Steuerrecht Kosten für Biber­sperre nur bedingt absetz­bar

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Steuerrecht - Kosten für Biber­sperre nur bedingt absetz­bar

Unruhe­stifter. Wildtiere im Garten sind keine außergewöhnlichen Belastungen. © Getty Images

Der Garten einer Familie grenzt an ein natürliches Gewässer. Dort machte sich eine Biberfamilie breit und richtete auch Schäden im Garten an. Die Tiere stehen unter strengem Natur­schutz und dürfen weder gejagt noch vergrämt werden. In Absprache mit der Natur­schutz­behörde entschied sich die Familie daher für eine Biber­sperre. Die Kosten für Sperre und Beseitigung der Biberschäden wollte sie steuerlich als außergewöhnliche Belastung geltend machen.

Das Finanz­amt lehnte ab. Der Fall ging bis vor den Bundes­finanzhof. Dieser bestätigte: Wildtierschäden und Maßnahmen zur Vorbeugung seien keine außergewöhnliche Belastung. Geltend gemacht werden können nur damit einhergehende Hand­werk­errechnungen (Az. VI R 42/18).

Tipp: Mehr zum Thema in unserem Special Handwerker und Haushaltshilfen: Kosten rund ums Heim senken die Steuer.

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