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@Clave: Zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen des Arbeitgebers zur Verhinderung und Verminderung von Krankheitsrisiken und zur Förderung der Gesundheit in Betrieben, die hinsichtlich Qualität, Zweckbindung, Zielgerichtetheit und Zertifizierung den Anforderungen der §§ 20 und 20b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genügen sind nach § 3 Nr. 34 EStG steuerfrei. Diese Regelung bezieht sich immer auf ein Dienstverhältnis. Somit kann die Steuerfreie Zusatzleistung bei mehreren Dienstverhältnissen auch mehrfach angewandt werden. Gesetzlich spricht hier nichts dagegen.
Die Regelung ist auch aus Sicht der Praxis so anzuwenden, da bei mehreren Arbeitgebern im Kalenderjahr (egal ob durch Wechsel des Arbeitgebers oder Mehrfachbeschäftigung) die Arbeitgeber untereinander nicht wissen, was der andere Arbeitgeber abgerechnet hat. Zahlungen nach § 3 Nr. 34 EStG werden auf der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung nicht ausgewiesen.
In einem anderen Artikel, der diesen Artikel verlinkt, schreiben Sie:
"Sachbezüge bis 50 Euro im Monat steuerfrei [...] Die 50-Euro-Freigrenze gilt je Arbeitgeber. Üben Sie mehrere Jobs aus, arbeiten etwa neben der Haupttätigkeit noch als Minijobber, können Sie von beiden Arbeitgebern die steuerfreien Vorteile erhalten."
Nun interessiert mich sehr, ob dies auch für die unter 13. genannten Kurse gilt, also 600€ pro Jahr und pro Arbeitgeber.
Alle diese gute Vorschläge über geldwerte Vorteile funktionieren leider nur dann, wenn der Arbeitgeber mitspielt. Und das ist leider oft nicht der Fall – insbesondere im öffentlichen Dienst sind oft hohe bürokratische Hürden zu überwinden, an denen auch Betriebs- und Personalräte scheitern.
Fadenscheinige Begründung: Zu hoher Verwaltungsaufwand gepaart mit fehlendem Willen der Belegschaft, sich für diese Vorteile einzusetzen.
So sieht die Realität vor allem in größerem Unternehmen aus.
Rechtsanspruch: Fehlanzeige. Dann sind Ihre Vorschläge leider nur Makulatur. Schade!
Punkt 1: stimmt, weniger Arbeitslosengeld
Punkt 2: stimmt nicht, auf die steuerfreien, oder vom Arbeitgeber pauschalversteuerten Leistungen fallen beim Arbeitnehmer keine Steuern an und ggf die Steuerrückzahlungen werden dadurch nicht gekürzt.
Punkt 3: stimmt, weniger Rente
@1337: Richtig ist, dass steuerfreie Extras nicht in die Berechnung des Arbeitslosengelds und der späteren Rente einfließen. Sie zahlen ja auch keine Beiträge darauf. Wenn Sie befürchten müssen, dass Sie demnächst gekündigt werden oder dass am Ende die Rente nicht reicht, ist eine Gehaltserhöhung immer der steuerfreien Leistung vorzuziehen. Diese Leistungen sind nicht unbegrenzt steuerfrei. Die Betragsgrenzen der Steuerfreiheit haben wir im Artikel detailliert beschrieben. (PH)