Sparer können noch viel zu ihrem Vorteil beim Finanzamt erreichen. Der Abzug von 25 Prozent Abgeltungsteuer muss oft nicht sein.
Gleich handeln müssen Anleger, die in diesem Jahr bei einer Bank in Deutschland mit Wertpapieren Verlust gemacht haben, den sie gern mit einem Gewinn bei einer anderen Bank verrechnen wollen.
Tipp: Sie können Ihr Minus über die Steuererklärung zum Beispiel mit Sparzinsen bei einer anderen Bank verrechnen lassen. Dafür müssen Sie bis zum 15. Dezember bei Ihrer Depotbank eine Verlustbescheinigung für 2012 beantragen. Verpassen Sie den Termin, trägt die Bank den Verlust automatisch nach 2013 vor und prüft dann, ob es bei ihr Kapitalerträge zum Verrechnen gibt.
Sofort 801 Euro steuerfrei kassieren
Egal, ob Sparer bei einer oder hundert Banken Kunde sind, insgesamt darf jeder im Jahr bis zu 801 Euro Kapitalerträge steuerfrei einstreichen, Ehepaare 1 602 Euro. Damit die Bank das Geld gleich steuerfrei gutschreibt, müssen Kunden ihr rechtzeitig einen Freistellungsauftrag erteilen.
Der Sparerpauschbetrag von 801 Euro gilt für Zinsen, Dividenden und für Gewinne aus dem Verkauf von Wertpapieren, die nach 2008 erworben wurden. Erst für höhere Erträge fallen 25 Prozent Abgeltungsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag und eventuell Kirchensteuer an.
Tipp: Haben Sie bei mehreren Banken einen Freistellungsauftrag, sollten Sie regelmäßig prüfen, ob die Beträge optimal verteilt sind. Die Aufträge dürfen Sie auch im Laufe des Jahres ändern.
Beispiel: Anke Schuster hat bei ihrer Hausbank ein Giro- und ein Tagesgeldkonto, für die sie einen Freistellungsauftrag von 401 Euro erteilt hat. Für ihre Fondserträge hat sie bei ihrer Depotbank 400 Euro freigestellt. Anfang 2012 hat sie 5 000 Euro von ihrem Tagesgeldkonto geholt, da sie Geld für ein neues Auto benötigte. Nun überlegt sie, ihre Fondsanteile mit der Aussicht auf einen Gewinn von 500 Euro zu verkaufen.
Ehe sie verkauft, sollte sie den Freistellungsauftrag bei ihrer Hausbank auf 301 Euro senken und den Auftrag bei ihrer Depotbank um 100 Euro auf 500 Euro erhöhen. Dann zieht die Bank vom Fondsgewinn keine Abgeltungsteuer ab.
Das Jonglieren klappt aber nur, wenn für ihre Ersparnisse auf dem Tagesgeldkonto in diesem Jahr noch nicht mehr als 301 Euro Zinsen angefallen sind. Der neue, niedrigere Freistellungsauftrag darf nicht unterhalb der bereits erzielten Kapitalerträge liegen.
Mit den Kindern Steuern sparen
Sparer, die ihren Sparerpauschbetrag bereits ausschöpfen, können überlegen, ob sie einen Teil ihrer Ersparnisse zum Beispiel an ihre Kinder verschenken. Auch für sie sind Kapitalerträge bis 801 Euro im Jahr steuerfrei, selbst wenn sie noch minderjährig sind.
Tipp: Das Geld muss Ihren Kindern gehören, damit das Finanzamt nicht Steuerschummelei vermutet. Sie können das Geschenk aber mit einer Auflage verbinden. Legen Sie zum Beispiel mithilfe eines Steuerberaters oder Anwalts für Erbrecht schriftlich fest, dass das Geld die Ausbildung finanzieren soll. Achtung! Soll Ihr Kind weiter ohne eigene Beiträge in der gesetzlichen Krankenkasse mitversichert sein, darf sein Einkommen nicht mehr als 375 Euro im Monat betragen. Für das Kindergeld und die Kinderfreibeträge von erwachsenen Kindern spielt die Höhe der Kapitalerträge dagegen seit diesem Jahr keine Rolle mehr.
Sparpotenzial für Ehepaare
Ehepaare können gemeinsam bis zu 1 602 Euro im Jahr freistellen. Wie die Partner den Freibetrag verteilen, entscheiden sie selbst.
Erzielt zum Beispiel die Ehefrau mit ihren Konten mehr Zinsen im Jahr als ihr Mann, kann sie dafür mehr als 801 Euro freistellen. Die Freistellungsaufträge des Mannes müssen nur entsprechend geringer sein.
Auch Frischvermählte dürfen 1 602 Euro Kapitalerträge im Jahr zusammen steuerfrei behalten. Ändern sie ihren Freistellungsauftrag nach der Hochzeit, gilt der Sparerpauschbetrag von 1 602 Euro rückwirkend für die ersten Monate des Jahres. Hatte ein Partner seinen ursprünglich erteilten Freistellungsauftrag bis dahin schon überschritten, erstattet die Bank zu viel gezahlte Steuern, sobald das Paar gemeinsam einen höheren Auftrag erteilt hat.
Tipp: Sind Sie als Paar Kunde bei der gleichen Bank, können Sie gemeinsam einen Freistellungsauftrag stellen. Dann rechnet die Bank für Sie: Am Jahresende verrechnet sie die Wertpapierverluste des einen Partners mit den Zinsen des anderen. Haben Sie bereits Ihr Freistellungsvolumen von 1 602 Euro bei anderen Banken ausgeschöpft, dürfen Sie zusammen einen Freistellungsauftrag über 0 Euro stellen, damit die Bank für Sie Gewinne und Verluste verrechnet.
Für manche Ehepaare besser getrennt
Nicht immer sind gemeinsame Freistellungsaufträge die beste Lösung. Ehepaare, die steuerlich mit einer getrennten Steuerveranlagung besser abschneiden als mit einer gemeinsamen, sollten auch getrennt ihre Freistellungsaufträge erteilen. Denn das Finanzamt geht davon aus, dass sie sich mit gemeinsamen Aufträgen auch für die gemeinsame Steuererklärung entscheiden.
Tipp: Die getrennte Steuerveranlagung kann für Sie günstiger sein, wenn einer von Ihnen eine Abfindung als Entschädigung für den Verlust seines Arbeitsplatzes erhalten hat oder steuerfreie Leistungen wie Elterngeld. Mit einem PC-Steuerprogramm können Sie vergleichen, was günstiger ist.
Die Wirkung der steuerfreien Einkünfte auf den Steuersatz ermittelt der Rechner unter www.finanzamt.bayern.de, Suchwort „Progressionsvorbehalt-Rechner“.
Aufpassen bei Fondserträgen
Knifflig ist häufig die Abrechnung der laufenden Erträge aus Investmentfonds, die im Ausland aufgelegt wurden. Auslandsfonds erkennen Anleger in der Regel, wenn die Anfangsbuchstaben der zwölfstelligen Isin nicht „DE“ (für Deutschland) lauten.
Die Anleger sind gegenüber dem Finanzamt in der Pflicht, wenn der ausländische Fonds die Zinsen und Dividenden nicht ausgeschüttet, sondern im Fondsvermögen wieder angelegt (thesauriert) hat. Weder die Fondsgesellschaft noch die Bank ziehen dann für die laufenden Erträge Steuern ab. Der Kunde muss seine Erträge jedes Jahr selbst in der Steuererklärung abrechnen.
Aufpassen müssen die Anleger, wenn sie solche Anteile verkaufen. Es kann sein, dass die Bank zu viel Steuer abführt. Oft legt sie beim Verkauf den gesamten Wertzuwachs der Anteile für die Berechnung der Abgeltungsteuer zugrunde. Dann wird Steuer für die während der Anlagezeit bereits thesaurierten, gleich wieder im Fonds angelegten Erträge ans Finanzamt überwiesen, die der Anleger schon versteuert hat.
Tipp: Sie müssen Erträge nicht doppelt versteuern. Die zu viel bezahlte Steuer holen Sie sich über die Steuererklärung zurück. Dafür müssen Sie nachweisen, dass Sie in vorherigen Jahren die laufenden Erträge immer beim Finanzamt abgerechnet haben.
Schüttet der Fonds die Erträge dagegen aus, bekommen Kunden die Zinsen und Dividenden laufend ausbezahlt. Haben sie ein Depot bei einer Bank in Deutschland, kümmert diese sich darum, dass die fällige Abgeltungsteuer ans Finanzamt fließt.
Falsche Werte korrigieren
Hat die Bank wegen eines Rechenfehlers oder aus Unkenntnis zu viel Steuern eingezogen, bleibt Anlegern nur die Steuererklärung, um falsche Beträge zu korrigieren.
Hat ein Kunde mit seinem Depot die Bank gewechselt und verkauft danach Wertpapiere, kann die neue Depotbank nicht wissen, zu welchem Preis er seine Papiere erworben hat. Dann rechnet sie mit einer fiktiven Größe – der Ersatzbemessungsgrundlage: Als Verkaufsgewinn setzt die neue Bank für die Berechnung der Abgeltungsteuer pauschal 30 Prozent des Preises an, zu dem der Kunde die Papiere verkauft hat.
Beispiel: Heinz Binz verkaufte Aktien für 2 000 Euro. Die Bank setzt 600 Euro an (30 Prozent von 2 000 Euro) und zieht 150 Euro Abgeltungsteuer (25 Prozent) ab. Binz hat aber nur 200 Euro Gewinn gemacht (Kauf minus Verkaufspreis), wie seine Unterlagen von der alten Bank zeigen. Somit sind nur 50 Euro Steuern fällig. Die 100 Euro zu viel bezahlten Steuern bekommt er nur zurück, wenn er die 200 Euro Gewinn in seiner Steuererklärung angibt. Beträgt der Gewinn mehr als 500 Euro, ist er sogar verpflichtet, ihn in der Steuererklärung anzugeben.
Sonderabzug für Kirchensteuer
Nachzahlen müssen Anleger, die ihre Bank nicht über ihre Mitgliedschaft in einer Kirche informiert haben. Sie müssen die Kirchensteuer über ihre Jahresabrechnung zahlen: Je nach Bundesland sind das 8 oder 9 Prozent der Abgeltungsteuer.
Tipp: Geben Sie in der Anlage KAP nicht nur an, wie viel Abgeltungsteuer und Solidaritätszuschlag für Ihre Kapitalerträge im Laufe des Jahres geflossen sind, sondern auch Ihre Kapitalerträge. Nur dann rechnet das Finanzamt im Gegenzug zur Kirchensteuer mit dem reduzierten Abgeltungsteuersatz von rund 24,5 Prozent statt 25 Prozent.
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