Steuertipps für Anleger So vermeiden Sie die Abgeltungs­steuer

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Sparer können noch viel zu ihrem Vorteil beim Finanz­amt erreichen. Der Abzug von 25 Prozent Abgeltung­steuer muss oft nicht sein.

Gleich handeln müssen Anleger, die in diesem Jahr bei einer Bank in Deutsch­land mit Wert­papieren Verlust gemacht haben, den sie gern mit einem Gewinn bei einer anderen Bank verrechnen wollen.

Tipp: Sie können Ihr Minus über die Steuererklärung zum Beispiel mit Sparzinsen bei einer anderen Bank verrechnen lassen. Dafür müssen Sie bis zum 15. Dezember bei Ihrer Depot­bank eine Verlust­bescheinigung für 2012 beantragen. Verpassen Sie den Termin, trägt die Bank den Verlust auto­matisch nach 2013 vor und prüft dann, ob es bei ihr Kapital­erträge zum Verrechnen gibt.

Sofort 801 Euro steuerfrei kassieren

Egal, ob Sparer bei einer oder hundert Banken Kunde sind, insgesamt darf jeder im Jahr bis zu 801 Euro Kapital­erträge steuerfrei einstreichen, Ehepaare 1 602 Euro. Damit die Bank das Geld gleich steuerfrei gutschreibt, müssen Kunden ihr recht­zeitig einen Frei­stellungs­auftrag erteilen.

Der Sparerpausch­betrag von 801 Euro gilt für Zinsen, Dividenden und für Gewinne aus dem Verkauf von Wert­papieren, die nach 2008 erworben wurden. Erst für höhere Erträge fallen 25 Prozent Abgeltung­steuer zuzüglich Solidaritäts­zuschlag und eventuell Kirchen­steuer an.

Tipp: Haben Sie bei mehreren Banken einen Frei­stellungs­auftrag, sollten Sie regel­mäßig prüfen, ob die Beträge optimal verteilt sind. Die Aufträge dürfen Sie auch im Laufe des Jahres ändern.

Beispiel: Anke Schuster hat bei ihrer Haus­bank ein Giro- und ein Tages­geld­konto, für die sie einen Frei­stellungs­auftrag von 401 Euro erteilt hat. Für ihre Fonds­erträge hat sie bei ihrer Depot­bank 400 Euro frei­gestellt. Anfang 2012 hat sie 5 000 Euro von ihrem Tages­geld­konto geholt, da sie Geld für ein neues Auto benötigte. Nun über­legt sie, ihre Fonds­anteile mit der Aussicht auf einen Gewinn von 500 Euro zu verkaufen.

Ehe sie verkauft, sollte sie den Frei­stellungs­auftrag bei ihrer Haus­bank auf 301 Euro senken und den Auftrag bei ihrer Depot­bank um 100 Euro auf 500 Euro erhöhen. Dann zieht die Bank vom Fonds­gewinn keine Abgeltung­steuer ab.

Das Jonglieren klappt aber nur, wenn für ihre Erspar­nisse auf dem Tages­geld­konto in diesem Jahr noch nicht mehr als 301 Euro Zinsen angefallen sind. Der neue, nied­rigere Frei­stellungs­auftrag darf nicht unter­halb der bereits erzielten Kapital­erträge liegen.

Mit den Kindern Steuern sparen

Sparer, die ihren Sparerpausch­betrag bereits ausschöpfen, können über­legen, ob sie einen Teil ihrer Erspar­nisse zum Beispiel an ihre Kinder verschenken. Auch für sie sind Kapital­erträge bis 801 Euro im Jahr steuerfrei, selbst wenn sie noch minderjäh­rig sind.

Tipp: Das Geld muss Ihren Kindern gehören, damit das Finanz­amt nicht Steuerschummelei vermutet. Sie können das Geschenk aber mit einer Auflage verbinden. Legen Sie zum Beispiel mithilfe eines Steuerberaters oder Anwalts für Erbrecht schriftlich fest, dass das Geld die Ausbildung finanzieren soll. Achtung! Soll Ihr Kind weiter ohne eigene Beiträge in der gesetzlichen Krankenkasse mitversichert sein, darf sein Einkommen nicht mehr als 375 Euro im Monat betragen. Für das Kinder­geld und die Kinder­frei­beträge von erwachsenen Kindern spielt die Höhe der Kapital­erträge dagegen seit diesem Jahr keine Rolle mehr.

Spar­potenzial für Ehepaare

Ehepaare können gemein­sam bis zu 1 602 Euro im Jahr frei­stellen. Wie die Partner den Frei­betrag verteilen, entscheiden sie selbst.

Erzielt zum Beispiel die Ehefrau mit ihren Konten mehr Zinsen im Jahr als ihr Mann, kann sie dafür mehr als 801 Euro frei­stellen. Die Frei­stellungs­aufträge des Mannes müssen nur entsprechend geringer sein.

Auch Frisch­vermählte dürfen 1 602 Euro Kapital­erträge im Jahr zusammen steuerfrei behalten. Ändern sie ihren Frei­stellungs­auftrag nach der Hoch­zeit, gilt der Sparerpausch­betrag von 1 602 Euro rück­wirkend für die ersten Monate des Jahres. Hatte ein Partner seinen ursprüng­lich erteilten Frei­stellungs­auftrag bis dahin schon über­schritten, erstattet die Bank zu viel gezahlte Steuern, sobald das Paar gemein­sam einen höheren Auftrag erteilt hat.

Tipp: Sind Sie als Paar Kunde bei der gleichen Bank, können Sie gemein­sam einen Frei­stellungs­auftrag stellen. Dann rechnet die Bank für Sie: Am Jahres­ende verrechnet sie die Wert­papier­verluste des einen Part­ners mit den Zinsen des anderen. Haben Sie bereits Ihr Frei­stellungs­volumen von 1 602 Euro bei anderen Banken ausgeschöpft, dürfen Sie zusammen einen Frei­stellungs­auftrag über 0 Euro stellen, damit die Bank für Sie Gewinne und Verluste verrechnet.

Für manche Ehepaare besser getrennt

Nicht immer sind gemein­same Frei­stellungs­aufträge die beste Lösung. Ehepaare, die steuerlich mit einer getrennten Steuer­ver­anlagung besser abschneiden als mit einer gemein­samen, sollten auch getrennt ihre Frei­stellungs­aufträge erteilen. Denn das Finanz­amt geht davon aus, dass sie sich mit gemein­samen Aufträgen auch für die gemein­same Steuererklärung entscheiden.

Tipp: Die getrennte Steuer­ver­anlagung kann für Sie güns­tiger sein, wenn einer von Ihnen eine Abfindung als Entschädigung für den Verlust seines Arbeits­platzes erhalten hat oder steuerfreie Leistungen wie Eltern­geld. Mit einem PC-Steuer­programm können Sie vergleichen, was güns­tiger ist.

Die Wirkung der steuerfreien Einkünfte auf den Steu­ersatz ermittelt der Rechner unter www.finanzamt.bayern.de, Such­wort „Progressions­vorbehalt-Rechner“.

Aufpassen bei Fonds­erträgen

Kniff­lig ist häufig die Abrechnung der laufenden Erträge aus Investmentfonds, die im Ausland aufgelegt wurden. Auslands­fonds erkennen Anleger in der Regel, wenn die Anfangs­buch­staben der zwölf­stel­ligen Isin nicht „DE“ (für Deutsch­land) lauten.

Die Anleger sind gegen­über dem Finanz­amt in der Pflicht, wenn der ausländische Fonds die Zinsen und Dividenden nicht ausgeschüttet, sondern im Fonds­vermögen wieder angelegt (thesauriert) hat. Weder die Fonds­gesell­schaft noch die Bank ziehen dann für die laufenden Erträge Steuern ab. Der Kunde muss seine Erträge jedes Jahr selbst in der Steuererklärung abrechnen.

Aufpassen müssen die Anleger, wenn sie solche Anteile verkaufen. Es kann sein, dass die Bank zu viel Steuer abführt. Oft legt sie beim Verkauf den gesamten Wert­zuwachs der Anteile für die Berechnung der Abgeltung­steuer zugrunde. Dann wird Steuer für die während der Anlage­zeit bereits thesaurierten, gleich wieder im Fonds angelegten Erträge ans Finanz­amt über­wiesen, die der Anleger schon versteuert hat.

Tipp: Sie müssen Erträge nicht doppelt versteuern. Die zu viel bezahlte Steuer holen Sie sich über die Steuererklärung zurück. Dafür müssen Sie nach­weisen, dass Sie in vorherigen Jahren die laufenden Erträge immer beim Finanz­amt abge­rechnet haben.

Schüttet der Fonds die Erträge dagegen aus, bekommen Kunden die Zinsen und Dividenden laufend ausbezahlt. Haben sie ein Depot bei einer Bank in Deutsch­land, kümmert diese sich darum, dass die fällige Abgeltung­steuer ans Finanz­amt fließt.

Falsche Werte korrigieren

Hat die Bank wegen eines Rechen­fehlers oder aus Unkennt­nis zu viel Steuern einge­zogen, bleibt Anlegern nur die Steuererklärung, um falsche Beträge zu korrigieren.

Hat ein Kunde mit seinem Depot die Bank gewechselt und verkauft danach Wert­papiere, kann die neue Depot­bank nicht wissen, zu welchem Preis er seine Papiere erworben hat. Dann rechnet sie mit einer fiktiven Größe – der Ersatz­bemessungs­grund­lage: Als Verkaufs­gewinn setzt die neue Bank für die Berechnung der Abgeltung­steuer pauschal 30 Prozent des Preises an, zu dem der Kunde die Papiere verkauft hat.

Beispiel: Heinz Binz verkaufte Aktien für 2 000 Euro. Die Bank setzt 600 Euro an (30 Prozent von 2 000 Euro) und zieht 150 Euro Abgeltung­steuer (25 Prozent) ab. Binz hat aber nur 200 Euro Gewinn gemacht (Kauf minus Verkaufs­preis), wie seine Unterlagen von der alten Bank zeigen. Somit sind nur 50 Euro Steuern fällig. Die 100 Euro zu viel bezahlten Steuern bekommt er nur zurück, wenn er die 200 Euro Gewinn in seiner Steuererklärung angibt. Beträgt der Gewinn mehr als 500 Euro, ist er sogar verpflichtet, ihn in der Steuererklärung anzu­geben.

Sonder­abzug für Kirchen­steuer

Nach­zahlen müssen Anleger, die ihre Bank nicht über ihre Mitgliedschaft in einer Kirche informiert haben. Sie müssen die Kirchen­steuer über ihre Jahres­abrechnung zahlen: Je nach Bundes­land sind das 8 oder 9 Prozent der Abgeltung­steuer.

Tipp: Geben Sie in der Anlage KAP nicht nur an, wie viel Abgeltung­steuer und Solidaritäts­zuschlag für Ihre Kapital­erträge im Laufe des Jahres geflossen sind, sondern auch Ihre Kapital­erträge. Nur dann rechnet das Finanz­amt im Gegen­zug zur Kirchen­steuer mit dem reduzierten Abgeltung­steu­ersatz von rund 24,5 Prozent statt 25 Prozent.

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