Steuertipps für Eltern

Beispiel 5: Duales Studium

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Kai (24) studiert Wirt­schafts­informatik und hat 2014 im Rahmen seines dualen Studiums eine Berufs­ausbildung erfolg­reich abge­schlossen. Seitdem arbeitet er in seinem Ausbildungs­betrieb mit 25 Wochen­stunden weiter. Kai wohnt im Studenten­wohn­heim.

Eltern mit einem Kind im dualen Studium steht Kinder­geld nicht nur bis zum Ende der Berufs­ausbildung zu, sondern bis zum Ende des Studiums. Dies ist laut BFH der Fall, wenn beide Ausbildungs­teile in sachlichem und zeitlichem Zusammen­hang stehen (Az. III R 52/13). Kais Ausbildung endete demnach erst mit Erreichen des Bachelor-Abschlusses im Juni 2015. Da es sich um eine Erst­ausbildung handelte, spielt sein Neben­job keine Rolle.

Dennoch erhalten seine Eltern für Juni kein Kinder­geld mehr: Kai wurde am 14. Mai 25 Jahre alt. Damit entfällt ab Juni außerdem der Frei­betrag für Sonderbedarf (Ausbildungs­frei­betrag) für auswärtig unterge­brachte voll­jährige Kinder in Berufs­ausbildung.

Berechnung des Kinder­geldes

Begüns­tigungs­zeitraum: Januar bis Mai 2015

Kinder­geld­anspruch

5 Monate á 188 Euro

Kinder­geld gesamt

940 Euro

Ersparnis durch Frei­betrag für Sonderbedarf

Zu versteuerndes Einkommen

75 000 Euro

Frei­betrag für Sonderbedarf (924 Euro), anteilig für 5 Monate

- 385 Euro

Ergebnis

74 615 Euro

Steuer (Splitting­tarif) 1

15 924 Euro

Steuerersparnis durch Frei­betrag

134 Euro

Legende

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Aus Vereinfachungs­gründen ohne Solidaritäts­zuschlag.

Tipp: Anspruch auf den Frei­betrag für Sonderbedarf haben Sie auch in einer Über­gangs­zeit bis vier Monate – etwa zwischen zwei Ausbildungs­schritten. Einkünfte und Bezüge des Kindes spielen keine Rolle. Bei mehr als vier Monaten fallen Kinder­geld und Frei­betrag für die gesamte Zeit weg.

Laut BFH können Eltern Kinder­geld selbst dann bekommen, wenn ihr Kind zwischen Lehre und Studium voll erwerbs­tätig ist. Dafür muss jedoch von Beginn an das Studium das Ziel der Ausbildung sein (Az. V R 27/14).

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