Steuererklärung für Rentner – Steuer­jahr 2018 So zahlen Sie nicht zu viel Steuern

5
Steuererklärung für Rentner – Steuer­jahr 2018 - So zahlen Sie nicht zu viel Steuern

© Stiftung Warentest / René Reichelt

Selbst im Ruhe­stand müssen viele Bürgerinnen und Bürger Steuern zahlen. Unser Special hilft Ihnen, schnell heraus­zufinden, ob Sie dazu­gehören. Die Steuer­experten der Stiftung Warentest sagen, wie viel gesetzliche Rente im Steuer­jahr 2018 steuerfrei bleibt, und geben zahlreiche wert­volle Tipps zum Steu­ersparen.

Die meisten Rentner müssen Steuern zahlen

Rund 5,6 Millionen Rentner müssen ihre Steuererklärung bis zum 31. Juli für 2018 abgeben – für sich allein oder zusammen mit dem Ehepartner. Davon müssen rund 4,4 Millionen Steuern zahlen – zirka 157 000 mehr als im Jahr 2017, schätzt das Bundes­finanz­ministerium. Nun sind fast doppelt so viele Rentner steuer­pflichtig wie im Jahr 2005, als die höhere Steuer auf Renten einge­führt wurde. Denn für jeden neuen Jahr­gang gilt ein geringerer Rentenfrei­betrag: Wer 2018 in den Ruhe­stand ging, erhält 24 Prozent seiner Rente steuerfrei. Wer schon 2005 in Rente war, bekam die Hälfte steuerfrei. Der Rentenfrei­betrag in Euro gilt immer auch für die folgenden Jahre. Beim Steuern­sparen helfen aber auch Posten wie Kosten für Pflege und Helfer im Haushalt.

Unser Rat

Termin.
Bis zum 31. Juli muss Ihre Steuererklärung beim Finanz­amt sein. Über­nimmt ein Lohnsteuerhilfeverein oder ein Steuerberater (Bundessteuerberaterkammer, Deutscher Steuerberater-Verband e.V.) Ihre Erklärung, verlängert sich die Abgabe­frist bis Ende Februar 2020.* Sind Sie sich unsicher, holen Sie sich Rat von Fachleuten wie dem Lohn­steuer­hilfe­ver­ein. Die Gebühr beträgt abhängig vom Einkommen im Schnitt 150 Euro pro Jahr.
Steuerhöhe.
Wie viel Steuern Sie in etwa für 2018 zahlen müssen, können Sie mit unserem Rentenrechner ermitteln.
Ratgeber.
Unterstüt­zung bietet auch unser Buch Steuererklärung 2018/2019 für Rentner, Pensionäre für 14,90 Euro im Buch­handel und in unserem E-Shop.

„Woher weiß ich, ob eine Steuererklärung für 2018 nötig ist?“

Ob Sie eine Erklärung machen müssen, hängt von Ihrem steuer­pflichtigen Einkommen ab. Es gilt folgende Steuer­regel: Eine Steuererklärung müssen Sie erst abgeben, wenn der Gesamt­betrag Ihrer Einkünfte über dem Grund­frei­betrag von 9 000 Euro (Ehepaare 18 000 Euro) für 2018 liegt. Das sind zwar 180 Euro mehr als 2017. Doch allein durch die Renten­erhöhung 2018 kommen viele über die Grenze.

Einigen bleibt die Steuererklärung erspart, weil von der Bruttorente der Rentenfrei­betrag und 102 Euro Werbungs­kostenpauschale abgehen. Das erst ergibt den Gesamt­betrag der Einkünfte. Bleibt er 2018 unter 9 000 Euro, sind Rentner nicht zur Abgabe verpflichtet. Andere müssen zwar eine Erklärung abgeben, bleiben aber von der Steuer verschont.

Beispiel: Sind Sie seit 2017 in Rente? Dann zahlen Sie keine Steuern, wenn Ihre gesetzliche Bruttorente im Monat nicht mehr als 1 227 Euro (Osttarif: 1 228 Euro) beträgt und Sie 2018 keine weiteren Einkünfte hatten. Für Ältere liegen die Beträge höher.

Steuerfreie Rente 2018

So viel gesetzliche Rente bleibt im Ruhe­stand 2018 steuerfrei, wenn es keine weiteren Einkünfte als die Rente gibt.

Renten­beginn (Jahr)

Rente West­tarif (Euro)1

Rente Osttarif (Euro)1

Jahr

Monat 2

Jahr

Monat 2

2005

19 192

1 625

17 915

1 518

2006

18 587

1 573

17 428

1 476

2007

18 091

1 531

17 024

1 442

2008

17 730

1 501

16 780

1 421

2009

17 301

1 465

16 471

1 395

2010

16 806

1 423

16 054

1 360

2011

16 441

1 392

15 747

1 334

2012

16 043

1 358

15 529

1 316

2013

15 633

1 323

15 308

1 297

2014

15 304

1 296

15 047

1 275

2015

15 062

1 275

14 890

1 261

2016

14 798

1 253

14 741

1 249

2017

14 493

1 227

14 493

1 228

2018

14 048

1 189

14 048

1 190

1
Bruttorente pro Person 2018, Ehe-/gesetzliche Lebens­partner verdoppeln den Betrag. Gerechnet mit 8,4 Prozent Beitrag für die gesetzliche Kranken- und 2,55 Prozent Beitrag für die Pflege­versicherung.
2
Monats­rente nach Anpassung im Juli 2018.

Sogar viel höhere Einnahmen können steuerfrei bleiben wie bei Monika Mohn aus unserer Grafik, die seit Mai 2017 in Rente ist. Weil sie viel absetzen kann, zahlt sie am Ende 0 Euro Steuern. Mohn hatte 2018 insgesamt 21 880 Euro Einnahmen:

18 000 Euro Bruttorente. Davon sind 26 Prozent bei Renten­beginn 2017 steuerfrei, also 4 680 Euro. Den Frei­betrag ermittelt das Finanz­amt anhand der Jahres­rente im Jahr nach dem Renten­beginn. Von den verbleibenden 13 320 Euro gehen zumindest 102 Euro Werbungs­kosten pauschal ab.

2 880 Euro Rente aus einer betrieblichen Alters­vorsorge entsprechend der Leistungs­mitteilung des Anbieters. Weil die Einzahlung zum Teil steuerfrei war, sind 700 Euro voll steuer­pflichtig. Von 2 180 Euro zählen nur 18 Prozent Ertrags­anteil. Unterm Strich bleiben 1 092 (700 + 392) Euro.

Verpachtung. 1 000 Euro Einnahmen aus der Verpachtung eines kleinen Feldes in ihrem Ort.

Tipp: Einkünfte aus pauschal versteuerten 450-Euro-Minijobs zählen nicht mit. Diese müssen Sie nicht in der Erklärung angeben.

„Ich bekomme eine Pension. Wie muss ich rechnen?“

Wenn Sie eine lohn­steuer­pflichtige Pension erhalten, zählt wie bei der gesetzlichen Rente nur ein Teil davon für die Steuer – abhängig vom Jahr des Pensions­beginns. Es gilt folgende Steuer­regel: Erhalten Sie die Pension seit 2018, beträgt der Versorgungs­frei­betrag 19,2 Prozent, maximal 1 440 Euro plus 432 Euro Zuschlag. Bei 24 000 Euro Pension im Jahr 2018 sind also 1 872 Euro davon steuerfrei.

Tipp: Holen Sie mit der Erklärung zu viel gezahlte Steuern zurück, indem Sie Ausgaben abrechnen Zur Checkliste "Gleich loslegen".

„Ich bin Rentnerin, mein Mann arbeitet noch. Was gilt für uns?“

Wenn Ihr Einkommen unterschiedlich hoch ist, profitieren Sie nach der gemein­samen Steuererklärung vom Splitting­tarif. Es gilt die Steuer­regel: Sie können als Ehepartner oder einge­tragene Lebens­partner wählen, ob Sie eine gemein­same Steuererklärung (Splitting­tarif) abgeben oder jeder seine eigene.

Tipp: Vergleichen Sie mit einem Steuer­programm, welche Veranlagung für Sie als Paar güns­tiger ist. Es kann sein, dass die Zusammen­ver­anlagung güns­tiger ist, selbst wenn ein Partner so wenig Rente hat, dass keine Steuern fällig wären (siehe Tabelle oben).

„Bis wann muss ich spätestens die Steuererklärung abgeben?“

Jetzt sind zwei Monate mehr Zeit als früher. Bis zum 31. Juli müssen alle abgeben, die in der Pflicht sind (siehe 1. Frage). Es gilt die Steuer­regel: Geben Sie nach der Frist ab, kann das Finanz­amt Verspätungs­zuschläge fest­setzen. Allerdings liegt das im Ermessen des Bearbeiters, wenn Ihre Erklärung binnen 14 Monaten nach Ablauf des Steuer­jahres 2018 noch eingeht. Danach wird die Straf­gebühr auto­matisch fällig – für jeden ange­fangenen Monat der Verspätung stellt die Behörde mindestens 25 Euro in Rechnung.

Beispiel: Ein Senior reicht seine Erklärung im Januar 2020 ein. Er gibt zwar zu spät ab, aber noch vor Ablauf der 14 Monate Ende Februar. Hier kann das Finanz­amt Verspätungs­zuschläge kassieren, muss aber nicht. Sein Freund gibt erst Anfang April 2020 ab, neun Monate zu spät. Die Behörde verlangt mindestens 225 Euro (neun Monate × 25 Euro). Alternativ kann er die Erklärung einem Lohn­steuer­hilfe­ver­ein oder Steuerberater über­tragen. Dann werden nur für zwei Monate Strafe fällig, also mindestens 50 Euro, weil dann die Frist erst Ende Februar 2020 endet.

Tipp: Das Amt fordert Sie erst­mals nach dem 31. Juli zur Steuererklärung auf und Sie glaubten, davon befreit zu sein? Dann darf es erst Verspätungs­zuschlag verlangen, wenn Sie die Frist nicht einhalten, die im Schreiben genannt ist. Aber besser, Sie warten nicht so lange und geben von sich aus pünkt­lich ab.

„Unser Finanz­amt in Meck­lenburg-Vorpommern hat uns ein Briefformular für die Steuer geschickt. Sollten wir das ausfüllen?“

Das kommt darauf an. Neuerdings können Rentner in Brandenburg, Bremen, Meck­lenburg-Vorpommern und Sachsen mit dem vereinfachten Verfahren auch ihre Spenden und haus­halts­nahen Dienst­leistungen geltend machen. Damit ist alles erledigt, die seiten­langen Formulare entfallen.

Achtung: Kosten für Unwetterschäden oder andere außergewöhnliche Belastungen können Sie hier nicht angeben. Das geht nur über die üblichen Formulare (Gleich loslegen). Es gilt die Steuer­regel: Der Deutsche Steuerberater­verband (DStV) fordert, das vereinfachte Verfahren für Rentner rechts­sicherer zu machen. So ist fraglich, ob hier das Finanz­amt den Steuer­bescheid etwa wegen neuer Tatsachen oder Schreib- und Rechen­fehler genauso ändern muss wie nach üblichen Erklärungen.

Tipp: Auch wenn die vereinfachte Erklärung schnell erledigt ist: Machen Sie statt­dessen die umfang­reiche Steuererklärung – vor allem, wenn Sie außergewöhnliche Belastungen wie Krank­heits­kosten oder Unwetterschäden absetzen können –, damit Sie nicht zu viel zahlen. Sind Sie sich unsicher, lassen Sie sich besser von Experten beraten.

*Korrigiert am 22. Mai 2019

5

Mehr zum Thema

5 Kommentare Diskutieren Sie mit

Nur registrierte Nutzer können Kommentare verfassen. Bitte melden Sie sich an. Individuelle Fragen richten Sie bitte an den Leserservice.

Nutzer­kommentare können sich auf einen früheren Stand oder einen älteren Test beziehen.

Profilbild Stiftung_Warentest am 24.07.2019 um 10:25 Uhr
Altersentlastung ... auf betriebliche Renten

@FKL_Test: Der Begriff der betrieblichen Rente ist ein Sammelbegriff unter den sowohl Leistungen fallen, die bei denen die Einzahlung ganz oder teilweise steuerbefreit war.
Den Altersentlastungsbetrag gibt es nur für die voll steuerpflichtigen Zahlungen aus Pensionskassen und Pensionsfonds. (Anlage R, Zeile 31). Was wie zu versteuern ist ergibt sich aus der Leistungsmitteilung des Versicherungsträgers.
Die Grafik zeigt beispielhaft, welche sieben Posten zum Steuern sparen der Monika Mohn zur Verfügung stehen. Die Zusammensetzung ihrer Einkünfte finden Sie im Text auf Seite 78, rechte Spalte. (maa)

FKL_Test am 18.07.2019 um 14:43 Uhr
Altersentlastung ... auf betriebliche Renten (!?)

Zur Grafik : Sieben Posten zum Steuersparen.
Unter dem Punkt "Altersentlastung" führen Sie auch "betriebliche Renten" auf. Ich kann aber in den erwähnten Zeilen 32-53 der Anlage R nichts dergleichen finden.
Könnten Sie diesen Punkt vielleicht etwas näher erläutern?
Mit freundlichen Grüßen
F-K Lange

Profilbild Stiftung_Warentest am 17.06.2019 um 11:36 Uhr
ELSTER -Gemeinsam oder getrennte Steuererklärung?

@henninglange: Nach der uns vorliegenden Info kann Meinelster.de noch keine Vergleichsberechnung dazu vornehmen, mit welcher Veranlagung Ehepaare besser fahren. Nutzen Sie die kommerziellen Programme oder den kostenfreien Steuerrechner der Finanzverwaltung unter
www.bmf-steuerrechner.de/fb/fb2019/eingabeformfb2019.xhtml
Zuerst ermitteln Paare ihre Steuerlast für jeden Partner einzeln und Vergleichen dann die Summe mit dem Ergebnis der dritten Berechnung für das zusammengerechnete Einkommen und der Eingabe von „verheiratet“ oder „verpartnert“. (maa)

henninglange am 16.06.2019 um 14:10 Uhr
ELSTER -Gemeinsam oder getrennte Steuererklärung?!

Unter dem "?" "Ich bin Rentnerin, mein Mann arbeitet noch. Was gilt für uns?"- gebt ihr in Finanztest 06/2019 den Hinweis auf die Prüfung - gemeinsamen (Splitting) oder getrennten Veranlagung? - mit einem Steuerprogramm. Mit Elster-Formular gibt/gab es diese Prüfungsmöglichkeit (wird demnächst durch die Finanzverwaltung nicht mehr angeboten) Wie sieht es da konkret mit Elster-Online aus? Hab ich auch ihr die Möglichkeit der Prüfung oder bitten diesen Service nur (externe) Steuerprogramme an?
Vielen Dank und Grüße aus Quedlinburg
Henning Lange

H.Tapk am 08.06.2019 um 22:54 Uhr
Verdummung

Man kann meinen, dass sie alle Rentner für dumm und kurz vor der Demens halten.