Steuererklärung für 2016

Voraus­gefüllte Steuererklärung: Ein paar Tage einplanen und Daten prüfen

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Im Internet (elsteronline.de) bietet die Finanz­verwaltung Steuerzah­lern die Möglich­keit, ihre Steuererklärung direkt im Internet-Browser des Computers zu erstellen. Es gelten dieselben Fristen wie für die Papierform. Das Installieren von Software ist nicht nötig – das Anlegen eines Nutzer­kontos schon.

Konto anlegen. Registrieren können Sie sich auf dem Portal Elsteronline.de. Für die meisten Steuerzahler reicht die kostenlose Variante ElsterBasis. Nach einigen Tagen erhalten Sie per Post eine Akti­vierungs-ID. Diese benötigen Sie, um eine persönliche Pin zu vergeben und eine Zertifikats­datei auf Ihrem Rechner zu speichern. Beide sind erforderlich, um sich anzu­melden.

Belege abrufen. Einmal angemeldet, können Sie unter „Dienste“ auf „Beleg­abruf“ klicken. Jetzt schickt Ihnen das Finanz­amt erneut eine Code­nummer zu, mit deren Hilfe Sie sich alle Daten anzeigen lassen können, die der Fiskus über Sie gespeichert hat, etwa Lohn­steuer und Krankenkassenbeiträge.

Daten über­nehmen. Ihre Steuererklärung legen Sie im Menü „Formulare – Einkommensteuer“ an und wählen dort auch die benötigten Formulare aus. Ihre Daten können Sie per Mausklick in Ihre Elster-Steuererklärung über­nehmen. Prüfen Sie vorher, ob die Angaben korrekt sind – für Fehler sind Sie verantwort­lich.

Ausgaben eintragen. Was das Finanz­amt nicht liefern kann, sind Angaben, die sich steuer­mindernd auswirken: Jobkosten, Ausgaben für Hand­werker, Krank­heits­kosten etc. Diese tragen Sie selbst in die Formulare ein. Als Nach­weis müssen Sie dem Finanz­amt nur die gesetzlich geforderten Belege schic­ken, etwa Bank­bescheinigungen zu Abgeltung- und Quellen­steuer sowie Spendenquittungen. Bei Bedarf kann das Amt jedoch weitere Belege anfordern.

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Profilbild Stiftung_Warentest am 20.03.2017 um 12:46 Uhr
Unterhaltsleistungen an Studenten

@ettigirb: Nicht alle notwendigen Kosten zum Unterhalt eines Kindes sind als außergewöhnliche Kosten absetzbar. Die Höchstbeträge gelten unabhängig davon, ob das Kind im konkreten Fall einen höheren Bedarf hat. Für 2017 liegt der Höchstbetrag bei 8820 € im Jahr. Eigene Einkünfte des Kindes von über 624€ im Jahr (minus 180€ Kostenpauschale) gehen vom Höchstbetrag ab. Die Miete ist kein weiterer Abzugsposten.
@alle: Nur wenn Eltern für das studierende Kind weder ein Anspruch auf Kindergeld noch auf Kinderfreibeträge haben (§33 a Abs. 1 Satz 3 EStG), können sie unter engen Voraussetzungen die Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastungen absetzen. (maa)

ettigirb am 20.03.2017 um 00:24 Uhr
Unterhalt bei Studenten

weiter unklar, ob das FA den elterlichen Unterhaltsabzug um die Studentenjobeinkünfte mindern kann, aber wovon soll dann der Student noch leben, wie seine Wohnung bezahlen ? Müssten nicht die Wohnungskosten am Studienort von den Einnahmen abgezogen werden?