Steuertipps für Eltern

Beispiel 1: Betreuungs­kosten

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Laura und Andreas sind verheiratet und haben im Jahr 2014 für die Betreuung ihres Sohnes Luka (4) in der Kita 4 000 Euro bezahlt. Der Hort­platz ihrer Tochter Lena (7) kostete sie 2 000 Euro. Hinzu kamen 1 500 Euro für Babysitter. Wichtig: Eltern können pro Kind Betreuungs­kosten bis 6 000 Euro geltend machen. Das Finanz­amt akzeptiert zwei Drittel davon als Sonder­ausgaben, also höchs­tens 4 000 Euro für jedes Kind.

Ohne Betreuungs­kosten

Einkünfte Eltern gesamt

60 000 Euro

Betreuungs­kosten

- 0 Euro

Weitere Sonder­ausgaben

- 9 000

zu versteuerndes Einkommen

51 000 Euro

Steuer (Splitting­tarif) 1

8 370 Euro

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Aus Vereinfachungs­gründen ohne Solidaritäts­zuschlag.

Mit Betreuungs­kosten

Einkünfte Eltern gesamt

60 000 Euro

Betreuungs­kosten (7 500 x 2/3)

- 5 000 Euro

Weitere Sonder­ausgaben

- 9 000 Euro

Zu versteuerndes Einkommen

46 000 Euro

Steuer (Splitting­tarif) 1

6 926 Euro

Steuer­vorteil

1 444 Euro

1
Aus Vereinfachungs­gründen ohne Solidaritäts­zuschlag.

Tipp: Betreuungs­kosten können Sie für leibliche, adoptierte und Pflege­kinder bis 14 Jahre geltend machen, die in Ihrem Haushalt leben. Absetzen können Sie unter anderem Ausgaben für Tages­mutter, Kita, Hort sowie Haus­aufgaben- oder Betreuungs­hilfen, die im Haushalt beschäftigt sind. Als Nach­weise dienen Gebühren­bescheide, Rechnungen und Über­weisungs­belege. Zahlungen in bar akzeptiert das Finanz­amt nicht!

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