
Die Abgabefrist für die Steuererklärung 2018 endet erst am 31. Juli 2019. Das ist die gute Nachricht. Die schlechte Nachricht: Fristverstöße werden strenger verfolgt. Damit es nicht soweit kommt, finden Sie hier fünf handfeste Tipps der Finanztest-Steuerexperten für die Last-Minute-Steuererklärung.
Wann jetzt bei Verspätung der Zuschlag fällig wird
Viele sind verpflichtet, ihre Steuererklärung für 2018 abzugeben – etwa wenn sie sich einen Freibetrag haben eintragen lassen, Lohnersatzleistungen erhielten oder als Ehepaar die Steuerklassenkombination III und V oder beide IV plus Faktor haben. Immerhin haben sie jetzt zwei Monate mehr Zeit: Erst am 31. Juli endet die Abgabefrist – nicht wie früher am 31. Mai.
Das Finanzamt ist aber strenger, wenn die Erklärung nicht pünktlich da ist. Bislang hatten die Finanzbeamten einen Ermessensspielraum, ob und wie viel Verspätungszuschlag sie verhängen. Ab diesem Jahr gibt es diesen Spielraum nur noch innerhalb der ersten 14 Monate nach Ablauf des Steuerjahres – für 2018 also bis Ende Februar 2020. Bis dahin kann, danach muss das Finanzamt einen Zuschlag verlangen. Der automatische Zuschlag beträgt 0,25 Prozent der festgesetzten Steuer je Verspätungsmonat, mindestens 25 Euro pro angefangenem Monat. Der Zuschlag wird im Steuerbescheid zur Steuerschuld hinzugerechnet oder von der Erstattung abgezogen.
Steuererklärung – die wichtigsten Tipps
Fristverlängerung. Sie schaffen die Steuererklärung nicht bis 31. Juli? Bitten Sie formlos telefonisch oder per E-Mail um Verlängerung. Helfen Lohnsteuerhilfeverein oder Steuerberater, reicht die Abgabe bis 2. März 2020.
Formulare. Die vereinfachte Erklärung müssen Sie auf Papier abgeben. Das Formular zum Ausdrucken gibts online (formulare-bfinv.de).
Zuschlag. Geben Sie erst im März 2020 oder später ab, müssen Sie pro angefangenem Monat mit mindestens 25 Euro Verspätungszuschlag rechnen.
1. Weniger ist mehr: Nur den Mantelbogen abgeben
Es genügt, die wichtigsten Unterlagen einzureichen. Das ist auch auf den letzten Drücker zu schaffen und wahrt trotzdem die Frist – selbst wenn die Erklärung unvollständig ist. Zwingend ist der Mantelbogen. Bitte Unterschrift nicht vergessen. Dazu kommt das passende Formular über die Einkünfte des vergangenen Jahres, etwa die Anlage N bei Arbeitnehmern und Beamten. Eltern füllen noch die Anlage Kind aus. Die Formulare gibt es im Internet (formulare-bfinv.de).
Die Erklärung muss bis spätestens 24 Uhr am 31. Juli dem Finanzamt vorliegen. Notfalls kann sie in den Hausbriefkasten eingeworfen werden. Es reicht nicht, sie erst am 31. Juli per Post loszuschicken. Nach Erhalt des Steuerbescheids können problemlos fehlende Formulare, nicht angegebene Kosten und weitere Sparposten innerhalb der einmonatigen Einspruchsfrist nachgereicht werden.
2. In 30 Minuten fertig: Vereinfachte Form für Arbeitnehmer
Nur zwei Formularseiten und eine halbe Stunde Zeit – schon ist die lästige Pflicht vom Tisch. Mit der vereinfachten Steuererklärung können Arbeitnehmer viel Zeit und Mühe sparen. Das Kurzformular beschränkt sich auf die notwendigen Angaben und fasst den üblichen Mantelbogen und die Anlage N zusammen. Ideal also für Kurzentschlossene.
Zwar bieten einige Bundesländer das Formular nicht mehr aktiv an, weder auf Papier noch online. Die Finanzämter sind aber nach wie vor verpflichtet, Erklärungen auf den vereinfachten Formularen anzunehmen. Den Vordruck gibt es weiterhin auf den Internetseiten der Finanzverwaltung zum Herunterladen (formulare-bfinv.de, Stichwort „vereinfachte EST-Erklärung 2018“).
Arbeitnehmer können die Kurzerklärung nutzen, wenn sie 2018 ausschließlich Arbeitslohn und gegebenenfalls Lohnersatzleistungen wie Elterngeld bezogen haben. Außerdem können die im Formular bezeichneten einkommens- und steuermindernden Ausgaben geltend gemacht werden.
Der Vordruck muss in Papierform eingereicht werden. Eine elektronische Bearbeitung mithilfe üblicher Steuerprogramme oder über Elster, das Onlineportal der Finanzverwaltung, ist nicht möglich. Wer es eilig hat und das Formular nutzt, sollte den Postweg einkalkulieren oder die Steuererklärung bis spätestens 24 Uhr des 31. Juli selbst in den Briefkasten des Finanzamtes einwerfen.
3. Online erledigen: Mit Elster oder einer Steuersoftware abgeben
Schnell und papierlos geht es mit Elster. Wer die kostenlose Software der Finanzverwaltung oder ein Steuerprogramm nutzt, kann seine Erklärung noch kurz vor knapp abschicken. Völlig problemlos funktioniert das für bereits registrierte Nutzer (zum Test von Steuerprogrammen).
Diese können mit ihrem Zertifikat – einem elektronischen Ausweis für den Datenversand – noch eine Minute vor Fristablauf (31. Juli, 23:59 Uhr) wirksam abgeben. Elster gestattet die Datenübernahme aus dem Vorjahr, sodass nur geänderte Werte aktualisiert werden müssen. Darüber hinaus können Belege über Rentenzahlungen, von Arbeitgebern und Versicherungen abgerufen und in die Erklärung übertragen werden. Das spart Zeit beim Erstellen der Erklärung.
Sofort loslegen kann jetzt auch, wer noch nicht registriert ist, aber einen Personalausweis mit aktivierter Onlinefunktion besitzt. Mit einem Lesegerät, das online oder im Handel für etwa 20 Euro erhältlich ist, dauert die Registrierung bei Elster nur wenige Minuten.
Wer kein Lesegerät hat, kann alternativ sein Android-Handy in ein Lesegerät verwandeln: dafür die AusweisApp2 des Bundes auf das Android-Handy mit NFC-Chip herunterladen. Damit kann ein Elster-Konto erstellt werden. Danach sind alle Dienstleistungen des Portals sofort nutzbar. Eine genaue Anleitung gibt es in unserem Elster-Spezial.
4. Anruf genügt: Fristverlängerung beantragen
Nichts geht mehr? Wer absehen kann, dass er den Termin nicht einhalten kann, bittet das Finanzamt um Aufschub – am besten unter Nennung eines neuen Termins. Das geht am schnellsten telefonisch. Ansprechpartner mit Telefonnummer sowie Steuernummer sind in der Regel oben auf dem letzten Steuerbescheid vermerkt. Das funktioniert natürlich auch per E-Mail oder Post – möglichst vor dem 31. Juli, spätestens aber im August. Mit einer glaubhaften Begründung wie einem Krankenhausaufenthalt, Umzug oder einem Todesfall stehen die Chancen gut. Kein Verspätungsgrund sind fehlende Unterlagen.
Bei plausiblen Gründen wird das Amt die Verlängerung im Regelfall stillschweigend bewilligen. Die neue Frist sollte aber unbedingt eingehalten werden. Sobald sie abgelaufen ist, sind Nachzügler im Verzug und müssen mit Sanktionen rechnen.
5. Hilfe holen: Profis mit dem Fall beauftragen
Wer es partout nicht mehr schafft, aber verpflichtet ist, seine Steuererklärung bis zum 31. Juli beim Finanzamt abzugeben, kann sich mehr Zeit erkaufen: Helfen Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein bei der Erstellung, verlängert sich die Frist automatisch bis zum 29. Februar 2020. Da dies ein Samstag ist, müssen die Unterlagen sogar erst am 2. März 2020 beim Finanzamt sein. Die längere Frist gilt allerdings nicht, wenn Verein oder Berater nur helfen oder Tipps geben, sie müssen die Erklärung tatsächlich machen.
Arbeitnehmer, Beamte, Rentner und Pensionäre müssen für eine einfache Einkommensteuererklärung nicht unbedingt einen Steuerberater aufsuchen. Ein Lohnsteuerhilfeverein ist in vielen Fällen günstiger. Wer Hilfe bei einem Verein sucht, muss Mitglied werden. Fast überall wird eine einmalige Aufnahmegebühr um die 10 bis 20 Euro fällig. Jährlich zahlen Mitglieder dann eine Gebühr, die sich an den Bruttojahreseinnahmen orientiert. Große Vereine verlangen zwischen 35 und rund 440 Euro pro Jahr.
Bei hohen Kapitaleinkünften oder Einnahmen aus Vermietung oder Verpachtung bleibt allerdings nur der Gang zum Steuerberater. Das gilt auch, wenn ein Angestellter mit einer Solaranlage auf dem Dach seines Einfamilienhauses Strom ins Netz einspeist. Damit gilt er steuerlich als Gewerbetreibender und muss mit seiner Steuererklärung zum Steuerberater, wenn er sie nicht alleine machen will.
Tipp: Wie geht das bei Elster? Wie läuft die Registrierung? Antworten auf die häufigsten Fragen finden Sie im Elster-Spezial. Welche Steuersoftware sich am besten eignet, zeigt unser Test Steuerprogramme.