... um 801 Euro steuerfrei zu kassieren
Situation. Sie haben 2014 vergessen, Ihrer Bank einen Freistellungsauftrag zu erteilen? Dann holen Sie die zu viel gezahlte Steuer zurück. 801 Euro Kapitalerträge wie Zinsen, Dividenden, Veräußerungsgewinne sind im Jahr steuerfrei – 1 602 Euro für Ehe-/gesetzliche Lebenspartner.
Beispiel. Frank Hahn hatte vergessen, seiner neuen Bank einen Freistellungsauftrag zu erteilen. Die Bank hat von 800 Euro Zinsen 200 Euro (25 Prozent) Abgeltungsteuer und 11 Euro Soli einbehalten.
Anlage KAP. Hahn trägt 800 Euro Zinsen in Zeile 7 ein, die 200 Euro Steuerabzüge in Zeile 47, 11 Euro in Zeile 48 und in Zeile 12 eine Null.
Erstattung. Das Finanzamt berücksichtigt nachträglich 801 Euro Sparerpauschbetrag, erstattet 211 Euro.
Tipp: Haben Sie den Sparerpauschbetrag nur zum Teil ausgeschöpft, geben Sie in Zeile 12 an, wie viel Sie entsprechend der Steuerbescheinigung der Bank verbraucht haben.
... um den Freibetrag fürs Alter einzulösen
Situation. Sie waren zu Beginn des Jahres 2014 bereits 64 Jahre alt und mussten 2014 Abgeltungsteuer zahlen? Dann sollten Sie alle Kapitalerträge in der KAP auflisten. Über den Steuerbescheid erhalten Sie bis zu 1 900 Euro Altersentlastungsbetrag für Ihre Nebeneinkünfte, den Ihre Bank beim Abzug der Abgeltungsteuer nicht berücksichtigen durfte.
Beispiel. Der 1942 geborene Kurt Thon kassierte 2014 als lediger Rentner neben zwei gesetzlichen Altersrenten über 8 001 Euro Zinsen und Dividenden im Jahr. Nach Abzug von 801 Euro Sparerpauschbetrag hat seine Bank letztes Jahr 1 800 Euro Abgeltungsteuer (8 001 Euro Zinsen minus 801 Euro Sparerpauschbetrag = 7 200 Euro x 25 Prozent = 1 800 Euro) und 99 Euro Soli einbehalten.
Anlage KAP. Thon beantragt in Zeile 4 die Günstigerprüfung und erhält über den Steuerbescheid maximal 1 900 Euro Altersentlastungsbetrag.
Erstattung. Thon bekommt 475 Euro Abgeltungsteuer und 26,13 Euro Solidaritätszuschlag zurück.
Tipp: Teilen Sie als Ehe-/gesetzliche Lebenspartner Ihr Vermögen so auf, dass Sie den Altersentlastungsbetrag optimal nutzen und Steuern sparen.
... um Verluste wettzumachen
Situation. Sie haben 2014 Aktiengewinne erzielt und bei einer anderen Depotbank Aktienverluste? Die können Sie über die KAP miteinander verrechnen, wenn Sie für die Verluste eine Verlustbescheinigung haben.
Beispiel. Hans Horn verkaufte 2014 Aktien mit 3 000 Euro Verlust. Bei einer anderen Bank brachte ihm der Aktienverkauf 5 000 Euro Gewinn. Vom Gewinn gingen 801 Euro Sparerpauschbetrag ab. Auf den Rest behielt die Bank 1 050 Euro Abgeltungsteuer und 57,74 Euro Soli ein.
Anlage KAP. Horn trägt in Zeile 7 2 000 Euro Kapitalerträge (5 000 Euro Gewinn minus 3 000 Euro Verlust) ein. In Zeile 8 gibt er 5 000 Euro Aktienverkaufsgewinn an; in Zeile 11 die 3 000 Euro anzurechnenden Verlust; in Zeile 12 den verbrauchten Sparerpauschbetrag: 801 Euro; in Zeile 47 die gezahlte Steuer: 1 050 Euro und Soli in Zeile 48: 57,74 Euro.
Erstattung. Das Finanzamt erstattet Horn 750 Euro Abgeltungsteuer und 41,25 Euro Solidaritätszuschlag.
Tipp: Es macht nichts, wenn Sie den Termin für die Verlustbescheinigung verpasst haben. Die Bank hat automatisch die ungenutzten Verluste auf 2015 vorgetragen und verrechnet diese dann mit Ihren Gewinnen aus 2015. Bleibt ein Verlustrest, können Sie bis zum 15. Dezember 2015 die Bescheinigung für 2015 bei Ihrer Bank anfordern.
... um Fehler zu korrigieren
Situation. Haben Sie 2014 Wertpapiere verkauft, deren Anschaffungspreis die Bank nicht kannte? Dann haben Sie wahrscheinlich zu viel Abgeltungsteuer gezahlt.
Beispiel. Lars Lin wechselte 2014 die Bank und erzielte 5 000 Euro mit dem Verkauf eines Zerobonds. Da die neue Bank den Anschaffungspreis von 4 000 Euro nicht kannte, berechnete sie 1 500 Euro Gewinn nach der Ersatzbemessungsgrundlage: 5 000 Euro Verkaufspreis x 30 Prozent. Nach Abzug von 801 Euro Sparerpauschbetrag blieben 699 Euro – darauf führte die Bank 174,75 Euro Abgeltungsteuer plus 9,61 Euro Soli ab. Das ist zu viel. Lin hat nur 1 000 Euro Gewinn (Verkaufserlös minus Anschaffungspreis) erzielt.
Anlage KAP. Lin beantragt in Zeile 5 die Korrektur. Das trägt er ein:
- Zeile 7 linke Spalte die von der Bank bescheinigten steuerpflichtigen Erträge: 1 500 Euro; rechte Spalte der richtige Wert: 1 000 Euro,
- Zeile 9 links Ersatzwert der Bank: 1 500 Euro; rechts Korrektur: 0 Euro,
- Zeile 12 benutzter Sparerpauschbetrag: 801 Euro,
- gezahlte Steuer: 174,75 Euro in Zeile 47; 9,61 Euro Soli in Zeile 48.
Erstattung. Lin bekommt 125 Euro und 6,87 Euro Soli zurück.
Tipp: Heben Sie Kaufbelege und Depotauszüge auf, um Ihre Anschaffungskosten zu belegen.
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@temphansi: Ja, Sie haben das richtig verstanden. Entweder werden die Kapitaleinnahmen mit der Abgeltungssteuer belegt oder mit dem persönlichen Steuersatz. Der Altersentlastungsbetrag kommt nur zum Zuge, wenn die Kapitaleinnahmen mit dem persönlichen Steuersatz besteuert werden. Deswegen fällt er ab einem bestimmten Grenzsteuersatz unter den Tisch. Beantragt man die Günstigerprüfung, berechnet das Finanzamt, auf welchem Weg weniger Steuern auf die Kapitaleinnahmen anfallen. (maa)
Verstehe ich das richtig, dass man den Altersentlastungsbetrag nur dann für Kapitalerträge nutzen kann, wenn man diese vollständig mit dem persönlichen Steuersatz (und nicht per Abgeltungssteuer) versteuert? Das würde bei hohem persönlichen Steuersatz und hohen Kapitalerträgen bedeuten, dass man selbst (oder das Finanzamt) feststellt, dass es günstiger ist, den Altersentlastungsbetrag verfallen zu lassen.
@fresszettel: Für die Veranlagung des Jahres, in dem die Fonds verkauft werden, gibt es keine besondere Frist. Wer nicht zur Abgabe der Steuererklärung verpflichtet ist, hat nach Ablauf des Veranlagungsjahres vier Jahre Zeit, die Steuererklärung zu machen und kann sich darüber die zu viel bezahlte Steuern zurückholen.
Ist der Steuerbescheid für das Verkaufsjahr schon bestandskräftig (Einspruchsfrist abgelaufen, ohne Vorbehalt der Nachprüfung), ist eine nachträgliche Änderung in der Regel nicht mehr möglich, wenn der Steuerzahler schuldhaft versäumt hat, den Verkaufsgewinn in der Steuererklärung um bereits versteuerte thesaurierte Erträge zu korrigieren.
Deswegen müssen alle beim Verkauf von Fonds aufpassen, dass sie nicht zu viel Steuern zahlen.
Die Depotbank führt beim Verkauf eines ausländischen thesaurierenden Fonds die Abgeltungssteuer für den gesamten Wertzuwachs des Fondsanteils ab. Die im Wertzuwachs enthaltenen thesaurierten Erträge werden also erneut besteuert. (maa).
Kann man bei Verkauf ausländischer thesaurierender Fonds zuviel gezahlte Steuern auch noch nachträglich, sprich: in späteren Jahren, zurückholen?
Falls ja, welche Fristen gelten hier?
Vielen Dank!
@Bu1211: Das Länderkürzel stellt allein kein eindeutiges Unterscheidungskriterium dar. Bei Ausländischen Fonds hat die Fondsgesellschaft ihren Sitz im Ausland. Im Produktfinder Fonds unter www.test.de/fonds wird der Sitz der Fondsgesellschaft angegeben. Im Marktplatz von Finanztest verweist die Fußnote 4 auf den ausländischen, thesaurierenden Fonds. (maa)