Seit der Rentenerhöhung im Juli bekommt mancher es erstmals wieder mit dem Finanzamt zu tun. Wir helfen, Steuern zu sparen.
Für viele sind es nur ein paar Euro mehr im Monat, aber das kann den Unterschied machen. „Durch die jüngste Rentenerhöhung kann es sein, dass Rentner erstmals eine Steuererklärung abgeben oder sogar Steuern zahlen müssen“, sagt Sylvia Mein, Sprecherin des Deutschen Steuerberaterverbands.
Vor allem Rentnern in den neuen Bundesländern kann das passieren, denn dort fiel die Erhöhung deutlich höher aus als in den alten Ländern. In den alten Ländern haben Rentner nur 0,25 Prozent mehr bekommen, in den neuen waren es 3,29 Prozent.
Erhielt zum Beispiel eine Rentnerin aus Leipzig bis Juni 1 316 Euro Rente im Monat, kommt sie nun auf 1 359 Euro. Die zusätzliche Rente ist voll steuerpflichtig, die bisherige nur zum Teil.
Ob die Frau eine Steuererklärung machen muss, hängt davon ab, wie hoch ihre gesamten steuerpflichtigen Einkünfte sind und aus welcher Quelle sie stammen.
Viele Rentner in der Pflicht
Pflicht ist die Erklärung in der Regel für alle, die neben ihrer Rente auf Steuerkarte arbeiten oder eine Firmenpension beziehen. Sie müssen abrechnen, wenn ihre Renteneinkünfte über 410 Euro im Jahr liegen.
Für alle anderen Rentner gilt: Die Steuererklärung ist gesetzlich vorgeschrieben, wenn sie steuerpflichtige Einkünfte über dem Grundfreibetrag haben. Er liegt im Jahr 2013 bei 8 130 Euro, im Jahr 2012 waren es 8 004 Euro (Ehepaare: doppelte Werte).
Die gesetzliche Rente zählt aber nicht komplett, denn sie ist für die Rentner von heute nur zum Teil steuerpflichtig. Sie haben Anspruch auf einen speziellen Steuerfreibetrag für die Rente. Er hängt vom Jahr des Rentenbeginns ab.
Steuerfreibetrag gilt auf Dauer
Den Steuerfreibetrag ermittelt das Finanzamt im Jahr nach der ersten Rentenzahlung.
Beispiel: Die Frau aus Leipzig hat 2011 ihre erste Rente bezogen. Für sie sind dauerhaft 38 Prozent der Jahresrente aus dem Jahr 2012 steuerfrei – wie für jeden Neurentner aus dem Jahr 2011.
Ältere Rentnerjahrgänge bekommen bis zu 50 Prozent steuerfrei. Der Freibetrag sinkt seither für jeden neuen Rentnerjahrgang. Für neue Renten ab 2040 entfällt er.
Die Rentnerin aus Leipzig kam im Jahr 2012 auf eine Gesamtrente von etwa 15 626 Euro. Im zweiten Halbjahr war die Rente etwas höher als im ersten Halbjahr.
Als Freibetrag stehen ihr rund 5 938 Euro (38 Prozent von 15 626 Euro) zu. Dieser Rentenfreibetrag gilt nun für jedes Steuerjahr – auch wenn die Renten weiter steigen. Auf Dauer bleiben somit nicht 38 Prozent ihrer Rente steuerfrei, sondern ein immer kleiner werdender Anteil.
Weitere Einkünfte hat die Rentnerin nicht. Doch sie kommt um die Steuererklärung nicht herum: Trotz des Freibetrags von knapp 6 000 Euro sind von ihrer Rente mehr als 9 000 Euro steuerpflichtig. Sie muss für 2012 und für 2013 abrechnen.
Keine Angst vor der Steuererklärung
Die Pflicht zur Steuererklärung bedeutet nicht automatisch, dass die Frau Steuern zahlen muss. Denn Rentner können viele Ausgaben absetzen und so ihre Steuern senken oder sie ganz vermeiden. Erst wenn am Ende ein zu versteuerndes Einkommen über dem Grundfreibetrag von rund 8000 Euro im Jahr bleibt, werden Steuern fällig.
Das Finanzamt muss auf jeden Fall die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie eine Pauschale für Sonderausgaben (36 Euro) und Werbungskosten (102 Euro) berücksichtigen.

Für das Jahr 2012 reichen in unserem Beispiel diese Mindestabzüge, um der Steuer knapp zu entgehen. Doch die Steuerabrechnung für 2013 wird anders ausgehen, wenn die Rentnerin nichts tut. Für sie, die seit 2011 in Rente ist, wären derzeit höchstens 1 327 Euro im Monat steuerfrei (siehe Tabelle rechts unten). Ihre Rente ist aber auf 1 359 Euro gestiegen. Bleibt es bei den Mindestabzügen vom Finanzamt, überschreitet die Frau den Grundfreibetrag von 8 130 Euro:
Dafür verlangt das Finanzamt zwar nur 29 Euro Steuern, doch mit jeder weiteren Rentenerhöhung kann die Belastung steigen.
Gegensteuern und sparen
Trotzdem muss die Leipzigerin die Abrechnung mit dem Finanzamt und die Folgen künftiger Rentenerhöhungen nicht fürchten. Denn sie kann zusätzlich zu den Mindestabzügen viele weitere Ausgaben in der Steuererklärung geltend machen:
Private Versicherungen. Neben den Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung kann die Rentnerin zum Beispiel Ausgaben für eine private Unfall- oder Haftpflichtversicherung abrechnen. Zahlt sie rund 500 Euro für private Versicherungen, bleiben die nächsten Rentenerhöhungen ohne steuerliche Folgen.
Sonderausgaben. Ohne weitere Belege rechnet das Finanzamt Sonderausgaben mit der Pauschale von 36 Euro. Hat die Frau aus Leipzig zum Beispiel mehr für Spenden oder Kirchensteuern gezahlt, lohnt es sich, die Ausgaben nachzuweisen.
Werbungskosten. Die Rentnerin hat sich an einen Rentenberater gewandt? Auch diese Ausgaben sollte sie beim Finanzamt abrechnen, denn sie zählen wie auch Gewerkschaftsbeiträge zu den Werbungskosten. Sobald die Werbungskosten oberhalb der Pauschale von 102 Euro im Jahr liegen, senken sie die steuerpflichtigen Einkünfte.
Medizin. Medikamente, Kur oder Brille – auch Ausgaben dafür können in der Steuerabrechnung einen Vorteil bringen. Das geschieht aber erst, wenn die Posten so hoch sind, dass sie als „außergewöhnliche Belastung“ gelten. Ab wann das der Fall ist, hängt vor allem von der Einkommenshöhe ab.
Haushaltsnahe Dienste. Hat eine Hilfe im Haushalt geholfen oder ein Maler die Küche gestrichen, zählen die Ausgaben für den Lohn beim Finanzamt.
All diese Posten können Rentnern helfen, dass sie auf Dauer trotz Rentenerhöhung keine Steuern zahlen müssen.
Tipp: Wenn absehbar ist, dass Sie dauerhaft unter dem Grundfreibetrag bleiben, sollten Sie sich ans Finanzamt wenden. Die Behörde kann Ihnen schriftlich bestätigen, dass Sie künftig von der Steuererklärung befreit sind. Haben Sie hohe Kapitalerträge, bleiben aber unter dem Grundfreibetrag, können Sie zusätzlich eine NV-Bescheinigung beantragen. Liegt diese Ihrer Bank vor, wird sie keine Steuer für Ihre Erträge abführen.
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