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@gemestu: Auch als Rentner können Sie Werbungskosten im Zusammenhang mit Ihren Renteneinkünften wie z.B. die Kosten für einen Rentenberater oder die Gewerkschaftsbeiträge absetzen. Allerdings wirken diese sich erst über der Pauschale von 102 Euro im Jahr steuerlich aus. Sie machen die Kosten in Anlage R Zeile 21-22 geltend.
Das können auch andere Werbungskosten sein, die im Zusammenhang mit Ihren Renteneinkünften anfallen. Allerdings dürften Kosten für das Internet dabei kaum ins Gewicht fallen. Um die Steuererklärung an das Finanzamt online zu übermitteln, braucht es ja nur paar Sekunden. Diese geringen anteiligen Kosten lassen sich kaum aus der Pauschale für das Internet rausrechnen.
Auch für die Computernutzung bleiben in der Regel nur Minibeträge, da der Rechner je nach Preis über 3 Jahre abzuschreiben ist. Nun müsste man den Teil für die Anfertigung der Steuererklärung (ca. 4 Stunden) prozentual auf die gesamte Nutzung im Jahr rechnen, sodass nur Minibeträge bleiben. Ist der Rechner älter, lässt sich dafür nichts mehr abschreiben. (maa)
In unserem Steuerbescheid findet sich folgende Aussage:
"Kosten für Conputer und Telefon sind nicht nachvollziohbar bei den
Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit, da Sie lediglich Versorgungsbezüge
beziehen."
Da wir schon sehr lange WISO-Sparbuch zur Erstellung der Steuererklärung nutzen, kann ich mir nicht vorstellen, wie diese Software ohne Computer und Internet nutzbar sein sollte.
Deshalb finde ich die Festlegung im Steuerbescheid eine Frechheit.
Ich habe jetzt erst gesehen, dass Stiftung Warentest dieses Thema ausführlich unter nachfolgendem Link behandelt hat:
https://www.test.de/Altersentlastungsbetrag-Bonus-fuer-Senioren-5576970-0/
Ich bin der Meinung: Wer zum Beginn des Steuerjahres 64 Jahre alt ist und einen Steuersatz von weniger als 25 % hat, bei der Steuererklärung die Kapitaleinkünfte-Formulare KAP ausfüllt und die Günstigerprüfung wählt, bekommt den Altersentlastungsfreibetrag (für Steuerjahr 2020 16,0 %, maximal 760 Euro) angerechnet. Vorgenannte Personen, die das Kapitaleinkünfte-Formulare KAP nicht ausfüllt haben und die Günstigerprüfung nicht beantragt haben, bekommen meines Wissens den Altersentlastungsfreibetrag nicht angerechnet. So richtig Stiftung Warentest?
@docmb: Ja, auch Firmen- und Beamtenpensionen werden versteuert und es gibt wie bei gesetzlichen abgestuft nach dem Jahr des Pensionsbeginns einen Freibetrag. Dass auch Pensionäre Steuern zahlen, schreiben wir im Onlineartikel auf der ersten Seite ganz unten. (TK)