Steuertipps für Eltern

Kinder­geld für Erwachsene

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Auch nach dem 18. Geburts­tag ihres Kindes können Eltern Kinder­geld und weitere Vergüns­tigungen bekommen. Soll die Förderung weiterlaufen, muss es allerdings einen bestimmten Grund geben. Für voll­jährige Kinder bekommen Eltern unter folgenden Bedingungen weiter Kinder­geld:

Kinder bis 21 Jahre

Arbeits­suchend: Kind steht in keinem Beschäftigungs­verhältnis, ist aber bei der Bundes­agentur für Arbeit oder in einem anderen EU-/EWR-Staat als arbeits­suchend registriert oder bezieht in Deutsch­land Arbeits­losengeld II (Hartz IV).

Kinder bis 25 Jahre

Berufs­ausbildung/Schule/Studium: Kind geht zur Schule, absol­viert Berufs­ausbildung oder Studium. Oder: Kind absol­viert zweite Ausbildung. Oder: Kind absol­viert Zweitstudium oder Promotion und arbeitet maximal 20 Stunden pro Woche oder im Minijob.

Über­gangs­zeit: Befindet sich das Kind für maximal vier Monate zwischen zwei Ausbildungs­abschnitten, zum Beispiel Abitur und Studien­beginn, oder zwischen einem Ausbildungs­abschnitt und einem freiwil­ligen Dienst, wird weiterhin Kinder­geld gezahlt.

FSJ/FÖJ/Freiwilige Dienste: Kind leistet ein Freiwil­liges Soziales Jahr (FSJ), Freiwil­liges Ökologisches Jahr (FÖJ), Bundes­freiwil­ligen­dienst oder wird von der Bundes­wehr ausgebildet, etwa als Rettungs­sanitäter oder zur Vorbereitung auf eine Offiziers­laufbahn.

Ohne Ausbildungs­platz: Nach­wuchs kann eine Berufs­ausbildung nicht aufnehmen oder fortsetzen, weil er keinen Ausbildungs­platz bekommen hat. Der Ausbildungs­wille ist jedoch nach­zuweisen durch wieder­holte Bewerbungen oder die Registrierung beim Jobcenter.

Kinder über 25 Jahre

Mit Behin­derung: Sohn oder Tochter können wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behin­derung, die vor dem 25. Lebens­jahr eintrat, nicht selbst für ihren Unterhalt sorgen. Bei Behin­derung vor 1. ­Januar 2007, liegt die Grenze bei 27 Jahren.

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