
Unruhestifter. Wildtiere im Garten sind keine außergewöhnlichen Belastungen. © Getty Images
Der Garten einer Familie grenzt an ein natürliches Gewässer. Dort machte sich eine Biberfamilie breit und richtete auch Schäden im Garten an. Die Tiere stehen unter strengem Naturschutz und dürfen weder gejagt noch vergrämt werden. In Absprache mit der Naturschutzbehörde entschied sich die Familie daher für eine Bibersperre. Die Kosten für Sperre und Beseitigung der Biberschäden wollte sie steuerlich als außergewöhnliche Belastung geltend machen.
Das Finanzamt lehnte ab. Der Fall ging bis vor den Bundesfinanzhof. Dieser bestätigte: Wildtierschäden und Maßnahmen zur Vorbeugung seien keine außergewöhnliche Belastung. Geltend gemacht werden können nur damit einhergehende Handwerkerrechnungen (Az. VI R 42/18).
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