Geldwertes Papier. Haben Sie von Ihrer Bank für 2014 noch keine Steuerbescheinigung über Ihre Kapitalerträge und Steuerabzüge erhalten? Dann fordern Sie diese dort an. Für die Steuerbescheinigung darf die Bank keine Gebühr verlangen. Das Papier brauchen Sie fürs Finanzamt. Nur wenn Sie es im Original vorlegen, erstattet das Amt zu viel bezahlte Abgeltungsteuer.
Mehr Durchblick. Haben Sie viele Wertpapiere? Dann kann eine Erträgnisaufstellung der Bank für Sie hilfreich sein. Darin listet die Bank die einzelnen Erträge für Ihre Steuererklärung auf. Damit können Sie auch Ihre Erträge und Kontoauszüge besser überprüfen. Allerdings kassieren einige Banken dafür extra Gebühren. Für die Steuererklärung ist dieser Zusatzbeleg nicht unbedingt nötig.
Ohne Risiko. Liegt Ihr persönlicher Steuersatz unter dem der Abgeltungsteuer und Sie mussten 2014 welche zahlen? Beantragen Sie einfach die Günstigerprüfung in Anlage KAP: in Zeile 4 eine „1“ eintragen. Mehr Steuern müssen Sie auf keinen Fall zahlen.
Wenig Zeit. Müssen Sie noch Abgeltungsteuer oder Kirchensteuer für Kapitaleinkünfte aus 2014 zahlen? Dann muss Ihre Steuererklärung bis zum 1. Juni beim Finanzamt sein. Übernimmt das ein Steuerberater, läuft die Frist bis 31. Dezember 2015.
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@temphansi: Ja, Sie haben das richtig verstanden. Entweder werden die Kapitaleinnahmen mit der Abgeltungssteuer belegt oder mit dem persönlichen Steuersatz. Der Altersentlastungsbetrag kommt nur zum Zuge, wenn die Kapitaleinnahmen mit dem persönlichen Steuersatz besteuert werden. Deswegen fällt er ab einem bestimmten Grenzsteuersatz unter den Tisch. Beantragt man die Günstigerprüfung, berechnet das Finanzamt, auf welchem Weg weniger Steuern auf die Kapitaleinnahmen anfallen. (maa)
Verstehe ich das richtig, dass man den Altersentlastungsbetrag nur dann für Kapitalerträge nutzen kann, wenn man diese vollständig mit dem persönlichen Steuersatz (und nicht per Abgeltungssteuer) versteuert? Das würde bei hohem persönlichen Steuersatz und hohen Kapitalerträgen bedeuten, dass man selbst (oder das Finanzamt) feststellt, dass es günstiger ist, den Altersentlastungsbetrag verfallen zu lassen.
@fresszettel: Für die Veranlagung des Jahres, in dem die Fonds verkauft werden, gibt es keine besondere Frist. Wer nicht zur Abgabe der Steuererklärung verpflichtet ist, hat nach Ablauf des Veranlagungsjahres vier Jahre Zeit, die Steuererklärung zu machen und kann sich darüber die zu viel bezahlte Steuern zurückholen.
Ist der Steuerbescheid für das Verkaufsjahr schon bestandskräftig (Einspruchsfrist abgelaufen, ohne Vorbehalt der Nachprüfung), ist eine nachträgliche Änderung in der Regel nicht mehr möglich, wenn der Steuerzahler schuldhaft versäumt hat, den Verkaufsgewinn in der Steuererklärung um bereits versteuerte thesaurierte Erträge zu korrigieren.
Deswegen müssen alle beim Verkauf von Fonds aufpassen, dass sie nicht zu viel Steuern zahlen.
Die Depotbank führt beim Verkauf eines ausländischen thesaurierenden Fonds die Abgeltungssteuer für den gesamten Wertzuwachs des Fondsanteils ab. Die im Wertzuwachs enthaltenen thesaurierten Erträge werden also erneut besteuert. (maa).
Kann man bei Verkauf ausländischer thesaurierender Fonds zuviel gezahlte Steuern auch noch nachträglich, sprich: in späteren Jahren, zurückholen?
Falls ja, welche Fristen gelten hier?
Vielen Dank!
@Bu1211: Das Länderkürzel stellt allein kein eindeutiges Unterscheidungskriterium dar. Bei Ausländischen Fonds hat die Fondsgesellschaft ihren Sitz im Ausland. Im Produktfinder Fonds unter www.test.de/fonds wird der Sitz der Fondsgesellschaft angegeben. Im Marktplatz von Finanztest verweist die Fußnote 4 auf den ausländischen, thesaurierenden Fonds. (maa)