Der 23-jährige Philipp hat am 30. Juni 2015 seine Ausbildung zum Bankkaufmann erfolgreich abgeschlossen und am 1. September ein BWL-Studium aufgenommen. Seit 1. Juli jobbt er nebenbei bei einem Onlineversand, laut Arbeitsvertrag während der Vorlesungszeit 15 Stunden pro Woche, in den Semesterferien (Juli und August) 30 Stunden pro Woche.
Philipps Eltern haben für das gesamte Jahr Anspruch auf Kindergeld. Bis 30. Juni und ab 1. September gilt Philipp als Kind in Ausbildung (Kindergeld für Erwachsene). Die Übergangszeit zwischen Berufsausbildung und Studium dauert nicht länger als vier Monate und liegt damit im Rahmen. Da Philipp aber zuvor eine Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hatte, müssen seine Eltern der Familienkasse jetzt nicht nur nachweisen, dass ihr Sohn studiert. Obendrein darf Philipp in Übergangszeit und Studium keiner „schädlichen“ Erwerbstätigkeit nachgehen.
Als „schädlich“ betrachtet das Finanzamt einen Nebenjob von mehr als 20 Stunden pro Woche. Allerdings akzeptiert es innerhalb eines Bezugszeitraumes, meist des Kalenderjahrs, für maximal zwei Monate auch mehr. Im Schnitt muss jedoch die vereinbarte durchschnittliche Wochenarbeitszeit innerhalb der 20-Stunden-Grenze bleiben. Da Philipp acht Wochen lang jeweils 30 Stunden gearbeitet hat, darf er ab September nur noch 15 Stunden jobben. Arbeitet er mehr, ist das Kindergeld weg.
Berechnung der Wochenarbeitszeit |
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17 Wochen 1 x 15 Std. |
255 Wochenstunden |
8 Wochen 1 x 30 Std. |
+ 240 Wochenstunden |
Gesamt: |
495 Wochenstunden |
geteilt durch 25 Wochen |
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Wochenarbeitszeit/Durchschnitt |
19,8 Stunden |
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- Angebrochene Wochen bleiben hier außer Acht.
Tipp: Das Finanzamt interessiert vor allem, ob ein Student oder Auszubildender im Nebenjob die zulässige Wochenarbeitszeit von 20 Stunden einhält. Seine Einkünfte und Bezüge spielen keine Rolle. Eltern müssen aber auch an die beitragsfreie Mitversicherung in der gesetzlichen Krankenkasse denken. Sie entfällt, wenn die monatlichen Einkünfte des Studenten 395 Euro übersteigen. Erlaubt ist aber auch ein Minijob bis 450 Euro.
Die 20-Stunden-Grenze ist nur dann unerheblich, wenn Ihr Kind ausschließlich einem Minijob mit einem Verdienst bis zu 450 Euro im Monat oder einer sozialversicherungsfreien kurzfristigen Arbeit nachgeht. In diesen Fällen erhalten Sie Kindergeld unabhängig von der Arbeitszeit.
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- Neben Kindergeld und Steuervorteilen durch Kinderfreibeträge sparen Eltern mit Ausgaben für Betreuung und Schule. Alleinerziehende sichern sich den Entlastungsbetrag.
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- Ob Kita oder Au-pair – Eltern wollen ihren Nachwuchs in guten Händen wissen. Aufwendungen für die Aufsicht können sie sich teilweise über die Steuererklärung zurückholen.
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- Entscheidet der Bundesfinanzhof zugunsten der Steuerzahlenden, gewinnen rückwirkend alle mit, die sich eingeklinkt haben. Stiftung Warentest stellt wichtige Prozesse vor.
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