versicherungs­beiträge hatte als der andere oder
  • besonders hohe Ausgaben für die medizi­nische Versorgung abrechnen kann.

Tipp: weitere Informationen erhalten Sie in unserem Test Steuerprogramme.

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Kommentarliste

Nutzer­kommentare können sich auf einen früheren Stand oder einen älteren Test beziehen.

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 20.06.2017 um 14:14 Uhr
    Kirchensteuerfehlberechnung beim Splitting

    @argon85: Entschuldigen Sie bitte, Sie haben Recht. Wenn beide arbeiten, kommen die Grundsätze zur Berechnung des besonderen Kirchgeldes nicht zur Anwendung und es ist, wie Sie richtig sagen, komplizierter. Die Berechnung in diesen Fällen ist sehr einzelfallabhängig und kompliziert. In Finanztest haben wir dazu noch nicht berichtet. Gern rege ich eine Berichterstattung dazu an. Bis dahin kann ich Sie leider nur darauf verweisen, konkret bei Ihrem Finanzamt anzurufen und nachzufragen. (maa)

  • argon85 am 31.05.2017 um 21:42 Uhr
    Kirchgeld ist es nicht

    Das kann es nicht sein, "Das Kirchgeld zahlt ein nicht oder gering verdienendes Kirchenmitglied, wenn der allein oder besser verdienende Ehepartner keiner kirchensteuerpflichtigen Gemeinschaft angehört."
    Denn wir arbeiten beide normal und verdienen ähnlich.

  • Profilbild Stiftung_Warentest am 30.05.2017 um 08:31 Uhr
    Das besondere Kirchgeld

    @argon85: Unter dem folgenden Link finden Sie ein FAQ, das erklärt, dass von gemeinsam veranlagten Ehepaaren, von denen nur einer Kirchenmitglied ist, das sog. "besondere Kirchgeld" verlangt wird. Dazu gibt es Tabellen, die auf den Internetseiten der Landeskirchen veröffentlicht werden.
    www.test.de/FAQ-Kirchensteuer-Antworten-auf-Ihre-Fragen-4965421-0/ (maa)

  • argon85 am 29.05.2017 um 20:59 Uhr
    Kirchensteuerfehlberechnung beim Splitting

    Meine Frau verdient etwas weniger als ich. Sie ist in der Kirche, ich nicht. Wenn wir zusammen veranlagen, wird der Steueranteil meiner Frau, der Grundlage für die Kirchensteuerberechnung ist, grundsätzlich viel zu hoch angesetzt. Das war bisher jedes Jahr so, ich prüfe das immer mit Elster nach. Daher kommen wir mit Einzelveranlagung günstiger weg.
    Kann mir jemand erklären, wie die Kirchensteuer je Person bei gemeinsamer Veranlagung berechnet wird? Ich konnte das bisher rechnerisch nicht nachvollziehen.