Ob Arbeitnehmer, Eltern oder Rentner: Steuern für 2016 abzurechnen, lohnt sich für viele – auch wegen neuer Urteile.
Ein paar Euro lassen sich im Alltag immer mal rausholen – durch Sonderangebote im Supermarkt, Kleiderkauf nach Weihnachten oder Tanken zur günstigen Abendzeit. Im Verhältnis dazu bringt die Steuererklärung oft richtig viel: Rund 900 Euro erhielten Angestellte in den vergangenen Jahren im Schnitt zurück. Viele kommen ohnehin nicht um die Abrechnung mit dem Finanzamt herum. Zur Abgabe sind verpflichtet:
- Arbeitnehmer und Pensionäre, deren Lohn oder Pension nach Steuerklasse V, IV mit Faktor oder VI versteuert wurde,
- Arbeitnehmer, die auf Antrag einen Freibetrag vom Finanzamt bekommen haben,
- Arbeitnehmer, die im Jahr 2016 Nebeneinkünfte oder Lohnersatzleistungen von mehr als 410 Euro hatten,
- Rentner, deren Einnahmen nach Abzug von Werbungskosten sowie Frei-, Pausch- und Entlastungsbeträgen über 8 652 Euro lagen,
- Unternehmer mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus einem Gewerbebetrieb oder aus freiberuflicher Tätigkeit,
- Kapitalanleger, von denen das Finanzamt bislang zu wenig Abgeltungsteuer erhalten hat, die im Ausland erzielte Erträge versteuern müssen oder die für ihre Erträge noch Kirchensteuer bezahlen müssen.
Wer zur Abgabe verpflichtet ist, muss seine Steuererklärung für 2016 bis 31. Mai 2017 abgeben, bei Hilfe durch Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein später (Unser Rat). Freiwillige haben Zeit bis Ende 2020.
Die meisten Menschen haben 2016 im Voraus Steuern gezahlt. Arbeitnehmern hat der Betrieb jeden Monat Lohnsteuer abgezogen. Viele Selbstständige mussten quartalsweise Vorauszahlungen leisten. Auch Anleger wurden vorab besteuert – die depotführende Bank hat 2016 von ihren Gewinnen automatisch 25 Prozent Abgeltungsteuer plus Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer abgezwackt und ans Finanzamt überwiesen. Manche bekamen deutlich zu viel abgezogen. Mit ihrer Steuererklärung können alle nachprüfen, ob die Behörde zu viel kassiert hat. Wer keine Steuererklärung macht, verschenkt dagegen eventuell viel Geld.
Einkommen und Steuerklasse zählen: Wer mit Erstattung rechnen kann
Gute Aussichten auf eine Erstattung vom Finanzamt für 2016 haben unter anderem:
- Arbeitnehmer, die nur zeitweise beschäftigt waren. Die Lohnsteuersoftware im Betrieb geht von zwölf gleichen Gehältern aus – bei weniger sind Jahreseinkommen und persönlicher Steuersatz geringer.
- Ehe- und gesetzliche Lebenspartner, die nicht die optimalen Steuerklassen hatten – etwa die Kombination IV/IV, obwohl einer von beiden deutlich mehr verdient hat als der andere Partner.
- Alleinerziehende, die nicht Steuerklasse II hatten und deshalb noch den Entlastungsbetrag bekommen (1 908 Euro fürs erste plus 240 Euro für jedes weitere Kind).
- Anleger mit geringem zu versteuerndem Einkommen. Liegt ihr Grenzsteuersatz unter den 25 Prozent Abgeltungsteuer, zahlt das Finanzamt zu viel gezahlte Abgeltungsteuer zurück. Anleger sollten dafür in Zeile 4 der Anlage KAP die Günstigerprüfung beantragen, dann rechnet das Finanzamt für sie.
- Anleger, deren zu versteuerndes Einkommen 2016 den Grundfreibetrag von 8 652 Euro nicht überschreitet. Sie erhalten sogar die gesamte Abgeltungsteuer zurück.
Die Chancen auf Geld steigen erheblich, wenn in der Steuererklärung möglichst hohe Ausgaben stehen, die das Finanzamt anerkennt. Ganz weit oben in der Hitliste der Geldbringer stehen Ausgaben für Haushaltshilfen und Handwerker. Arbeitnehmer sparen mit Jobkosten und Eltern mit Kinderbetreuungskosten und Freibeträgen. Steuerlich positiv bemerkbar machen sich meist auch Gesundheits- und Pflegekosten, Einzahlungen in staatlich geförderte Verträge zur Altersvorsorge sowie Unterhaltszahlungen an nahe Angehörige.
Handwerker und Haushaltshilfen: Aufgeschlüsselte Kosten wichtig
Ganze 5 710 Euro Steuerbonus winken Mietern und Eigentümern, wenn sie mit den Ausgaben für Schornsteinfeger, Möbelmonteur, Gärtner, Putzhilfe oder Babysitter sämtliche Höchstbeträge ausschöpfen. Für Minijobber können sie bis zu 2 550 Euro, für Vollzeitangestellte und Haushaltshilfen bis zu 20 000 Euro und für Handwerker bis zu 6 000 Euro in die Zeilen 71 bis 73 des Mantelbogens eintragen. Der Clou: Das Finanzamt zieht 20 Prozent der angegebenen Beträge direkt von der Steuerschuld samt Soli ab!
Erstmals sponsert das Finanzamt Messungen an Gastherme, Ölheizung, Kaminofen oder Schornstein. Einen Bonus können jetzt auch Tierfreunde einstreichen, die Haustiere in den heimischen vier Wänden betreuen lassen. Ihnen erlaubte der Bundesfinanzhof (BFH), die Kosten abzurechnen (Az. VI R 13/15).
Tipp: Geltend machen können Sie Lohnkosten, bei Minijobbern inklusive Steuern und Abgaben, bei Handwerkern auch Fahrt- und Maschinenkosten. Ausgaben für Material müssen Sie selbst tragen. Beschäftigen Sie privat per Haushaltsscheck einen Minijobber, erkennt das Finanzamt auch Barzahlungen an. Begleichen Sie Rechnungsbeträge per Überweisung, um Zahlungen belegen zu können. Lassen Sie in Handwerkerrechnungen stets die Lohnkosten separat ausweisen.
Für Mieter ist die jährliche Nebenkostenabrechnung Geld wert. Darin sind – oft auf einer Extraseite – alle Kosten aufgeschlüsselt, die auf sie entfallen: Ausgaben für Gartenarbeit, Hausreinigung, Hausmeister, Schornsteinfeger, Wartung des Treppenlifts und andere Arbeiten. Kommt die Abrechnung immer erst, wenn der Mieter seine Steuererklärung schon abgegeben hat, muss er die Ausgaben jeweils um ein Jahr versetzt abrechnen. Er trägt also dann in die Steuererklärung 2016 die Werte aus der Abrechnung für 2015 ein.
Jobkosten: Viele Arbeitnehmer kommen über die 1 000-Euro-Grenze
Arbeitnehmer dürfen in der Anlage N alle Ausgaben rund um den Job abrechnen: für Arbeitsweg, Dienstreisen, Arbeitskleidung, Fortbildungen und neuerdings sogar Feiern im Kollegenkreis: Der BFH erlaubte einem Angestellten, für die Feier zu seinem 40. Dienstjubiläum Bewirtungskosten geltend zu machen (Az. VI R 24/15). Voraussetzung: Die Gästeliste muss nach beruflichen Kriterien zusammengestellt sein, zum Beispiel alle Kollegen aus der Abteilung umfassen. Sind neben beruflichen auch private Gäste eingeladen, lassen sich die Kosten für die beruflichen Gäste anteilig absetzen (BFH, Az. VI R 46/14). Ziel ist es, insgesamt über den Pauschbetrag von 1 000 Euro zu kommen. Diesen schreibt das Finanzamt Arbeitnehmern immer gut, auch wenn sie keine Jobkosten abrechnen.
Die gute Nachricht: Viele knacken die Grenze schon mit dem Weg zur Arbeit. Für jeden Entfernungskilometer erkennt das Finanzamt 0,30 Euro an. Wer jeden Tag zur Arbeit fährt (mit 30 Tagen Urlaub) – egal mit welchem Verkehrsmittel – kann 230 Arbeitstage ansetzen. Bereits ab 15 Kilometern Entfernung liegen Pendler über der 1 000-Euro-Grenze. Wer aus beruflichen Gründen in eine andere Stadt gezogen ist, kann unter anderem Ausgaben für Spedition, Makler, doppelt gezahlte Miete sowie bis zu zwei Fahrten an den neuen Wohnort angeben, inklusive Übernachtung und Verpflegungspauschale.
Unterhält jemand am Arbeitsort eine Zweitwohnung, erkennt der Fiskus pro Jahr bis zu 12 000 Euro an. Abrechnen kann er etwa die Miete samt Betriebs- und Reinigungskosten, die Zweitwohnungsteuer sowie Ausgaben für angemessene Ausstattung. Auch kleinere Posten sind wichtig: Ausgaben für Bewerbungen, etwa Fotos und Kopien, und Fachzeitschriften sowie Kontoführungsgebühren für das Gehaltskonto bringen einen Vorteil.
Kosten fürs heimische Arbeitszimmer erkennt das Finanzamt nur voll an, wenn ein Arbeitnehmer es zu mindestens 90 Prozent beruflich nutzt und das Zimmer den Mittelpunkt seiner beruflichen Tätigkeit bildet. Lehrer und Versicherungsvertreter, denen für bestimmte Tätigkeiten kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, können maximal 1 250 Euro pro Jahr absetzen. Auflisten dürfen sie Miete und Nebenkosten nach Anteil an der Wohnfläche, anteilige Stromkosten und Beiträge zur Hausratversicherung sowie Kosten für Büromöbel, Gardinen und Teppich. Luxusausstattung geht aber nicht.
Kinderbetreuung und Freibeträge: So rechnen Alleinerziehende und Paare
Eltern können für Kinder unter 14 Jahren bis zu 6 000 Euro Betreuungskosten angeben – etwa für Tagesmutter, Kita oder Hort inklusive Ferienbetreuung. Das Finanzamt erkennt zwei Drittel der Kosten, also maximal 4 000 Euro, als Sonderausgaben an. Die Eltern müssen die erforderlichen Angaben in die Anlage Kind eintragen, die Kosten für Verpflegung allerdings abziehen.
Betreuen Oma oder Opa das Kind, müssen Eltern mit ihnen einen Vertrag „wie unter Fremden üblich“ abschließen – inklusive Arbeitszeit und Stundenlohn. Um die fälligen Steuern und Sozialabgaben möglichst gering zu halten, beschäftigen sie Großeltern am besten als Minijobber auf 450-Euro-Basis.
Im vergangenen Jahr stieg der Kinderfreibetrag auf 4 608 Euro pro Jahr. Hinzu kommen 2 640 Euro Betreuungsfreibetrag. Da das Amt das Kindergeld abzieht, wirken sich die Freibeträge erst ab einem bestimmten zu versteuernden Einkommen aus. So profitieren Alleinerziehende mit halben Freibeträgen ab 32 075 Euro, Ehepaare mit gemeinsamen Kindern ab 64 150 Euro.
Tipp: Zahlt der andere Elternteil weniger als 75 Prozent des festgelegten Unterhalts oder hat er kein eigenes Einkommen, können sich Alleinerziehende per Kreuzchen in der Anlage Kind der Steuererklärung dessen halbe Freibeträge übertragen lassen. Günstiger ist es, nur den halben Betreuungsfreibetrag zu beantragen – das bringt bereits ab 16 175 Euro Einkommen einen Vorteil.
Wenn vom Arzt verordnet: Arznei und Behandlungen

Teuer. Hohe Kosten für ärztlich verordnete Medikamente und Behandlungen gehören in den Mantelbogen. © Fotolia / G. Sanders
Private Ausgaben sind Privatsache. Ausnahme sind außergewöhnliche Belastungen, etwa aufgrund einer Krankheit oder Naturkatastrophe. Es fällt aber ein Eigenanteil an, der je nach Einkommen, Familienstand und Kinderzahl zwischen 1 und 7 Prozent der Einkünfte liegt. Hohe Ausgaben für ärztliche Behandlungen, Medikamente und die Kur gehören in den Mantelbogen. Erstattungen, etwa von privaten Krankenzusatzversicherungen, sind vorher abzuziehen. Bei Brillen und Kontaktlinsen bewertet das Amt im Einzelfall, ob die Kosten abziehbar sind. Bei einer nachgewiesenen schweren Sehschwäche gehen auch teure Gläser durch – eine Luxusfassung dagegen nicht. Eine ärztliche Verordnung ist bei der ersten Brille nötig.
Tipp: Sie brauchen neben der Rezeptkopie, dem Zahlungsbeleg aus der Apotheke oder der Rechnung vom Zahnarzt weitere Nachweise. So müssen Arzneien und Therapien von einem Arzt verordnet worden sein. Kosten für eine Kur oder Psychotherapie gehen nur durch, wenn Sie dem Finanzamt eine Bescheinigung vom Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) oder ein Attest vom Amtsarzt präsentieren können.
Pflegekosten: Viele Ausgaben gelten als außergewöhnliche Belastung
Wer 2016 eine Pflegestufe hatte oder einen nahen Angehörigen mit Pflegestufe gepflegt hat, kann Kosten abrechnen. Als Nachweis dienen Rechnungen, die Bescheinigung der Pflegestufe oder der Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen H (hilflos). Kosten für ambulanten Pflegedienst, Pflegekraft sowie Heimkosten samt Unterkunft und Verpflegung zählen auch. Wurde der eigene Haushalt des Pflegebedürftigen aufgelöst, gehen pro Tag 24,03 Euro Ersparnis ab. Hat jemand eine Person mit Pflegestufe III unentgeltlich gepflegt, kann er 924 Euro Pflegepauschbetrag ansetzen.
Tipp: Leistungen, die eine Pflegekraft auf Minijob-Basis im Haushalt erbringt und deren Kosten unter den Eigenanteil fallen, setzen Sie als haushaltsnahe Dienstleistung ab.
Unterhalt für nahe Angehörige: Flüchtlinge im Haus zählen auch
Einen Steuerbonus gewährt das Finanzamt jedem, der im Jahr 2016 einen bedürftigen Angehörigen finanziell unterstützt hat – etwa ein erwachsenes Kind, für das er kein Kindergeld mehr bekommt. Dasselbe gilt für Flüchtlinge mit Aufenthaltserlaubnis, die jemand in seinen Haushalt aufgenommen hat.
Tipp: Absetzen können Sie bis zu 8 652 Euro des gezahlten Unterhalts – plus die Basisbeiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für den Unterhaltsempfänger. Einen Eigenanteil müssen Sie nicht tragen. Einkünfte oder Bezüge des Empfängers über 624 Euro im Jahr (minus 180 Euro Kostenpauschale) gehen aber vom Höchstbetrag ab.
Geförderte Altersvorsorge: Steuervorteile für Riester- und Rürup-Sparer
Riester-Sparer tragen in die Anlage AV 2016 geleistete Einzahlungen ein – steuerlich gefördert werden maximal 2 100 Euro inklusive Grund- und eventueller Kinderzulagen. Das Finanzamt ermittelt den Steuervorteil und zieht die Zulagen ab. Was übrig bleibt, wird dem Sparer gutgeschrieben.
Achtung: Das Finanzamt zieht die Zulagen auch dann ab, wenn Sparer vergessen haben, diese zu beantragen. Um keine Verluste zu riskieren, sollten sie ihrem Anbieter eine Vollmacht erteilen, die Zulage jährlich neu zu beantragen.
Für selbstständige Vorsorgesparer mit Rürup-Vertrag läuft die Förderung ausschließlich über Steuervorteile. Sie tragen die geleisteten Beiträge in die Anlage Vorsorgeaufwand ein. Für 2016 berücksichtigt das Finanzamt bis zu 22 767 Euro (Ehe- und gesetzliche Lebenspartner 45 534 Euro). Steuerlich wirksam sind derzeit 82 Prozent davon – also bis zu 18 669 Euro (Ehe- und gesetzliche Lebenspartner: 37 338 Euro). Der absetzbare Teil steigt bis 2025 von Jahr zu Jahr um 2 Prozent. Viel weniger absetzen als Selbstständige können Arbeitnehmer, die einen Rürup-Vertrag abgeschlossen haben. Grund: Sie müssen den Höchstbetrag um die Summe kürzen, die sie im vergangenen Jahr zusammen mit ihrem Arbeitgeber in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt haben.
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@ettigirb: Nicht alle notwendigen Kosten zum Unterhalt eines Kindes sind als außergewöhnliche Kosten absetzbar. Die Höchstbeträge gelten unabhängig davon, ob das Kind im konkreten Fall einen höheren Bedarf hat. Für 2017 liegt der Höchstbetrag bei 8820 € im Jahr. Eigene Einkünfte des Kindes von über 624€ im Jahr (minus 180€ Kostenpauschale) gehen vom Höchstbetrag ab. Die Miete ist kein weiterer Abzugsposten.
@alle: Nur wenn Eltern für das studierende Kind weder ein Anspruch auf Kindergeld noch auf Kinderfreibeträge haben (§33 a Abs. 1 Satz 3 EStG), können sie unter engen Voraussetzungen die Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastungen absetzen. (maa)
weiter unklar, ob das FA den elterlichen Unterhaltsabzug um die Studentenjobeinkünfte mindern kann, aber wovon soll dann der Student noch leben, wie seine Wohnung bezahlen ? Müssten nicht die Wohnungskosten am Studienort von den Einnahmen abgezogen werden?