Arbeitnehmer nehmen sich nach einer Versetzung, einem Jobwechsel oder aus anderen beruflichen Gründen oft eine Zweitwohnung am Arbeitsort. Bleibt die erste Wohnung Lebensmittelpunkt, dürfen sie bestimmte Ausgaben für ihr Doppelleben als Werbungskosten absetzen. Ab 2014 ändern sich die Regeln.
- Zweitwohnung. Das Finanzamt erkennt künftig von der Miete, den Betriebskosten, der Stellplatz- oder Garagenmiete für die Zweitwohnung maximal 1 000 Euro im Monat an. Für Eigentumswohnungen zählen Werbungskosten wie Schuldzinsen, die Absetzung für Abnutzung (AfA) oder Reparaturkosten bis 1 000 Euro im Monat. Bisher nimmt das Finanzamt eine 60 Quadratmeter große Wohnung als Maßstab und berücksichtigt maximal die Kosten, die Vermieter dafür ortsüblich fordern. Künftig ist Schluss, wenn die Wohnung mehr als 1 000 Euro im Monat kostet.
- Erstwohnung. Die erste Wohnung am Heimatort geht künftig beim Finanzamt nicht mehr so leicht als Lebensmittelpunkt durch. Es reicht nicht, wenn Arbeitnehmer dort wohnen. Sie müssen sich finanziell an der Lebensführung beteiligen. Eine Wohnung im Haus der Eltern, in der Kinder gratis wohnen, wird nicht mehr anerkannt. Wie weit die finanzielle Beteiligung gehen muss, ist bisher allerdings nicht geregelt.
- Notwendigkeit. Die Zweitwohnung muss beruflich notwendig sein. Ab 2014 kann das Finanzamt dies nach einer neuen Faustregel prüfen: Die Entfernung zur Tätigkeitsstätte darf nicht halb so lang sein wie die Entfernung von der Erstwohnung zur Tätigkeitsstätte. Ist die Erstwohnung 30 Kilometer entfernt, darf die Zweitwohnung maximal 14 Kilometer von der ersten Tätigkeitsstätte entfernt liegen.
- Reisekosten. Für ihre Verpflegung dürfen Arbeitnehmer in den ersten drei Monaten die ab 2014 gültigen Tagespauschalen beim Finanzamt als Werbungskosten abrechnen. Unterbrechen sie die doppelte Haushaltsführung wegen einer Krankheit, einer Urlaubsreise oder aus einem anderen Grund mindestens vier Wochen, beginnt die Dreimonatsfrist neu. Die Abrechnung der Fahrtkosten während des beruflichen Doppellebens ändert sich 2014 dagegen nicht (siehe Finanztest 10/2013, S. 66).
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- Mit Entfernungspauschale, Unfall- und Reisekosten Steuern sparen: Wer ins Büro fährt, setzt die Pendlerpauschale ab. Wer auswärts unterwegs ist, rechnet noch mehr ab.
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@Insomnia: Ja, der Umkehrschluss ist richtig. Die Bildungseinrichtung ist nur dann die erste Tätigkeitsstätte, wenn sie außerhalb eines Dienstverhältnisses zum Zwecke eines Vollzeitstudiums oder einer vollzeitigen Bildungsmaßnahme aufgesucht wird. Das BMF-Schreiben vom 30. September 2013 zu den Reisekosten 2014 finden Sie unter www.bundesfinanzministerium.de/publikationen. (maa)
Heft 11/2013 S. 59:
"Geht es um ein Vollzeitstudium oder eine Vollzeitbildungsmaßnahme außerhalb des Arbeitsverhältnis, ist es ab 2014 anders: Hier wird die Bildungseinrichtung zur ersten Tätigkeitsstätte(...)"
Frage:
Lässt dies den Umkehrschluss zu, dass für ein Vollzeitstudium in einem Arbeitsverhältnis die alte Regelung weiter gilt (Soldat / Polizist / Duales Studium)? Können somit u.a. 30 Cent für jeden mit dem Pkw hin und zurückgefahrenen Kilometer gelten gemacht werden?
@Obhof: Der Sachbezugswert für das Frühstück erhöht sich in 2014 auf 1,63 Euro, für Mittag und Abendbrot auf 3 Euro. (maa)
Ändern sich eigentlich auch die Sachbezüge für z. B. das Frühstück?
@cornyman:
Haben Sie vielen Dank für den Hinweis.
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(TK)