Im Internet (elsteronline.de) bietet die Finanzverwaltung Steuerzahlern die Möglichkeit, ihre Steuererklärung direkt im Internet-Browser des Computers zu erstellen. Es gelten dieselben Fristen wie für die Papierform. Das Installieren von Software ist nicht nötig – das Anlegen eines Nutzerkontos schon.
Konto anlegen. Registrieren können Sie sich auf dem Portal Elsteronline.de. Für die meisten Steuerzahler reicht die kostenlose Variante ElsterBasis. Nach einigen Tagen erhalten Sie per Post eine Aktivierungs-ID. Diese benötigen Sie, um eine persönliche Pin zu vergeben und eine Zertifikatsdatei auf Ihrem Rechner zu speichern. Beide sind erforderlich, um sich anzumelden.
Belege abrufen. Einmal angemeldet, können Sie unter „Dienste“ auf „Belegabruf“ klicken. Jetzt schickt Ihnen das Finanzamt erneut eine Codenummer zu, mit deren Hilfe Sie sich alle Daten anzeigen lassen können, die der Fiskus über Sie gespeichert hat, etwa Lohnsteuer und Krankenkassenbeiträge.
Daten übernehmen. Ihre Steuererklärung legen Sie im Menü „Formulare – Einkommensteuer“ an und wählen dort auch die benötigten Formulare aus. Ihre Daten können Sie per Mausklick in Ihre Elster-Steuererklärung übernehmen. Prüfen Sie vorher, ob die Angaben korrekt sind – für Fehler sind Sie verantwortlich.
Ausgaben eintragen. Was das Finanzamt nicht liefern kann, sind Angaben, die sich steuermindernd auswirken: Jobkosten, Ausgaben für Handwerker, Krankheitskosten etc. Diese tragen Sie selbst in die Formulare ein. Als Nachweis müssen Sie dem Finanzamt nur die gesetzlich geforderten Belege schicken, etwa Bankbescheinigungen zu Abgeltung- und Quellensteuer sowie Spendenquittungen. Bei Bedarf kann das Amt jedoch weitere Belege anfordern.
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@ettigirb: Nicht alle notwendigen Kosten zum Unterhalt eines Kindes sind als außergewöhnliche Kosten absetzbar. Die Höchstbeträge gelten unabhängig davon, ob das Kind im konkreten Fall einen höheren Bedarf hat. Für 2017 liegt der Höchstbetrag bei 8820 € im Jahr. Eigene Einkünfte des Kindes von über 624€ im Jahr (minus 180€ Kostenpauschale) gehen vom Höchstbetrag ab. Die Miete ist kein weiterer Abzugsposten.
@alle: Nur wenn Eltern für das studierende Kind weder ein Anspruch auf Kindergeld noch auf Kinderfreibeträge haben (§33 a Abs. 1 Satz 3 EStG), können sie unter engen Voraussetzungen die Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastungen absetzen. (maa)
weiter unklar, ob das FA den elterlichen Unterhaltsabzug um die Studentenjobeinkünfte mindern kann, aber wovon soll dann der Student noch leben, wie seine Wohnung bezahlen ? Müssten nicht die Wohnungskosten am Studienort von den Einnahmen abgezogen werden?