Laura und Andreas sind verheiratet und haben im Jahr 2014 für die Betreuung ihres Sohnes Luka (4) in der Kita 4 000 Euro bezahlt. Der Hortplatz ihrer Tochter Lena (7) kostete sie 2 000 Euro. Hinzu kamen 1 500 Euro für Babysitter. Wichtig: Eltern können pro Kind Betreuungskosten bis 6 000 Euro geltend machen. Das Finanzamt akzeptiert zwei Drittel davon als Sonderausgaben, also höchstens 4 000 Euro für jedes Kind.
Ohne Betreuungskosten |
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Einkünfte Eltern gesamt |
60 000 Euro |
Betreuungskosten |
- 0 Euro |
Weitere Sonderausgaben |
- 9 000 |
zu versteuerndes Einkommen |
51 000 Euro |
Steuer (Splittingtarif) 1 |
8 370 Euro |
- 1
- Aus Vereinfachungsgründen ohne Solidaritätszuschlag.
Mit Betreuungskosten |
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Einkünfte Eltern gesamt |
60 000 Euro |
Betreuungskosten (7 500 x 2/3) |
- 5 000 Euro |
Weitere Sonderausgaben |
- 9 000 Euro |
Zu versteuerndes Einkommen |
46 000 Euro |
Steuer (Splittingtarif) 1 |
6 926 Euro |
Steuervorteil |
1 444 Euro |
- 1
- Aus Vereinfachungsgründen ohne Solidaritätszuschlag.
Tipp: Betreuungskosten können Sie für leibliche, adoptierte und Pflegekinder bis 14 Jahre geltend machen, die in Ihrem Haushalt leben. Absetzen können Sie unter anderem Ausgaben für Tagesmutter, Kita, Hort sowie Hausaufgaben- oder Betreuungshilfen, die im Haushalt beschäftigt sind. Als Nachweise dienen Gebührenbescheide, Rechnungen und Überweisungsbelege. Zahlungen in bar akzeptiert das Finanzamt nicht!
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