
Single-Eltern. Wer allein den Haushalt schmeißt, Kinder großzieht und arbeitet, kann einen Antrag auf Steuerklasse II stellen. © Getty Images / Gary Burchell
Der Entlastungsbetrag soll den finanziellen Druck mindern. Für Alleinerziehende gibt es daher die Steuerklasse II. Wir sagen, wie Sie den Steuerklassenwechsel beantragen.
Steuerklasse II: Das sind die Voraussetzungen
Als alleinerziehend im Sinne des Einkommensteuergesetzes (EStG) gilt, wer alleine mit mindestens einem Kind zusammenlebt, für das es Kindergeld oder den Kinderfreibetrag gibt. Das Kind sollte im Haushalt des Antragstellers oder der Antragstellerin gemeldet sein. Zudem gilt: Es darf kein anderer Volljähriger in dem Haushalt leben. Volljährige Kinder, für die Kindergeld gezahlt wird, zählen hier nicht (Kindergeld ab 18).
Entlastungsbetrag: Hilfe für Alleinerziehende
Der Vorteil in der Steuerklasse II: Dort gibt es den sogenannten Entlastungsbetrag. Seit 2023 sind das jährlich 4 260 Euro, die Alleinerziehende steuerlich geltend machen können. Für jedes weitere Kind im Haushalt erhöht sich der Gesamtbetrag um 240 Euro (§ 24b EStG). Damit steht einer alleinerziehenden Mutter mit zwei Kindern für das Jahr 2023 ein Entlastungsbetrag von 4 500 Euro zu.
So beantragen Sie den Steuerklassenwechsel
Schritt 1. Rufen Sie das für Sie zuständige Finanzamt an. Sagen Sie, dass Sie alleinerziehend sind und die nötigen Formulare für den Steuerklassenwechsel benötigen. Das Finanzamt schickt Ihnen dann die Unterlagen zu.
Alternativ können Sie im Formularcenter der Bundesfinanzverwaltung den nötigen Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung inklusive der Anlage Kinder als PDF-Datei ausfüllen und herunterladen. Die beiden Formulare finden Sie im Ordner „Steuerformulare“, dann „Lohnsteuer (Arbeitnehmer)“. Nutzen Sie das Online-Portal Mein Elster, können Sie den Antrag unter „Alle Formulare“ und dann „Lohnsteuer Arbeitnehmer“ direkt online stellen.
Schritt 2. Füllen Sie beide Formulare aus, unterschreiben Sie alles und schicken es dann an das für Sie zuständige Finanzamt – oder werfen Sie Ihre Unterlagen dort in den Briefkasten.
Schritt 3. Prüfen Sie in den Folgemonaten in Ihrer Gehaltsabrechnung, ob der Steuerklassenwechsel geklappt hat. Haken Sie bei Ihrem Finanzamt nach, wenn dem nicht so ist.
Tipp: Sollten Sie im Zuge der Trennung vergessen, den Steuerklassenwechsel zu beantragen, ist das nicht schlimm. Sie machen dann im folgenden Jahr eine Steuererklärung und geben an, ab wann Sie alleinerziehend waren. So können Sie auch rückwirkend noch vom Entlastungsbetrag für Alleinerziehende profitieren.
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