Viele homosexuelle Paare, die gesetzliche Lebenspartner sind, wollen endlich wie Ehepaare den Splittingtarif. Derzeit müssen sie wie Alleinstehende ihr Einkommen nach dem Grundtarif versteuern. Das bringt vor allem Nachteile, wenn beide unterschiedlich viel verdienen. Doch das könnte sich spätestens durch die Verfahren des Bundesverfassungsgerichts ändern (Az. 2 BvR 909/06 und 2 BvR 288/07).
Chancen. Ist der Splittingtarif günstiger, sollten Paare eine gemeinsame Steuererklärung machen. Lehnt das Finanzamt ab, legen sie Einspruch ein und beantragen Ruhen des Verfahrens, bis die Verfassungsrichter entschieden haben. Zudem können sie sich vorläufig die Lohnsteuerklasse III/V auf ihren Steuerkarten eintragen lassen (Finanzgericht Schleswig-Holstein, Az. 5 V 213/11, FG Münster, Az. 6 V 4218/11 E, FG Niedersachsen, Az. 7 V 56/11).
Tipp. Sie dürfen zumindest bis zu 8 004 Euro Unterhalt im Jahr plus Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge absetzen (siehe Tipp 1). Der Unterhalt bringt aber steuerlich nichts mehr, wenn die Richter entscheiden, dass Sie den Splittingtarif bekommen.
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