Auch nach dem 18. Geburtstag ihres Kindes können Eltern Kindergeld und weitere Vergünstigungen bekommen. Soll die Förderung weiterlaufen, muss es allerdings einen bestimmten Grund geben. Für volljährige Kinder bekommen Eltern unter folgenden Bedingungen weiter Kindergeld:
Kinder bis 21 Jahre
Arbeitssuchend: Kind steht in keinem Beschäftigungsverhältnis, ist aber bei der Bundesagentur für Arbeit oder in einem anderen EU-/EWR-Staat als arbeitssuchend registriert oder bezieht in Deutschland Arbeitslosengeld II (Hartz IV).
Kinder bis 25 Jahre
Berufsausbildung/Schule/Studium: Kind geht zur Schule, absolviert Berufsausbildung oder Studium. Oder: Kind absolviert zweite Ausbildung. Oder: Kind absolviert Zweitstudium oder Promotion und arbeitet maximal 20 Stunden pro Woche oder im Minijob.
Übergangszeit: Befindet sich das Kind für maximal vier Monate zwischen zwei Ausbildungsabschnitten, zum Beispiel Abitur und Studienbeginn, oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und einem freiwilligen Dienst, wird weiterhin Kindergeld gezahlt.
FSJ/FÖJ/Freiwilige Dienste: Kind leistet ein Freiwilliges Soziales Jahr (FSJ), Freiwilliges Ökologisches Jahr (FÖJ), Bundesfreiwilligendienst oder wird von der Bundeswehr ausgebildet, etwa als Rettungssanitäter oder zur Vorbereitung auf eine Offizierslaufbahn.
Ohne Ausbildungsplatz: Nachwuchs kann eine Berufsausbildung nicht aufnehmen oder fortsetzen, weil er keinen Ausbildungsplatz bekommen hat. Der Ausbildungswille ist jedoch nachzuweisen durch wiederholte Bewerbungen oder die Registrierung beim Jobcenter.
Kinder über 25 Jahre
Mit Behinderung: Sohn oder Tochter können wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung, die vor dem 25. Lebensjahr eintrat, nicht selbst für ihren Unterhalt sorgen. Bei Behinderung vor 1. Januar 2007, liegt die Grenze bei 27 Jahren.
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- Neben Kindergeld und Steuervorteilen durch Kinderfreibeträge sparen Eltern mit Ausgaben für Betreuung und Schule. Alleinerziehende sichern sich den Entlastungsbetrag.
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- Ob Kita oder Au-pair – Eltern wollen ihren Nachwuchs in guten Händen wissen. Aufwendungen für die Aufsicht können sie sich teilweise über die Steuererklärung zurückholen.
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- Entscheidet der Bundesfinanzhof zugunsten der Steuerzahlenden, gewinnen rückwirkend alle mit, die sich eingeklinkt haben. Stiftung Warentest stellt wichtige Prozesse vor.
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