Steuererklärung für 2016

Unser Rat

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Abrechnen. Tragen Sie in Ihre Steuererklärung auch Versicherungs­beiträge, Kirchen­steuer und Spenden ein. Diese bringen oft einen zusätzlichen Steuer­vorteil.

Zurück­holen. Hatten Sie Ihrer Bank für 2016 einen zu geringen Frei­stellungs­auftrag erteilt, hat sie von Kapital­erträgen 25 Prozent Abgeltung­steuer abge­zogen. Lagen Ihre gesamten Erträge unter­halb des Sparerpausch­betrages von 801 Euro (Ehepaare/Lebens­partner 1 602 Euro), holen Sie sich die Steuer mit der Anlage KAP zurück.

Dranhängen. Nutzen Sie Muster­prozesse, um weitere Kosten abzu­setzen (siehe bundesfinanzhof.de). Geben Sie zum Beispiel Scheidungs­kosten an, der Bundes­finanzhof klärt, ob sie abzugs­fähig sind.

Einhalten. Wenn Sie zur Abgabe verpflichtet sind, gilt die Frist 31. Mai oder – mit Steuerberater oder Lohn­steuer­hilfe­ver­ein – 31. Dezember 2017. Schaffen Sie das nicht, beantragen Sie recht­zeitig und formlos eine Verlängerung.

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Profilbild Stiftung_Warentest am 20.03.2017 um 12:46 Uhr
Unterhaltsleistungen an Studenten

@ettigirb: Nicht alle notwendigen Kosten zum Unterhalt eines Kindes sind als außergewöhnliche Kosten absetzbar. Die Höchstbeträge gelten unabhängig davon, ob das Kind im konkreten Fall einen höheren Bedarf hat. Für 2017 liegt der Höchstbetrag bei 8820 € im Jahr. Eigene Einkünfte des Kindes von über 624€ im Jahr (minus 180€ Kostenpauschale) gehen vom Höchstbetrag ab. Die Miete ist kein weiterer Abzugsposten.
@alle: Nur wenn Eltern für das studierende Kind weder ein Anspruch auf Kindergeld noch auf Kinderfreibeträge haben (§33 a Abs. 1 Satz 3 EStG), können sie unter engen Voraussetzungen die Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastungen absetzen. (maa)

ettigirb am 20.03.2017 um 00:24 Uhr
Unterhalt bei Studenten

weiter unklar, ob das FA den elterlichen Unterhaltsabzug um die Studentenjobeinkünfte mindern kann, aber wovon soll dann der Student noch leben, wie seine Wohnung bezahlen ? Müssten nicht die Wohnungskosten am Studienort von den Einnahmen abgezogen werden?