Steuertipps für Eltern

Beispiel 2: Privatschule

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Frank und Andrea sind nicht verheiratet, geben also separate Steuererklärungen ab. Für die Privatschule ihres Sohnes Niklas (12) hat Andrea im Vorjahr 3 000 Euro, Frank 13 000 Euro bezahlt. Als Sonder­ausgaben abzugs­fähig sind 30 Prozent des Schulgeldes, maximal aber 5 000 Euro.

Bei nicht zusammen­ver­anlagten Eltern macht jeder die Zahlungen geltend, die er getragen hat. Für beide Partner gilt der halbe Höchst­betrag, also 2 500 Euro. Um den Steuer­vorteil optimal auszunutzen, können Eltern in der „Anlage Kind“ eine güns­tigere Aufteilung des Höchst­betrages beantragen.

Hälftig aufgeteilter Höchst­betrag

Schuldgeld/Mann

13 000 Euro

davon 30 Prozent

3 900 Euro

Tatsäch­lich abzugs­fähig

2 500 Euro

Schuldgeld/Frau

3 000 Euro

davon 30 Prozent

900 Euro

Tatsäch­lich abzugs­fähig

900 Euro

Abzug gesamt

3 400 Euro

Optimal aufgeteilter Höchst­betrag

Schuldgeld/Mann

13 000 Euro

davon 30 Prozent

3 900 Euro

Optimaler Höchst­betrag

4 000 Euro

Tatsäch­lich abzugs­fähig

3 900 Euro

Schuldgeld/Frau

3 000 Euro

davon 30 Prozent

900 Euro

Optimaler Höchst­betrag

1 000 Euro

Tatsäch­lich abzugs­fähig

900 Euro

Abzug gesamt

4 800 Euro

Tipp: Lassen Sie sich von der Schule den angestrebten Abschluss und das gezahlte Schulgeld bescheinigen. Voraus­setzung ist, dass Ihr Kind eine Schule besucht, die zu einem anerkannten allgemein- oder berufs­bildenden Abschluss führt. Absetz­bar sind laufende Sach- und Personal­kosten sowie Ausgaben für Klassen­fahrten – dagegen keine Fahrt- und Verpflegungs­kosten. Wohnt Ihr Kind im Internat, sind die Kosten zwar nicht als Schulgeld, aber eventuell als Betreuungs­kosten absetz­bar.

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