Abrechnen. Tragen Sie in Ihre Steuererklärung auch Versicherungsbeiträge, Kirchensteuer und Spenden ein. Diese bringen oft einen zusätzlichen Steuervorteil.
Zurückholen. Hatten Sie Ihrer Bank für 2016 einen zu geringen Freistellungsauftrag erteilt, hat sie von Kapitalerträgen 25 Prozent Abgeltungsteuer abgezogen. Lagen Ihre gesamten Erträge unterhalb des Sparerpauschbetrages von 801 Euro (Ehepaare/Lebenspartner 1 602 Euro), holen Sie sich die Steuer mit der Anlage KAP zurück.
Dranhängen. Nutzen Sie Musterprozesse, um weitere Kosten abzusetzen (siehe bundesfinanzhof.de). Geben Sie zum Beispiel Scheidungskosten an, der Bundesfinanzhof klärt, ob sie abzugsfähig sind.
Einhalten. Wenn Sie zur Abgabe verpflichtet sind, gilt die Frist 31. Mai oder – mit Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein – 31. Dezember 2017. Schaffen Sie das nicht, beantragen Sie rechtzeitig und formlos eine Verlängerung.
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@ettigirb: Nicht alle notwendigen Kosten zum Unterhalt eines Kindes sind als außergewöhnliche Kosten absetzbar. Die Höchstbeträge gelten unabhängig davon, ob das Kind im konkreten Fall einen höheren Bedarf hat. Für 2017 liegt der Höchstbetrag bei 8820 € im Jahr. Eigene Einkünfte des Kindes von über 624€ im Jahr (minus 180€ Kostenpauschale) gehen vom Höchstbetrag ab. Die Miete ist kein weiterer Abzugsposten.
@alle: Nur wenn Eltern für das studierende Kind weder ein Anspruch auf Kindergeld noch auf Kinderfreibeträge haben (§33 a Abs. 1 Satz 3 EStG), können sie unter engen Voraussetzungen die Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastungen absetzen. (maa)
weiter unklar, ob das FA den elterlichen Unterhaltsabzug um die Studentenjobeinkünfte mindern kann, aber wovon soll dann der Student noch leben, wie seine Wohnung bezahlen ? Müssten nicht die Wohnungskosten am Studienort von den Einnahmen abgezogen werden?