Kai (24) studiert Wirtschaftsinformatik und hat 2014 im Rahmen seines dualen Studiums eine Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen. Seitdem arbeitet er in seinem Ausbildungsbetrieb mit 25 Wochenstunden weiter. Kai wohnt im Studentenwohnheim.
Eltern mit einem Kind im dualen Studium steht Kindergeld nicht nur bis zum Ende der Berufsausbildung zu, sondern bis zum Ende des Studiums. Dies ist laut BFH der Fall, wenn beide Ausbildungsteile in sachlichem und zeitlichem Zusammenhang stehen (Az. III R 52/13). Kais Ausbildung endete demnach erst mit Erreichen des Bachelor-Abschlusses im Juni 2015. Da es sich um eine Erstausbildung handelte, spielt sein Nebenjob keine Rolle.
Dennoch erhalten seine Eltern für Juni kein Kindergeld mehr: Kai wurde am 14. Mai 25 Jahre alt. Damit entfällt ab Juni außerdem der Freibetrag für Sonderbedarf (Ausbildungsfreibetrag) für auswärtig untergebrachte volljährige Kinder in Berufsausbildung.
Berechnung des Kindergeldes |
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Begünstigungszeitraum: Januar bis Mai 2015 |
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Kindergeldanspruch |
5 Monate á 188 Euro |
Kindergeld gesamt |
940 Euro |
Ersparnis durch Freibetrag für Sonderbedarf |
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Zu versteuerndes Einkommen |
75 000 Euro |
Freibetrag für Sonderbedarf (924 Euro), anteilig für 5 Monate |
- 385 Euro |
Ergebnis |
74 615 Euro |
Steuer (Splittingtarif) 1 |
15 924 Euro |
Steuerersparnis durch Freibetrag |
134 Euro |
Legende
- 1
- Aus Vereinfachungsgründen ohne Solidaritätszuschlag.
Tipp: Anspruch auf den Freibetrag für Sonderbedarf haben Sie auch in einer Übergangszeit bis vier Monate – etwa zwischen zwei Ausbildungsschritten. Einkünfte und Bezüge des Kindes spielen keine Rolle. Bei mehr als vier Monaten fallen Kindergeld und Freibetrag für die gesamte Zeit weg.
Laut BFH können Eltern Kindergeld selbst dann bekommen, wenn ihr Kind zwischen Lehre und Studium voll erwerbstätig ist. Dafür muss jedoch von Beginn an das Studium das Ziel der Ausbildung sein (Az. V R 27/14).
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- Neben Kindergeld und Steuervorteilen durch Kinderfreibeträge sparen Eltern mit Ausgaben für Betreuung und Schule. Alleinerziehende sichern sich den Entlastungsbetrag.
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- Ob Kita oder Au-pair – Eltern wollen ihren Nachwuchs in guten Händen wissen. Aufwendungen für die Aufsicht können sie sich teilweise über die Steuererklärung zurückholen.
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- Entscheidet der Bundesfinanzhof zugunsten der Steuerzahlenden, gewinnen rückwirkend alle mit, die sich eingeklinkt haben. Stiftung Warentest stellt wichtige Prozesse vor.
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