Steuererklärung für 2016 Chance auf „viel Geld zurück“

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Ob Arbeitnehmer, Eltern oder Rentner: Steuern für 2016 abzu­rechnen, lohnt sich für viele – auch wegen neuer Urteile.

Ein paar Euro lassen sich im Alltag immer mal rausholen – durch Sonder­angebote im Supermarkt, Kleiderkauf nach Weih­nachten oder Tanken zur güns­tigen Abend­zeit. Im Verhältnis dazu bringt die Steuererklärung oft richtig viel: Rund 900 Euro erhielten Angestellte in den vergangenen Jahren im Schnitt zurück. Viele kommen ohnehin nicht um die Abrechnung mit dem Finanz­amt herum. Zur Abgabe sind verpflichtet:

  • Arbeitnehmer und Pensionäre, deren Lohn oder Pension nach Steuerklasse V, IV mit Faktor oder VI versteuert wurde,
  • Arbeitnehmer, die auf Antrag einen Frei­betrag vom Finanz­amt bekommen haben,
  • Arbeitnehmer, die im Jahr 2016 Neben­einkünfte oder Lohn­ersatz­leistungen von mehr als 410 Euro hatten,
  • Rentner, deren Einnahmen nach Abzug von Werbungs­kosten sowie Frei-, Pausch- und Entlastungs­beträgen über 8 652 Euro lagen,
  • Unternehmer mit Einkünften aus Land- und Forst­wirt­schaft, aus einem Gewerbe­betrieb oder aus freiberuflicher Tätig­keit,
  • Kapital­anleger, von denen das Finanz­amt bislang zu wenig Abgeltung­steuer erhalten hat, die im Ausland erzielte Erträge versteuern müssen oder die für ihre Erträge noch Kirchen­steuer bezahlen müssen.

Wer zur Abgabe verpflichtet ist, muss seine Steuererklärung für 2016 bis 31. Mai 2017 abgeben, bei Hilfe durch Steuerberater oder Lohn­steuer­hilfe­ver­ein später (Unser Rat). Freiwil­lige haben Zeit bis Ende 2020.

Die meisten Menschen haben 2016 im Voraus Steuern gezahlt. Arbeitnehmern hat der Betrieb jeden Monat Lohn­steuer abge­zogen. Viele Selbst­ständige mussten quartals­weise Voraus­zahlungen leisten. Auch Anleger wurden vorab besteuert – die depotführende Bank hat 2016 von ihren Gewinnen auto­matisch 25 Prozent Abgeltung­steuer plus Solidaritäts­zuschlag und gegebenenfalls Kirchen­steuer abge­zwackt und ans Finanz­amt über­wiesen. Manche bekamen deutlich zu viel abge­zogen. Mit ihrer Steuererklärung können alle nach­prüfen, ob die Behörde zu viel kassiert hat. Wer keine Steuererklärung macht, verschenkt dagegen eventuell viel Geld.

Einkommen und Steuerklasse zählen: Wer mit Erstattung rechnen kann

Gute Aussichten auf eine Erstattung vom Finanz­amt für 2016 haben unter anderem:

  • Arbeitnehmer, die nur zeit­weise beschäftigt waren. Die Lohn­steuersoftware im Betrieb geht von zwölf gleichen Gehältern aus – bei weniger sind Jahres­einkommen und persönlicher Steu­ersatz geringer.
  • Ehe- und gesetzliche Lebens­partner, die nicht die optimalen Steuerklassen hatten – etwa die Kombination IV/IV, obwohl einer von beiden deutlich mehr verdient hat als der andere Partner.
  • Allein­erziehende, die nicht Steuerklasse II hatten und deshalb noch den Entlastungs­betrag bekommen (1 908 Euro fürs erste plus 240 Euro für jedes weitere Kind).
  • Anleger mit geringem zu versteuerndem Einkommen. Liegt ihr Grenz­steu­ersatz unter den 25 Prozent Abgeltung­steuer, zahlt das Finanz­amt zu viel gezahlte Abgeltung­steuer zurück. Anleger sollten dafür in Zeile 4 der Anlage KAP die Güns­tiger­prüfung beantragen, dann rechnet das Finanz­amt für sie.
  • Anleger, deren zu versteuerndes Einkommen 2016 den Grund­frei­betrag von 8 652 Euro nicht über­schreitet. Sie erhalten sogar die gesamte Abgeltung­steuer zurück.

Die Chancen auf Geld steigen erheblich, wenn in der Steuererklärung möglichst hohe Ausgaben stehen, die das Finanz­amt anerkennt. Ganz weit oben in der Hitliste der Geld­bringer stehen Ausgaben für Haus­halts­hilfen und Hand­werker. Arbeitnehmer sparen mit Jobkosten und Eltern mit Kinder­betreuungs­kosten und Frei­beträgen. Steuerlich positiv bemerk­bar machen sich meist auch Gesund­heits- und Pflege­kosten, Einzahlungen in staatlich geförderte Verträge zur Alters­vorsorge sowie Unter­halts­zahlungen an nahe Angehörige.

Hand­werker und Haus­halts­hilfen: Aufgeschlüsselte Kosten wichtig

Ganze 5 710 Euro Steuerbonus winken Mietern und Eigentümern, wenn sie mit den Ausgaben für Schorn­steinfeger, Möbelmonteur, Gärtner, Putz­hilfe oder Babysitter sämtliche Höchst­beträge ausschöpfen. Für Minijobber können sie bis zu 2 550 Euro, für Voll­zeit­angestellte und Haus­halts­hilfen bis zu 20 000 Euro und für Hand­werker bis zu 6 000 Euro in die Zeilen 71 bis 73 des Mantelbogens eintragen. Der Clou: Das Finanz­amt zieht 20 Prozent der angegebenen Beträge direkt von der Steuerschuld samt Soli ab!

Erst­mals sponsert das Finanz­amt Messungen an Gast­herme, Ölhei­zung, Kamin­ofen oder Schorn­stein. Einen Bonus können jetzt auch Tierfreunde einstreichen, die Haustiere in den heimischen vier Wänden betreuen lassen. Ihnen erlaubte der Bundes­finanzhof (BFH), die Kosten abzu­rechnen (Az. VI R 13/15).

Tipp: Geltend machen können Sie Lohn­kosten, bei Minijobbern inklusive Steuern und Abgaben, bei Hand­werkern auch Fahrt- und Maschinen­kosten. Ausgaben für Material müssen Sie selbst tragen. Beschäftigen Sie privat per Haus­halts­scheck einen Minijobber, erkennt das Finanz­amt auch Barzah­lungen an. Begleichen Sie Rechnungs­beträge per Über­weisung, um Zahlungen belegen zu können. Lassen Sie in Hand­werk­errechnungen stets die Lohn­kosten separat ausweisen.

Für Mieter ist die jähr­liche Neben­kosten­abrechnung Geld wert. Darin sind – oft auf einer Extraseite – alle Kosten aufgeschlüsselt, die auf sie entfallen: Ausgaben für Garten­arbeit, Haus­reinigung, Hausmeister, Schorn­steinfeger, Wartung des Treppenlifts und andere Arbeiten. Kommt die Abrechnung immer erst, wenn der Mieter seine Steuererklärung schon abge­geben hat, muss er die Ausgaben jeweils um ein Jahr versetzt abrechnen. Er trägt also dann in die Steuererklärung 2016 die Werte aus der Abrechnung für 2015 ein.

Jobkosten: Viele Arbeitnehmer kommen über die 1 000-Euro-Grenze

Arbeitnehmer dürfen in der Anlage N alle Ausgaben rund um den Job abrechnen: für Arbeitsweg, Dienst­reisen, Arbeits­kleidung, Fort­bildungen und neuerdings sogar Feiern im Kollegen­kreis: Der BFH erlaubte einem Angestellten, für die Feier zu seinem 40. Dienst­jubiläum Bewirtungs­kosten geltend zu machen (Az. VI R 24/15). Voraus­setzung: Die Gästeliste muss nach beruflichen Kriterien zusammen­gestellt sein, zum Beispiel alle Kollegen aus der Abteilung umfassen. Sind neben beruflichen auch private Gäste einge­laden, lassen sich die Kosten für die beruflichen Gäste anteilig absetzen (BFH, Az. VI R 46/14). Ziel ist es, insgesamt über den Pausch­betrag von 1 000 Euro zu kommen. Diesen schreibt das Finanz­amt Arbeitnehmern immer gut, auch wenn sie keine Jobkosten abrechnen.

Die gute Nach­richt: Viele knacken die Grenze schon mit dem Weg zur Arbeit. Für jeden Entfernungs­kilometer erkennt das Finanz­amt 0,30 Euro an. Wer jeden Tag zur Arbeit fährt (mit 30 Tagen Urlaub) – egal mit welchem Verkehrs­mittel – kann 230 Arbeits­tage ansetzen. Bereits ab 15 Kilo­metern Entfernung liegen Pendler über der 1 000-Euro-Grenze. Wer aus beruflichen Gründen in eine andere Stadt gezogen ist, kann unter anderem Ausgaben für Spedition, Makler, doppelt gezahlte Miete sowie bis zu zwei Fahrten an den neuen Wohn­ort angeben, inklusive Über­nachtung und Verpflegungs­pauschale.

Unterhält jemand am Arbeits­ort eine Zweit­wohnung, erkennt der Fiskus pro Jahr bis zu 12 000 Euro an. Abrechnen kann er etwa die Miete samt Betriebs- und Reinigungs­kosten, die Zweit­wohnung­steuer sowie Ausgaben für angemessene Ausstattung. Auch kleinere Posten sind wichtig: Ausgaben für Bewerbungen, etwa Fotos und Kopien, und Fach­zeit­schriften sowie Konto­führungs­gebühren für das Gehalts­konto bringen einen Vorteil.

Kosten fürs heimische Arbeits­zimmer erkennt das Finanz­amt nur voll an, wenn ein Arbeitnehmer es zu mindestens 90 Prozent beruflich nutzt und das Zimmer den Mittel­punkt seiner beruflichen Tätig­keit bildet. Lehrer und Versicherungs­vertreter, denen für bestimmte Tätig­keiten kein anderer Arbeits­platz zur Verfügung steht, können maximal 1 250 Euro pro Jahr absetzen. Auflisten dürfen sie Miete und Neben­kosten nach Anteil an der Wohn­fläche, anteilige Strom­kosten und Beiträge zur Hausrat­versicherung sowie Kosten für Büromöbel, Gardinen und Teppich. Luxus­ausstattung geht aber nicht.

Kinder­betreuung und Frei­beträge: So rechnen Allein­erziehende und Paare

Eltern können für Kinder unter 14 Jahren bis zu 6 000 Euro Betreuungs­kosten angeben – etwa für Tages­mutter, Kita oder Hort inklusive Ferien­betreuung. Das Finanz­amt erkennt zwei Drittel der Kosten, also maximal 4 000 Euro, als Sonder­ausgaben an. Die Eltern müssen die erforderlichen Angaben in die Anlage Kind eintragen, die Kosten für Verpflegung allerdings abziehen.

Betreuen Oma oder Opa das Kind, müssen Eltern mit ihnen einen Vertrag „wie unter Fremden üblich“ abschließen – inklusive Arbeits­zeit und Stunden­lohn. Um die fälligen Steuern und Sozial­abgaben möglichst gering zu halten, beschäftigen sie Groß­eltern am besten als Minijobber auf 450-Euro-Basis.

Im vergangenen Jahr stieg der Kinder­frei­betrag auf 4 608 Euro pro Jahr. Hinzu kommen 2 640 Euro Betreuungs­frei­betrag. Da das Amt das Kinder­geld abzieht, wirken sich die Frei­beträge erst ab einem bestimmten zu versteuernden Einkommen aus. So profitieren Allein­erziehende mit halben Frei­beträgen ab 32 075 Euro, Ehepaare mit gemein­samen Kindern ab 64 150 Euro.

Tipp: Zahlt der andere Eltern­teil weniger als 75 Prozent des fest­gelegten Unter­halts oder hat er kein eigenes Einkommen, können sich Allein­erziehende per Kreuzchen in der Anlage Kind der Steuererklärung dessen halbe Frei­beträge über­tragen lassen. Güns­tiger ist es, nur den halben Betreuungs­frei­betrag zu beantragen – das bringt bereits ab 16 175 Euro Einkommen einen Vorteil.

Wenn vom Arzt verordnet: Arznei und Behand­lungen

Steuererklärung für 2016 - Chance auf „viel Geld zurück“

Teuer. Hohe Kosten für ärzt­lich verordnete Medikamente und Behand­lungen gehören in den Mantelbogen. © Fotolia / G. Sanders

Private Ausgaben sind Privatsache. Ausnahme sind außergewöhnliche Belastungen, etwa aufgrund einer Krankheit oder Natur­katastrophe. Es fällt aber ein Eigen­anteil an, der je nach Einkommen, Familien­stand und Kinder­zahl zwischen 1 und 7 Prozent der Einkünfte liegt. Hohe Ausgaben für ärzt­liche Behand­lungen, Medikamente und die Kur gehören in den Mantelbogen. Erstattungen, etwa von privaten Kranken­zusatz­versicherungen, sind vorher abzu­ziehen. Bei Brillen und Kontaktlinsen bewertet das Amt im Einzel­fall, ob die Kosten abzieh­bar sind. Bei einer nachgewiesenen schweren Sehschwäche gehen auch teure Gläser durch – eine Luxusfassung dagegen nicht. Eine ärzt­liche Verordnung ist bei der ersten Brille nötig.

Tipp: Sie brauchen neben der Rezept­kopie, dem Zahlungs­beleg aus der Apotheke oder der Rechnung vom Zahn­arzt weitere Nach­weise. So müssen Arzneien und Therapien von einem Arzt verordnet worden sein. Kosten für eine Kur oder Psycho­therapie gehen nur durch, wenn Sie dem Finanz­amt eine Bescheinigung vom Medizi­nischen Dienst der Krankenkassen (MDK) oder ein Attest vom Amts­arzt präsentieren können.

Pflege­kosten: Viele Ausgaben gelten als außergewöhnliche Belastung

Wer 2016 eine Pfle­gestufe hatte oder einen nahen Angehörigen mit Pfle­gestufe gepflegt hat, kann Kosten abrechnen. Als Nach­weis dienen Rechnungen, die Bescheinigung der Pfle­gestufe oder der Schwerbehinderten­ausweis mit Merkzeichen H (hilf­los). Kosten für ambulanten Pflege­dienst, Pfle­gekraft sowie Heim­kosten samt Unterkunft und Verpflegung zählen auch. Wurde der eigene Haushalt des Pflegebedürftigen aufgelöst, gehen pro Tag 24,03 Euro Ersparnis ab. Hat jemand eine Person mit Pfle­gestufe III unentgeltlich gepflegt, kann er 924 Euro Pflegepausch­betrag ansetzen.

Tipp: Leistungen, die eine Pfle­gekraft auf Minijob-Basis im Haushalt erbringt und deren Kosten unter den Eigen­anteil fallen, setzen Sie als haus­halts­nahe Dienst­leistung ab.

Unterhalt für nahe Angehörige: Flücht­linge im Haus zählen auch

Einen Steuerbonus gewährt das Finanz­amt jedem, der im Jahr 2016 einen bedürftigen Angehörigen finanziell unterstützt hat – etwa ein erwachsenes Kind, für das er kein Kinder­geld mehr bekommt. Dasselbe gilt für Flücht­linge mit Aufenthalts­erlaubnis, die jemand in seinen Haushalt aufgenommen hat.

Tipp: Absetzen können Sie bis zu 8 652 Euro des gezahlten Unter­halts – plus die Basisbeiträge zur Kranken- und Pflege­versicherung für den Unter­halts­empfänger. Einen Eigen­anteil müssen Sie nicht tragen. Einkünfte oder Bezüge des Empfängers über 624 Euro im Jahr (minus 180 Euro Kostenpauschale) gehen aber vom Höchst­betrag ab.

Geförderte Alters­vorsorge: Steuer­vorteile für Riester- und Rürup-Sparer

Riester-Sparer tragen in die Anlage AV 2016 geleistete Einzahlungen ein – steuerlich gefördert werden maximal 2 100 Euro inklusive Grund- und eventueller Kinder­zulagen. Das Finanz­amt ermittelt den Steuer­vorteil und zieht die Zulagen ab. Was übrig bleibt, wird dem Sparer gutgeschrieben.

Achtung: Das Finanz­amt zieht die Zulagen auch dann ab, wenn Sparer vergessen haben, diese zu beantragen. Um keine Verluste zu riskieren, sollten sie ihrem Anbieter eine Voll­macht erteilen, die Zulage jähr­lich neu zu beantragen.

Für selbst­ständige Vorsorgesparer mit Rürup-Vertrag läuft die Förderung ausschließ­lich über Steuer­vorteile. Sie tragen die geleisteten Beiträge in die Anlage Vorsorgeaufwand ein. Für 2016 berück­sichtigt das Finanz­amt bis zu 22 767 Euro (Ehe- und gesetzliche Lebens­partner 45 534 Euro). Steuerlich wirk­sam sind derzeit 82 Prozent davon – also bis zu 18 669 Euro (Ehe- und gesetzliche Lebens­partner: 37 338 Euro). Der absetz­bare Teil steigt bis 2025 von Jahr zu Jahr um 2 Prozent. Viel weniger absetzen als Selbst­ständige können Arbeitnehmer, die einen Rürup-Vertrag abge­schlossen haben. Grund: Sie müssen den Höchst­betrag um die Summe kürzen, die sie im vergangenen Jahr zusammen mit ihrem Arbeit­geber in die gesetzliche Renten­versicherung einge­zahlt haben.

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Profilbild Stiftung_Warentest am 20.03.2017 um 12:46 Uhr
Unterhaltsleistungen an Studenten

@ettigirb: Nicht alle notwendigen Kosten zum Unterhalt eines Kindes sind als außergewöhnliche Kosten absetzbar. Die Höchstbeträge gelten unabhängig davon, ob das Kind im konkreten Fall einen höheren Bedarf hat. Für 2017 liegt der Höchstbetrag bei 8820 € im Jahr. Eigene Einkünfte des Kindes von über 624€ im Jahr (minus 180€ Kostenpauschale) gehen vom Höchstbetrag ab. Die Miete ist kein weiterer Abzugsposten.
@alle: Nur wenn Eltern für das studierende Kind weder ein Anspruch auf Kindergeld noch auf Kinderfreibeträge haben (§33 a Abs. 1 Satz 3 EStG), können sie unter engen Voraussetzungen die Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastungen absetzen. (maa)

ettigirb am 20.03.2017 um 00:24 Uhr
Unterhalt bei Studenten

weiter unklar, ob das FA den elterlichen Unterhaltsabzug um die Studentenjobeinkünfte mindern kann, aber wovon soll dann der Student noch leben, wie seine Wohnung bezahlen ? Müssten nicht die Wohnungskosten am Studienort von den Einnahmen abgezogen werden?