Steuertipps für Eltern

Beispiel 4: Neben­job

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Der 23-jährige Philipp hat am 30. Juni 2015 seine Ausbildung zum Bank­kaufmann erfolg­reich abge­schlossen und am 1. September ein BWL-Studium aufgenommen. Seit 1. Juli jobbt er nebenbei bei einem Online­versand, laut Arbeits­vertrag während der Vorlesungs­zeit 15 Stunden pro Woche, in den Semester­ferien (Juli und August) 30 Stunden pro Woche.

Philipps Eltern haben für das gesamte Jahr Anspruch auf Kinder­geld. Bis 30. Juni und ab 1. September gilt Philipp als Kind in Ausbildung (Kindergeld für Erwachsene). Die Über­gangs­zeit zwischen Berufs­ausbildung und Studium dauert nicht länger als vier Monate und liegt damit im Rahmen. Da Philipp aber zuvor eine Ausbildung erfolg­reich abge­schlossen hatte, müssen seine Eltern der Familien­kasse jetzt nicht nur nach­weisen, dass ihr Sohn studiert. Oben­drein darf Philipp in Über­gangs­zeit und Studium keiner „schädlichen“ Erwerbs­tätig­keit nachgehen.

Als „schädlich“ betrachtet das Finanz­amt einen Neben­job von mehr als 20 Stunden pro Woche. Allerdings akzeptiert es inner­halb eines Bezugs­zeitraumes, meist des Kalender­jahrs, für maximal zwei Monate auch mehr. Im Schnitt muss jedoch die vereinbarte durch­schnitt­liche Wochen­arbeits­zeit inner­halb der 20-Stunden-Grenze bleiben. Da Philipp acht Wochen lang jeweils 30 Stunden gearbeitet hat, darf er ab September nur noch 15 Stunden jobben. Arbeitet er mehr, ist das Kinder­geld weg.

Berechnung der Wochen­arbeits­zeit

17 Wochen 1 x 15 Std.

255 Wochen­stunden

8 Wochen 1 x 30 Std.

+ 240 Wochen­stunden

Gesamt:

495 Wochen­stunden

geteilt durch 25 Wochen

Wochen­arbeits­zeit/Durch­schnitt

19,8 Stunden

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Angebrochene Wochen bleiben hier außer Acht.

Tipp: Das Finanz­amt interes­siert vor allem, ob ein Student oder Auszubildender im Neben­job die zulässige Wochen­arbeits­zeit von 20 Stunden einhält. Seine Einkünfte und Bezüge spielen keine Rolle. Eltern müssen aber auch an die beitrags­freie Mitversicherung in der gesetzlichen Krankenkasse denken. Sie entfällt, wenn die monatlichen Einkünfte des Studenten 395 Euro über­steigen. Erlaubt ist aber auch ein Minijob bis 450 Euro.

Die 20-Stunden-Grenze ist nur dann unerheblich, wenn Ihr Kind ausschließ­lich einem Minijob mit einem Verdienst bis zu 450 Euro im Monat oder einer sozial­versicherungs­freien kurz­fristigen Arbeit nachgeht. In diesen Fällen erhalten Sie Kinder­geld unabhängig von der Arbeits­zeit.

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