Steuern

Tipp 2 Für einge­tragene Lebens­partner: Bald Splitting für Lesben und Schwule?

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Viele homo­sexuelle Paare, die gesetzliche Lebens­partner sind, wollen endlich wie Ehepaare den Splitting­tarif. Derzeit müssen sie wie Allein­stehende ihr Einkommen nach dem Grund­tarif versteuern. Das bringt vor allem Nachteile, wenn beide unterschiedlich viel verdienen. Doch das könnte sich spätestens durch die Verfahren des Bundes­verfassungs­gerichts ändern (Az. 2 BvR 909/06 und 2 BvR 288/07).

Chancen. Ist der Splitting­tarif güns­tiger, sollten Paare eine gemein­same Steuererklärung machen. Lehnt das Finanz­amt ab, legen sie Einspruch ein und beantragen Ruhen des Verfahrens, bis die Verfassungs­richter entschieden haben. Zudem können sie sich vorläufig die Lohn­steuerklasse III/V auf ihren Steuerkarten eintragen lassen (Finanzge­richt Schleswig-Holstein, Az. 5 V 213/11, FG Münster, Az. 6 V 4218/11 E, FG Nieder­sachsen, Az. 7 V 56/11).

Tipp. Sie dürfen zumindest bis zu 8 004 Euro Unterhalt im Jahr plus Kranken- und Pflege­versicherungs­beiträge absetzen (siehe Tipp 1). Der Unterhalt bringt aber steuerlich nichts mehr, wenn die Richter entscheiden, dass Sie den Splitting­tarif bekommen.

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